Moin Gemeinde,
Das sieht man gern - Fuchs und Tom einer Meinung
Und ich bin derselben Ansicht - nur mein FA eben nicht!!!
Mein BHKW ist Steuerlich so angelegt:
- BHKW zu 100% Betriebsvermögen AfA laut Tabelle
- alle Einnahmen (Strom gewerblich , Wärme privat) unterliegen der Umsatzsteuer
- aus alle Ausgaben wird Vorsteuer gezogen
Nur hat mein Prüfer ein Problem damit das BHKW als "eigenständiges Wirtschaftsgut" zu sehen.
Da er vor meiner Prüfung überhaupt nicht wusste was ein BHKW ist hat er das aktuellste Urteil 15K 370/07 ausgedruckt und rot angestrichen.
"Wird ein in einem Wohngebäude installiertes Blockheizkraftwerk sowohl zur Beheizung der Wohnungen als auch zur Gewinnung von an einen Dritten zu veräußerndem Strom genutzt, ist es kein selbständiges Wirtschaftsgut des Gewerbebetriebs. Eine gesonderte Abschreibung der Anschaffungskosten für das Werk ist nicht zulässig"
Im Vorliegenden Fall geht es um einen Dachs im MFH, laut Berechnung zu 69% Wärme- und zu 31% der Stromgewinnung aufgeteilt.
Die Einnahmen aus Stromverkauf betrugen 300€.
Das Gericht entschied das der Dachs kein eigenständiges Wirtschaftsgut sei, Begründung:
"Bei einer derartigen Gemengelage ist darauf abzustellen, ob das Blockheizkraftwerk vorrangig als Heizung für das Gebäude dient und damit seine Beziehung zum Gebäude enger und unmittelbarer ist als die zum Gewerbebetrieb der Klägerin oder umgekehrt"
Dies halte ich für gerechtfertigt da ja nur 31% des Dachses der Stromerzeugung zugeordnet wurden.
Zwischen mir und dem FA ist allerdings Unstrittig das meine Anlage "zum Überwiegenden Teil" der Stromgerzeugung dient!
Damit nehme ich die Regelung gemäß BFH, Urteil vom 5. September 2002 III R 8/99, BStBl. II 2002, S. 877 m. w. N in Anspruch.
"eine unmittelbare Beziehung zum ausgeübten Gewerbe (Stromverkauf) kommt dagegen in Betracht, wenn die durch die Heizungsanlage erbrachte Wärmeleistung zur Beheizung des Gebäudes gegenüber den zusätzlichen Leistungen der Anlage als mögliche zusätzliche Nutzung gegenüber der Gewinnung der anderen Leistungen in den Hintergrund tritt"
Damit sollte eigendlich klar sein das ein BHKW welches zum "Überwiegenden Teil" der Stromerzeugung dient ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt und somit der AfA unterliegt.
Aber nun kommt der Clou - wenn ich obenstehenden für mich plausiblen Sachverhalt anführe verfällt mein Prüfer in das monotone zitieren des eingangs erwähnten Urteils 15K 370/07
Auf dieser Grundlage will mein FA auch nur einen Teil der Ausgaben zur Vorsteuer zulassen und ich darf die selbstentnommene Wärme nur ohne MwSt bezahlen.
Ihr kennt doch alle den Gerhard Polt -- Nicolausi nein Osterhasi -- genau so komm ich mir vor!!!
http://www.biermoesl-blosn.de/polt/nikolausi.htm
http://flyff.onlinewelten.com/content/download/nikolausi.mp3