Frist zum 1. März: Meldepflicht für BHKW-BetreiberInnen zur Inanspruchnahme der Gaspreisbremse
Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wird ab dem 1. März 2023 für GasverbraucherInnen der Arbeitspreis auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Diese Gaspreisbremse schließt Netzentgelte, Messkosten und staatliche Preisbestandteile wie Umlagen ein, gilt jedoch nur für 80 Prozent des auf Basis des Monates September 2022 hochgerechneten Jahresverbrauches und ist ausschließlich für LetztverbraucherInnen anwendbar. Gleichwohl die meisten BetreiberInnen von KWK-Anlagen im Gebäudebereich dem Grunde nach LetztverbraucherInnen sind, sieht das EWPBG als Sonderfall für KWK-AnlagenbetreiberInnen unabhängig von der Anlagengröße besondere Meldepflichten vor, sofern der Preisdeckel in Anspruch genommen werden soll. Hier gelten demnach für die HausbesitzerInnen mit einer stromerzeugenden Heizung dieselben Meldepflichten wie für die BetreiberInnen von Heizkraftwerken.
Louis-F. Stahl
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