KWKG-Meldepflicht für KWK-Stromerzeugungen zu Zeiten negativer Börsenpreise
- Louis-F. Stahl
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Betroffen sind von der Reglung des § 7 Absatz 7 KWKG nur Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem KWKG 2016 oder neuer, daher in der Regel Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016. Ausgenommen sind zudem Anlagen mit einer Leistung bis 2 kW elektrisch, deren Betreiber die pauschale Auszahlung des KWK-Zuschlags mit Inbetriebnahme der Anlage in Anspruch genommen haben. Alle übrigen Anlagenbetreiber sind zur Meldung der während negativer oder null betragender Börsenstrompreise erzeugten Strommengen gesetzlich verpflichtet. Erfolgt keine Meldung, verringert sich als Pönale der KWK-Zuschlag entsprechend § 15 Absatz 4 KWKG je Kalendertag mit negativen Börsenpreisen um 5 Prozent bezogen auf den Kalendermonat. Dazu ein Beispiel: Im März 2019 gab es 9 Tage mit negativen Börsenpreisen. Der KWK-Zuschlag verringert sich daher nach der pauschalen Methode bei einer ausbleibenden Meldung für diesen Monat um 45 Prozent. Würde der Anlagenbetreiber hingegen erklären, dass er eine Kürzung zu allen 46 Stunden mit negativen Preisen akzeptiert, würde die Kürzung bei einer Anlage im Dauerbetrieb (744 Stunden) nur 6,2 Prozent betragen. Obendrein werden bei einer Meldung die in Abzug zu bringenden Stunden nicht auf den KWK-Zuschlagszeitraum angerechnet.
Auch wenn BHKW-Betreiber kein Smart-Meter, eine „Registrierende Leistungsmessung“ (RLM) oder Daten aus der Steuerung des BHKW haben, zu welchen Stunden die Anlage in Betrieb war, wäre eine Meldung, dass die Anlage zu allen Zeiten negativer Börsenpreise in Betrieb war und daher der maximal mögliche Abzug anhand der Stundenberechnung zum Ansatz kommen soll deutlich günstiger, als keine Meldung abzugeben und damit die pauschale tageweise Kürzung hinzunehmen. Eine praktische Excel-Tabelle mit den Zeiten negativer Börsenpreise des Jahres 2019 sowie einer Berechnungsfunktion zur schnellen Meldungserstellung hat das BHKW-Forum-Mitgliedsunternehmen BHKW-Infozentrum GbR auf seiner Webseite zum Download bereitgestellt.
Kommentare 2
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Leon Hagemann
Hallo Louis,
deinen Satz
sehe ich etwas anders.
Danach sind Mini-BHKW von der Mitteilung zum 31.3. gegenüber dem BAFA befreit. Aber eben nur gegenüber dem BAFA und nicht gegenüber dem Netzbetreiber. Denn nach § 15 Abs 3. wird ja zunächst die Meldung an beide Stellen gefordert.
Oder übersehe ich etwas?
LG
Leon
ASUE
Louis-F. Stahl Autor
Hallo Leon,
meine beiden von Dir zitierten Sätze beziehen sich ausdrücklich auf die Meldung der zu Zeiten negativer Börsenstrompreise (sowie genau genommen auch während Börsenstrompreisen von null) produzierten Strommengen. Die von Dir angesprochenen zusätzlichen Meldungen nach § 15 Absatz 3 KWKG sind unabhängig davon abzugeben. Allerdings bei Anlagen ohne Notkühler bzw. „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ begrenzt auf die Strommengen und die meldet ja ohnehin jeder Anlagenbetreiber mit seiner Jahresabrechnung. Theoretisch müsste neben den Strommengen auch „Brennstoffart und Brennstoffeinsatz“ gemeldet werden. Allerdings ergibt sich bei Erdgasanlagen aus der Natur der Sache heraus, dass hier eine Veränderung unwahrscheinlich ist. Auch die Meldung zu „stromkostenintensiven Unternehmen“ braucht nur durch solche zu erfolgen und dürfte daher hier kaum jemanden betreffen. Ich kenne jedenfalls keinen Netzbetreiber, der sich jedes Jahr bestätigen lässt, dass ein Erdgas-BHKW noch immer mit Erdgas betreiben wird und man nicht plötzlich ein stromkostenintensives Unternehmen geworden ist. Achja und die Meldung der EEG-Umlage bei in der Kundenanlage versorgten Letztverbrauchern. Auch die von Dir angesprochene zusätzliche Meldung aller dieser Punkte an das BAFA bei Anlagen über 50 kWel im Hinblick auf die Ausnahme des § 15 Absatz 5 KWKG ist unabhängig von der Meldung der zu Zeiten negativer Börsenstrompreise erzeugten Strommengen.
Was Du richtig anmerkst ist, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung der zu Zeiten negativer Börsenstrompreise (sowie genau genommen auch während Börsenstrompreisen von null) produzierten Strommengen grundsätzlich alle BHKW-Betreiber betrifft und es hier in der Tat keine Grenze von 50 kWel gibt. Das werde ich oben im Artikel korrigieren. Danke für den Hinweis! Wobei hier auch wieder die bereits im Artikel genannte Ausnahme gilt, dass diejenigen Anlagenbetreiber, die eine pauschale Auszahlung nach § 9 KWKG in Anspruch genommen haben, von alledem ausgenommen sind. Diese Regelungen aus § 7 Absatz 7 KWKG mit einer Pönale aus § 15 Absatz 4 KWKG sind jedoch unabhängig von den weiteren Meldepflichten aus § 15 Absätze 3 und 5 KWKG.
Hocheffiziente Grüße
Louis-F.
PS: Wenn wir zwei KWKG-Nerds mit den Paragraphen kräftig jonglieren müssen, um auch nur ansatzweise zu verstehen, was BHKW-Betreiber wann an wen melden müssen... Welcher „normale“ BHKW-Betreiber soll das ohne jährlich wiederkehrende anwaltliche Beratung überhaupt noch durchblicken?