Post vom Finanzamt!!!

  • Hallo Claus , was fürn misst :-):-)


    Bei mir kommt der gute Mann vom FA auch diese Woche vorbei :sos:


    Wenn Dir 50% als Liebhaberrei angerechnet werden wie schaut es da mit der Absetzbarkeit für AfA (Abschreibung) aus??? Theoretisch darfst Du die Abschraeibung dann auch nicht geltend machen oder??


    Konntest Du keinen Wärmeverkauf oder zumindest versteuerte Eigenentnahme von Wärme geltend machen???


    Mfg mir ist ganz :uebel: :uebel:

  • Genau Alikante,


    Du hast den Kasus Knacksus erkannt! AFA ist damit auch futsch! Auf gut deutsch 5900 € zurück ans FA und die MwSt nur noch zu 50 %, da die Stromkennzahl 0,5 ist! Mein Steuerberater arbeitet jedoch daran, weil ich ja auch einen Teil der Wärme (genau 50%) verkaufe! Damit ist auf jeden Fall 75% Auslastung des BHKW gegeben! Also reden wir eigentlich nur noch von 25% Rest! Jedoch sieht dass das FA ganz anders! Mein Steuerberater sagt, dass ich es mir nicht mit dem FA verscherzen soll, und rät mir, erst einmal zur Rückzahlung. Wollen wir mal hoffen, dass es bald (möglichst noch in diesem Quatal!) eine bundeseinheitliche Regelung geben wird! ( Und ich vielleicht das Geld wieder zurück bekomme! Ist ja nicht so, dass das Geld bei uns so auf dem Boden rumliegt, und das Schimmeln anfängt! :tommy:



    Claus

    Ich betreibe mein Haus CO² neutral : Raptor S ( Eternal Energy 6,5 el/ 14 w ) PÖL betrieben :rolleyes: , Holzvergaser als Spitzenlast ( Holzmax von Paradigma 19 kw) :D , Solarthermie 8m² ( Paradigma Hochvakuumkollekroren) ^^ ; Photovoltaik 16,78 Kwp 8) (Schottsolar; SMA Wechselrichter) - 400m² Wohnflache, Abwärme Raptor für die Doppelgarage! ;(

  • Hallo BHKW-Freunde,
    ich betreibe seit 2004 einen Dachs im Zweifamillienhaus. Auf Anraten eines Steuerberaters habe
    ich von Anfang an einen Prozentsatz für den Eigenverbrauch ermittelt und auf alle Ausgaben angesetzt.
    Entsprechend auch auf die Umsatz-/ Vorsteuer angewendet. Das Finanzamt hat meine EÜ-Rechnung bzw.
    die Umsazsteuererklärung bis jetzt (2007) akzeptiert.

    Viele Grüße

    Hololoy


    Senertec Dachs HR 5,3 kW (2004), PV 1: 10 kWp (2008), PV 2: 5 kWp (2009), PV 3: 3,75 kWp mit Eigenstromnutzung (2013), PV 4: 7,5 kWp mit Eigenstromnutzung (2015), Speicherakku stationär: 24V, 10kWh brutto (2010), Zero SR: 13 kWh (mobiler Speicher, 2016), Opel Ampera: 16 kWh (mobiler Speicher mit Wärmeerzeuger, 2013), ELCO Wärmepumpe AEROTOP G (Luft-Wasser, 2022)

  • so nu isses passiert - mein Prüfer war da.


    Ich kann mich eigendlich nicht beklagen, er hat versucht mir die Sichweise des FA ruhig und verständlich rüberzubringen. (auch wenn ich manchmal entsetzt gekuckt habe)


    Und es hat sich wiedermal bestätigt das Sachsen in Sachen BHKW ein "weisser Fleck" auf der Karte ist.


    Ich war also sein Erster BHKW Fall, aber er hat sich belesen - in unserem schönen Forum :hutab:


    So nun aber zu wichtigen Teil:


    Laut Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 10.07.08 ( 15 K 370/07 ) ist ein BHKW kein eigenständiges Wirtschaftsgut kann also auch nicht per AfA abgeschrieben werden.


    Das hab ich noch nie gehört aber es steht tatsächlich in dem Urteil so drin!!! Hat einer ein anderslautendes Urteil zur Hand??


    Bis auf diesen Punkt besteht grundsätzlich beiderseits der Wille zur Einigung, werde aber meine gesamte Steuererklärung für 06 und 07 nochmal neu machen müssen. _()_



    [font='&quot']MfG [/font]|__|:-)

  • Laut Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 10.07.08 ( 15 K 370/07 ) ist ein BHKW kein eigenständiges Wirtschaftsgut kann also auch nicht per AfA abgeschrieben werden.


    auch da würde ich sagen, kommt drauf an. Wenn es meine Zeit zulässt, werde ich mal das Urteil im Detail durchgehen. Meine Vermutung ist aber folgende, und das wird Dir, wenn Dein Profil richtig ausgefüllt ist nicht viel helfen:


    Ein BHKW das gegen eine Heizung ausgetauscht wird, also es keine andere Heizung mehr gibt, zählt als Erhaltungsaufwand, da das BHKW ein wesentlicher Bestandteil des Hauses ist (ohne das BHKW wirds halt nicht warm). Der Erhaltungsaufwand kann dann auf bis zu 5 Jahren verteilt werden (für den vermieteten oder gewerblich genutzten Teil).


    Installiert man ein BHKW zusätzlich zu einem Heizkessel würd ich mich sicher nicht darauf einlassen, das sollte dann schon ein eigenständiges Wirtschaftsgut sein, auch wenn es wg. BAFA fest mit dem Gebäude verbunden werden muss.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Zitat

    Laut Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 10.07.08 ( 15 K 370/07 ) ist ein BHKW kein eigenständiges Wirtschaftsgut kann also auch nicht per AfA abgeschrieben werden.


    :-)_:-)
    und er war hier im forum???
    ...könnte sein, dass ich das mal gepostet hab ;)


    ...aber
    1. was interessiert einen Sachsen das niedersächsiche Finanzgericht?
    2. gibts selbst in Niedersachsen auch andere Entscheidungen...wenn man nach Bayern guckt eh noch mehr
    3. könntest ja mal bitten, sich beim BMF nach den aktuellen stand zu erkundigen (auf meine mail reagieren die nicht) Wie gesagt, es wird aktuell an einer bundeseinheitlichen Regekung gearbeitet...evt wär's einfacher, dass er noch nen Moment die Füsse still hält und auf diese dann einheitliche Regelung wartet

  • So wie Bruno lese ich das auch, und habe es auch mit meinem Steuerbrater mal so durchgekaut.
    Tenor ist.
    BHKW als Erstaz einer bestehenden Heizung, ergibt Probleme mit dem Fa. bei der Abschreibung.
    Spitzenlastheizung als Ersatz für die alte Anlage, kann dann natürlich auch nicht im Eigentum abgesetzt werden,
    und dann dazu ein BHKW als "Zusatzheizung" sollte mit dem FA. kein Problem erzeugen.


    Im Vermietungsimmobilien die nicht vom Betreiber/Inhaber selbst bewohnt werden,
    sollte es selbst ohne Spitzenlastkessel keine Abschreibbungs Probleme geben,
    da dort jeder Invest entsprechend den geltenen Vorschriften anrechenbar ist.
    Ebenso gilt dies für Contractoren wie es ja auch die Stadtwerke oder andere Nahwärmeanbieter wären,
    ist aber problematisch wenn der Inhaber des Contractings und der Bewohner der Immo die gleiche Person sind.
    Evtl. muss man dann dort wie die Großen denken und Besitzverschachtelungen bauen. (Für Privatpersonen ohne Kämpferseeele nicht empfehlenswert!!!)


    Ich hoffe das dies keine Beratung ist und sich auch niemand auf meinen Blödsinn verlässt.
    Ich will und darf keine Beratung abgeben!! :strafe:


    Bernd

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Hallo Bernd,


    danke für Deine ganz persönliche Meinung die in keinster Weise eine Beratung darstellt.
    Die persönliche Meinung ist nach wie vor frei in dieser, unserer bunten Republik. .||.


    Mein FA Beamter sieht das pragmatischer - ein BHKW sei im Mietwohnungswesen NIEMALS ein bewegliches Wirtschaftsgut egal ob es weitere Möglichkeiten zur Heizung gäbe. Denn das BHKW diene ja definitiv zu Heizungszwecken und wäre damit IMMER Teil des Hauses und damit Unselbständig.


    Unstrittig ist der Punkt das ein BHKW zum Überwiegenden Teil Betriebseigentum darstellt, allerdings will das FA eine Eigenentnahme der Wärme als nicht USt fähig betrachten. Damit ergäbe sich auch die Vorsteuerabzugfähigkeit nur zum "Überwiegenden" (noch festzulegenden) Teil.


    Ich interpretiere das UStG anders -> § 3 Abs.9a Punkt1


    (9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
    1.
    die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen


    Kennt jemand ein Urteil das belegt das die selbstentnommene Wärme (die grundsätzlich auch an dritte hätte verkauft werden können) als USt behaftete Eigenentnahme zu sehen ist???


    Mfg

  • Hi Fire, ich könnte Dich :-@


    genau das habe ich gesucht - evt liest mein FA Steuerprüfer sogar mit. (Bitte den Link öffnen und Seite 3 Absätze "Entnahmewert
    Abwärme" und "Umsatzsteuer" lesen.
    http://www.finanzamt.bayern.de…20bei%20Biogasanlagen.pdf )


    mfg ^^|__|

  • Ich seh bald nicht mehr durch |:-( |:-( |:-(


    Kennt ihr dieses Urteil schon ? 16 K 12/07 http://www.nwb.de/finanzgerich…/September/16_K_12_07.doc


    hier bekommt der Kläger für sein BHKW sowohl AfA alsauch komplette Vorsteuer und versteuerte Eigententnahme zugesprochen und das bei Überschusseinspeisung!!!


    Mfg

  • ...tausend Dank für Deine Recherchen, Alikante. Das klingt fast zu gut, um wahr zu sein. Bei seiner Urteilsverkündung im September 2007 hat das niedersächsische Finanzgericht aber aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieses Falles die Revision zugelassen. Inzwischen sind nun schon fast 16 Monate vergangen. Gibt es irgendwelche Hinweise, dass der Kläger mit dem Vorgang in die nächste Instanz gegangen ist?


    Gruß, maxnicks

  • Hallo also amNiedersächsischen Finanzgericht sind weder in 2007 noch in 2008 Revisionsverfahren zu diesem Urteil gelistet.


    Für alle die Probleme mit AfA bzw. anerkennung des BHKW als "eigenständiges Wirtschaftsgut" haben gibts was hilfreiches im EStR 2005 E 4.1 (3)


    Dort ist von "Gebäudeteilen die selbständige Wirtschaftsgüter" sind die Rede. Also wenn ein BHKW keine "Betriebsvorrichtung" zur Stromerzeugung darstellt fress ich nen Besen und zwar quer. :-)_:-)
    Ich hab die letzten 2Tage das Internet quasi durchwühlt nach allem was uns nützen könnte - habe schon eckige Augen und träume von Paragraphen,Verordnungen und Urteilen. :verrueckt:


    Also dann "im Namen des Volkes" prost :-)@@(-:


    Mfg