Einen hab ich noch
[font="]OFD Hannover S 2240 - 186 - StO 221/S 7104 - 141 - StO 171 [/font]
hier wird ausdrücklich geschrieben das ein BHKW ein Eigenständiges Wirtschaftsgut ist und per AfA Tabelle abgeschrieben werden kann.
[Blockierte Grafik: http://www.steuerzahler.de/forum/images/post.gif] Re: Besteuerung Blockheizkraftwerk Ergänzungen der OFD Hannover:
Steuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken, Rundverfügung vom 31. Januar 2006 und vom 18. Dezember 2006 (S 2240 - 186 - StO 221/S 7104 - 141 - StO 171)
1. Unternehmereigenschaft
Mit Urteil vom 27. September 2007 (Az.: 16 K 12/07) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im privaten Wohnhaus bei Einnahmen von ca. 1.800,00 EUR jährlich Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist. Gegen dieses Urteil wird Revision eingelegt. Ich bitte daher, weiterhin nach den Verfügungen vom 31. Januar 2006und 18. Dezember 2006zu verfahren. Vergleichbare Einspruchsverfahren gegen die Versagung der Unternehmereigenschaft aufgrund zu geringer Einnahmen können unter Hinweis auf das Revisionsverfahren weiterhin mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
2. Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe
Wie auch die Photovoltaikanlagen sind Blockheizkraftwerke grundsätzlich als selbstständige Gegenstände zu behandeln, über deren Zuordnung zum Unternehmen ist unabhängig von der Zuordnung des Gebäudes zu entscheiden ist (vgl. auch Verfügung vom 16. April 2007, USt-Kartei ND S 7104 Karte 3 zu § 2 Abs. 1 UStG).
Die Entnahme von Strom und Wärme unterliegt der Wertabgabenbesteuerung des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. Als Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 UStG die Selbstkosten anzusetzen, da die Stoffe selbst hergestellt werden. Zu den Selbstkosten gehören alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme entstandenen Kosten, auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage. Diese sind nicht auf den Berichtigungszeitraum des § 15a UStG, sondern auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen, die bei Blockheizkraftwerken 10 Jahre beträgt (bei Photovoltaikanlagen 20 Jahre, vgl. BMF vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000 S. 1532). Insoweit ist die Verfügung vom 31.Januar 2006 überholt. Die Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Mfg