Das mit dem Verstoß gegen geltende Recht sehe ich auch so.
Aus dem Hause Senertec erreicht uns bezüglich der Forderung der RWE folgende Stellungnahme:
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ZITAT aus der Information der Firma Senertec
welches wir freundlicherweise veröffentlichen dürfen:
auf die Anforderung von RWE bezüglich KWK-Stromzähler ohne Rücklaufsperre sagt das KWKG 2009 folgendes:
§3(7) Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWKNettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum. Die KWKNettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist.
§3(5) Nettostromerzeugung ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs.
Nur unmittelbar bei der Wärmeerzeugung muss der Eigenbedarf abgezogen werden. Bei Stillstand gilt dies nicht.
Ein Zähler mit Rücklaufsperre kann eingesetzt werden.
Grüße
Bruno