Post vom Finanzamt!!!

  • Einen hab ich noch 8o


    [font=&quot]OFD Hannover S 2240 - 186 - StO 221/S 7104 - 141 - StO 171 [/font]


    hier wird ausdrücklich geschrieben das ein BHKW ein Eigenständiges Wirtschaftsgut ist und per AfA Tabelle abgeschrieben werden kann.



    [Blockierte Grafik: http://www.steuerzahler.de/forum/images/post.gifRe: Besteuerung Blockheizkraftwerk Ergänzungen der OFD Hannover:


    Steuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken, Rundverfügung vom 31. Januar 2006 und vom 18. Dezember 2006 (S 2240 - 186 - StO 221/S 7104 - 141 - StO 171)


    1. Unternehmereigenschaft
    Mit Urteil vom 27. September 2007 (Az.: 16 K 12/07) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im privaten Wohnhaus bei Einnahmen von ca. 1.800,00 EUR jährlich Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist. Gegen dieses Urteil wird Revision eingelegt. Ich bitte daher, weiterhin nach den Verfügungen vom 31. Januar 2006und 18. Dezember 2006zu verfahren. Vergleichbare Einspruchsverfahren gegen die Versagung der Unternehmereigenschaft aufgrund zu geringer Einnahmen können unter Hinweis auf das Revisionsverfahren weiterhin mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.


    2. Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe
    Wie auch die Photovoltaikanlagen sind Blockheizkraftwerke grundsätzlich als selbstständige Gegenstände zu behandeln, über deren Zuordnung zum Unternehmen ist unabhängig von der Zuordnung des Gebäudes zu entscheiden ist (vgl. auch Verfügung vom 16. April 2007, USt-Kartei ND S 7104 Karte 3 zu § 2 Abs. 1 UStG).



    Die Entnahme von Strom und Wärme unterliegt der Wertabgabenbesteuerung des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. Als Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 UStG die Selbstkosten anzusetzen, da die Stoffe selbst hergestellt werden. Zu den Selbstkosten gehören alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme entstandenen Kosten, auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage. Diese sind nicht auf den Berichtigungszeitraum des § 15a UStG, sondern auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen, die bei Blockheizkraftwerken 10 Jahre beträgt (bei Photovoltaikanlagen 20 Jahre, vgl. BMF vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000 S. 1532). Insoweit ist die Verfügung vom 31.Januar 2006 überholt. Die Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.


    Mfg

  • Hallo Alikante


    Du solltest umschulen zum Steuerberater für gewerbl- BHKW Anlagen )))))))) .


    Ich finde das gut das du dich da so reinkniest. So mancher Steuerberater macht das nicht.


    Biet doch mal eine Schulung für Steuerberater an, damit sie auch Kompetent sind.

    Mit Energie geladenen Grüßen aus dem Teufelsmoor.
    Nicht nur privat bin ich von hocheffizienten BHKW überzeugt.
    Vom Hobby zum Beruf gekommen bin ich seit einigen Jahren auch Angestellter der MWB AG und seit Februar 2014 bei RMB Energie GmbH

  • Naja Klaus so einfach ist das nicht, und ich werde mich hüten irgendjemand schulen zu wollen :wacko:


    Ich trage einfach nur Fakten aus dem WWW zusammen um uns BHKW´lern aber auch den Finanzbeamten - die ja hier mitlesen die Einigung etwas leichter zu machen. :rtfm:


    Mitlerweile habe ich über soviele, teils wiedersprüchliche Urteile,Anordungen und Gesetze gelesen das ich keine Möglichkeit für eine generelle BHKW Bewertung sehe.
    Jede Einigung ist eine Einzelentscheidung die zwischen Finanzbeamten und BHKW Betreiber mehr oder weniger konstruktiv aufgrund der jeweiligen Verhältnisse und Wissensstände ausgefochten werden muß.


    Deshalb dient mein Suchen nach Fakten nicht zuletzt einem Selbstzweck - nämlich meinen kleinen haarigen Arsch zu retten!!


    Mfg

  • Hallo ???


    sorry,
    dass ich so laut werde :D


    Richtig alikante,
    also Respekt, dass Du Dir soviel Mühe machst, aber irgendwie komen mir die Urteile bekannt vor...hatte ich die nicht auch schonmal zusammengetragen?


    und nochmal für alle

    Es gibt im Moment keine einheitliche Regelung !!!


    Dies ist sogar der Regierung bekannt und es wird aktuell daran gearbeitet
    (also die Landes- und Bundesministerien hocken da zusammen)


    Leider habe ich keinen aktuellen Stand, inwieweit und wann da was bundeseinheitliches vorliegt.


    Wer mag,
    kann ja mal versuchen über Herrn Dr. Miesera BMF, näheres zu erfahren.


    Die (mitlesenden?) Finanzbeamten und Steuerberater würd ich nahe legen, dass ganze mal bei Seite unter wiedervorlage zu legen.
    Macht doch keinen Sinn hier jetzt Entscheidungen zu treffen, wenn in 1-2 Monaten (oder doch länger?) eh was neues, dann absolut verbindliches kommt.

  • Also wenn Du die auch schon zusammengetragen hast dann sollten wir uns die Lorbeeren teilen :-)@@(-:


    und ein Admin sollte diese hier in einer Rubrik zum abrufen bereitstellen!!!also die Texte meine ich und nicht die Lorbeeren :-)_:-)
    warst Du nicht Admin???
    )))) ))))


    Das Problem ist aber ganz einfach und banal - die Finanzbeamten werden nicht innehalten und auf eine Bundesregelung warten!!!


    Und wenn erstmal die Steuerbescheide geändert und zu Ungunsten der BHKW´ler entschieden wurde ist natürlich die Vorläufigkeit auch futsch.
    Wenn dann irgendwann Doch noch einer beim BMF aufwacht und das Faxgerät anwirft ist es zu spät für uns- die Bescheide sind ja wirksam und können nicht mehr geändert werden. :diablo:


    Mfg

  • hmm,


    ich bin Mod ;)
    ..okay...hatte auch mal admin-Zugriff ums Forum aufzuräumen, aber das ist mit der neuen Forensoftware flöten gegangen ;)
    ...aber hast recht, wir müssten mal wieder dringedn bissl sortieren.



    axo,
    hier mal was ich damals hier getippselt hatte




    hmm,
    wo sind denn die FA-Spezi's?
    bernigo???
    Gibt es nicht eine Möglichkeit..also so rein veraltngs/finanztechnisch....aufgrund dessen, das ja bekannt ist, dass sich was ändern wird...ein Vorläufigkeit zu beantragen?
    ...also irgendwas in der Richtugn...Bescheid ja...widerruf, mit Verweis, dass da aktuell dran gearbeitet wird?
    Gibt es sowas?

  • Dazu müsste man erstmal wissen was das für ein Gremium ist und welche Steuerzusammenhänge es neu regeln/ändern will Einkommensteuer,Umsatzsteuer,Gewerbesteuer ???? _()_


    Ohne direkte Benennung wer,was,warum,wieviel und überhaupt und sowiso geht im deutschen Steuerrecht gar nix. |:-(


    Ausserdem habe ich echt bedenken das die Herren sich mal eben zusammensetzen und für uns Randgruppe ein Steuergeschenk basteln :santa:


    MfG |__|:-)

  • Hallo in die Runde


    Haben wir hier im Forum nicht jemanden der beim Finanzamt arbeitet, und der sich dazu bereit erklärt uns dies bis jetzt bekannte Steuer Modell erklärt.
    Aber wie soll das gehen wenn in Niedersachsen ein anderes Recht herrscht als in Bayern.
    Daher ist das für Alikante schon schwierig sich nach einer bestimmten Richtlinie auszurichten.


    Wir brauchen da bundesweit eine Einheitliche Regelung.


    Sonst dreht Alikante noch durch, oder wir brauchen einen mit Mitgefühl erfüllter Finanzbeamten :herz: , ohne das er seinen Ermessensspielraum verlässt.

    Mit Energie geladenen Grüßen aus dem Teufelsmoor.
    Nicht nur privat bin ich von hocheffizienten BHKW überzeugt.
    Vom Hobby zum Beruf gekommen bin ich seit einigen Jahren auch Angestellter der MWB AG und seit Februar 2014 bei RMB Energie GmbH

  • Durchdrehen och nö :verrueckt: am Rad drehen schon eher :daddeln:


    Aber ich halte es an dieser Stelle mit Grönemeyer und such mir einen " Sanitäter in der Not und nen Fallschirm und ein Rettungsboot"


    Damit beruhige ich auch noch mein geplagtes Steuerzahlergewissen -


    denn mit nem Kurzen , nem Bier und ner Fluppe tue ich etwas für den Regenwald etwas gegen weltweiten Terror und helfe der heimischen (Bier)Wirtschaft. Also gleich Drei Dinge auf Einmal :-)@@(-: das gibts sonst nur bei Kinderüberaschung!! :roflmao:


    Mfg |__|:-)

  • Hallo firestarter,



    leider sind die von Dir aufgeführten Zitate kein Nachweis für eine Steuerungerechtigkeit. Auch eine um 180° verschobe Anweisung liegt nicht vor.


    Das eine Zitat besagt bei einfacher Wärmelieferung vom Vermieter darf auf den Wärmepreis keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden.


    Das andere Zitat erklärt, dass bei 100 % unternehmerischer Nutzung alle Verkäufe und privaten Entnahmen mit Umsatzsteuer belastet werden müssen, da ja bei 100 % unternehmerischer Nutzung auch auf alle Kosten die Vorsteuer erstattet wird.


    Damit ich beiden Zitaten gerecht werde gibt es zwei Möglichkeiten.


    1. BHKW wird nur noch zum Teil gewerblich genutzt. z.B. 1/3 gewerblich nur für die Stromproduktion. Ergebnis: Ich kann nur noch von 1/3 aller Kosten wie Anschaffung, Brennstoff, Wartung und Reparatur mir die Umsatzsteuer zurück holen. Dafür muss ich nur für den verkauften Strom die Mehrwertsteuer ans Finanzamt zahlen. Auf die Wärme würde dann keine Umsatzsteuer anfallen.


    2. Das BHKW wird von einer externen Firma betrieben. Somit Vorsteuerabzug auf alle Kosten, aber auch Umsatzsteuer auf alle Lieferungen für Strom und Wärme an das Finanzamt. Mieter erhält dann Wärme nicht vom Vermieter.



    Warum lasst ihr euch nicht von Bruno schulen, er hat doch die nötige Ausbildung und nachdem nun Zählermäßig alles ausgezählt wurde hat er sicherlich auch Zeit dafür.



    Mit freundlichen Grüßen

  • Hi Fuchs,


    leider ist Zählermäßig noch nicht alles ausgezählt. Ich habe zwar übergangsweise mit meinen Stadtwerken eine Lösung vereinbart, die Dauerlösung ist jedoch noch in Arbeit und da arbeiten wir dran, dass diese möglichst Betreiberfreundlich ausfällt.


    Ausserdem darf ich gar nicht schulen, was im Einzelfall evtl. sogar als Steuerberatung ausgelegt werden könnte. Dies ist für Steuerfachangestellte (der Geselle im Steuerberatenden Beruf) nicht erlaubt und kann empflindliche Schwierigkeiten für mich nach sich ziehen.


    Aber meine Hoffnung liegt im User Bernigo, der ist auch vom Fach und je nach beruflicher Stellung wäre da vielleicht was möglich.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Es ist absolut zum Haare rauffen |:-( |:-( |:-(


    Wie soll ich dem FA den Unterschied zwischen EEG und KWK BHKW klarmachen, wenn in der Rechtsprechung immer nur lapidar von BHKW die rede ist.


    Aus den vielen Urteilsbegründungen ist für mich eindeutig ersichtlich das diese BHKW nach KWK nur Überschuss eingespeist haben und damit die Auflage des [font='&quot']BFH, Urteil vom 5. September 2002 III R 8/99, BStBl. II 2002, S. 877 m. w. N


    [/font][font='&quot']"eine unmittelbare Beziehung zum ausgeübten Gewerbe (Stromverkauf) kommt dagegen in Betracht, wenn die durch die Heizungsanlage erbrachte Wärmeleistung zur Beheizung des Gebäudes gegenüber den zusätzlichen Leistungen der Anlage als mögliche zusätzliche Nutzung gegenüber der Gewinnung der anderen Leistungen in den Hintergrund trit"


    nicht erfüllen konnten


    Aber bei EEG Anlagen mit einer Vergütung von 24,65Cent/Kwh elt. überwiegt die Stromvergütung mit locker 75%.


    [/font] |:-( |:-( |:-( |:-( |:-( |:-(

  • Hallo alikante,


    da die Antwort vom Fuchs kommt bitte erst ein Bier und dann in aller Ruhe lesen. Bei Unklarheiten möglichst emotionslos nachfragen.


    Warum soll das Finanzamt je nach Einspeisevergütung Unterschiede machen? Ich sehe da keine. Nur weil die Vergütung für den Strom unterschiedlich hoch ausfällt, ändert sich doch an der Umsatzsteuerveranlagung nichts.


    Wenn Du Dir auf alle Ausgaben wie Brennstoff, Wartung, Anschaffung und Reparaturen die Umsatzsteuer erstatten lässt, musst Du auch auf die gesamte nutzbare Energieabgabe, also Strom und Wärme egal ob verkauft oder selber genutzt Umsatzsteuer abführen. Da geht es Dir wie jedem anderen Umsatzsteuer pflichtigen Unternehmer.


    Wird das so gehand habt und Du zahlst jährlich mehr Umsatzsteuer an das Finanzamt als Du erstattet bekommst, mal abgesehen vom Jahr der Anschaffung oder außergewöhnlichen Reparaturen und ist nach einigen Jahren zu erkennen, dass Du die bei der Anschaffung erhaltene relativ große Erstattung von Umsatzsteuer wieder zurück zahlst, ist die Welt für Dich und das Finanzamt in Ordnung.




    Mit freundlichen Grüßen

  • Hi Fuchs,


    genau so mache ich es auch und hatte bisher nie Stress mit dem Finanzamt was den Dachs angeht. Die hatten im Jahr nach der Anschaffung ne Prüfung gemacht und das Teil angeschaut und seit dem habe nichts mehr gehört und zahle brav meine Steuern ;)


    Gruß
    Tom