KWKG 2020: Doppelte Vergütung bei halbierter Laufzeit für Mini-BHKW und eine bürokratische Entlastung
3. Juli 2020
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Für seit dem 1. Januar 2020 in Betrieb genommene Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung hat der Bundestag soeben erhebliche Änderungen auf den Weg gebracht. Die Änderungen am Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wurden im Zuge des Kohleausstiegsgesetzes ohne Diskussion von den Parlamentariern nebenbei durchgewunken. Nur im Rahmen eines kurzen Redebeitrages des Abgeordneten Dr. Joachim Pfeiffer (CDU) wurde das Wort „KWKG“ überhaupt erwähnt und für knapp 2 Minuten thematisiert. Mit dem novellierten KWK-Gesetz wird die Höhe der KWK-Zuschlagssätze für Nano-, Mikro- und Mini-BHKW verdoppelt aber im Gegenzug der Zuschlagszeitraum halbiert. Zudem sieht das Gesetz eine schrittweise Begrenzung der pro Jahr maximal möglichen Vollbenutzungsstunden auf nur noch 3.500 im Jahr 2025 vor, sodass sich nicht wenige der in den ersten sechs Monaten dieses Jahres errichteten Anlagen als teure Fehlplanung erweisen dürften. Die Novelle hat jedoch auch eine positive Seite: Die bürokratisch sehr aufwendige Meldepflicht bei negativen Strompreisen wird zukünftig entfallen.