KWKG-Meldepflicht für KWK-Stromerzeugungen zu Zeiten negativer Börsenpreise
BHKW-Betreiber sehen sich einer kaum noch zu überblickenden Vielzahl an Meldepflichten ausgesetzt. Eine wichtige Meldefrist läuft am morgigen 31. März ab. Melden die Betreiber von Blockheizkraftwerken bis zum Ablauf des morgigen Tages nicht ihre Einspeisemengen zu Zeiten negativer Börsenstrompreise aus dem Jahr 2019, sind die Netzbetreiber verpflichtet, einen pauschalen Abzug vorzunehmen, der deutlich höher ausfällt als selbst eine Meldung aller theoretisch möglichen Einspeisungen zu den 212 Stunden mit negativen Strompreisen des Jahres 2019, weshalb alle betroffenen Betreiber stromerzeugender Heizungen zu raten ist, die Meldung an ihren Netzbetreiber noch kurzfristig abzusenden.
Louis-F. Stahl
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