SolydEra GmbH Insolvenzantrag (SolidPower BlueGen)

  • Auch wenn der Listenpreis nicht unbedingt der "tatsächliche" Preis ist,

    aber man kann doch erkennen daß eine Reparatur auf eigene Faust trotzdem

    nicht wirtschaftlich sein wird.

    Selbst wenn der Stack "bloß mit 2000,- Euro auf der Rechnung steht, aber mit Montage usw

    dürfte doch die Brennstoffzelle mit kaputtem Stack ein wirtschaftlicher Totalschaden sein ?

    50kw elektrisch Erdgas BHKW von Yados

    25kw Absorptionskältemaschine aus BHKW-Abwärme

    Photovoltaikanlage 99,9 kwp

  • Bin ganz der Meinung, dass wir am schnellsten und auch zielführend vorankommen, wenn wir uns selbst helfen. Bin da auch nicht der Experte, aber soweit ich es verstanden habe müsste man an die Software kommen, die man dann wieder auf einen Server stellt und somit müsste das Monitoring wieder funktionieren. dazu wäre es sinnvoll einen Mitarbeiter zu bekommen der eingewiesen war. im 2. Schritt kann man dann aufbauen wie Wartungen und Reperaturen möglich sind. glaube schon das man dies dann auch so klakulieren kann, dass eine Firma damit auch schwarze Zahlen schreibt und es für die Betreiber bezahlbar bleibt, lediglich wenn der Stack getauscht werden muss, da sehe ich es schwierig mit den Infos die ich so habe. aber da wäre dann eben Italien dran um Lösungen zu bringen.

  • Bei der Montage vor 5 Jahren wurde mirso was wie 8.000 € gesagt und auch, dass innerhalb von 10 Jahren mit einem Wechsel zu rechnen sei.

    Wer selbst warten will sollte vielleicht bei Solyder die letzte Position der Wartungsliste anfordern:

    All --- Training on site BG-15 by SolydEra Trainer, Technicion or Engineer lump-sum --- 600,00 €
  • Soeben hat sich der Anwalt meinere Rechtschutzversicherung gemeldet.

    In jedem Fall haftet der Installateur aus der 10 Jahres-Leistungsgarantie, unabhängig davon, wann und ob die Zelle ausgefallen ist. Sofern eine Zelle jetzt steht oder in Zukunft ausfällt, dann den Installateur per Einschreiben zur umgehenden Instandsetzung auffordern und je Tag des Ausfalls einenn Schaden geltend machen. Dann darauf hoffen, dass mit ihm eine Lösung gefunden wird, bevor auch der in Insolvenz geht. Sollte bei Buderus eher unwahrscheinlich sein.

    Für alle Zellen, die schon am 1.10.23 ausgefallen waren, den Schaden zusätzlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Das bringt vermutlich nuit etwas, wenn von Solydera noch unbezahlte Wartungsrechnungen o.ä. offenstehen, mit denen die Verrechnung erklärt werden kann. Sonst vielleicht 1% oder weniger.

  • Kam Heute von Buderus: --> Meine Antwort war ich hätte gerne Lösungswege wie Buderus das Thema angeht bzw. ob wir eine Rückabwicklung der gesamten Anlage vornehmen können?

  • Die Antwort von Buderus ist doch die Blaupause für jedwede Heizungsinstallations Firma. Die haben doch genau die gleichen Probleme, somit kann ich überhaupt niemanden in die Haftung nehmen, weil sie wieder an die Teile kommen noch an die Software. Da kann ich meine Energie mich mit Haftung rum zu ärgern auch ersparen.

  • Wie immer im Zivilrecht ist die Frage: Wer hat einen Anspruch gegen wen und woraus?


    Anlagenbetreiber haben grundsätzlich einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Installationsbetrieb, ihrem direkten Vertragspartner. Für Heizungen und wohl auch BHKW/Brennstoffzellen beträgt die Gewährleistungsdauer in der Regel 5 Jahre. Woher der von @hanibal ins Spiel gebrachte Anwalt hier 10 Jahre "Leistungsgarantie" gegenüber dem Installationsbetrieb nehmen will, ist mir unklar. Entweder hat sich der Installateur hier selbst (im Einzelfall) in eine Garantiepflicht begeben oder der Anwalt hat den Garantiegeber verwechselt.


    Ggf. kann sich auch ein Garantieanspruch, oder ein Anspruch aus einem Wartungsvertrag gegenüber dem Hersteller ergeben. Gegenüber SolydEra kann man nur beim Insolvenzverwalter anmelden. Hat man die Anlage über Buderus bezogen, stellt sich die Frage, ob Buderus eine Garantie gegeben hat, oder eigene Wartungsverträge abgeschlossen hat. Zumindest im BlueGen-Prospekt liest sich alles so, als stelle sich Buderus als Hersteller dar. Auf deren Webseite liest man etwas von einer fünfjährigen Systemgarantie - das könnte man ggf. weiter prüfen. Auf den ersten Blick gilt die aber nur, wenn man sie registriert hat - und dann wird der Streitpunkt sein, ob die BlueGen zu einem der abgedeckten Systeme gehört, denn in den Garantiebedingungen steht nur etwas von "Logaplus" und "Logasys" System - beide Begriffe finden sich in der Buderus-Bluegen-Broschüre witzigerweise nicht, dort steht "System" immer einzeln. Geschickt oder Zufall...

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Voraussetzung für BAFA Förderung war eine 10-jährige Leistungsgarantie. Die ist normalerweise auf der Rechnung des Installateurs vermerkt:

    bhkw-forum.de/attachment/10655/

    Deshalb war zur Absicherung des Installateurs ja auch der Wartungvertrag mit Bluegen unkündbar auf 10 Jahre festgeschrieben.

    5 Jahre bei Heizungen ist nicht gesetzlich sondern eine freiwillige Garantie, die von den meisten Herstellern zusätzlich gegeben wird, aber nicht zwingend.


    und hier die Kopie der rechnung mit Garantie


    "Leistungsgarantie" ist was anderes als normale "Gewährleistung". Deshalb bestehen ja die Bedenken, dass die BAFA wegen Nichterfülling der Leistungsgarantie evtl Zuschüsse zurückfordern könnte. Beim Austausch der alten Bluegens mit BG-15 hatte Solydera ja explizit eine Zustimmung der BAFA eineghölt, dass dies nicht zuschussschädlich sei.

    Einmal editiert, zuletzt von Neuendorfer () aus folgendem Grund: 2 Beiträge von hanibal mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Für Heizungen und wohl auch BHKW/Brennstoffzellen beträgt die Gewährleistungsdauer in der Regel 5 Jahre.

    Die 5 Jahre kommen, soweit ich das weiß, von einem einzelnen Gerichtsurteil. Das bezog sich auf eine Heizung, die als Bestandteil eines Bauwerkes eingestuft wurde. Ob das Urteil eine allgemeine Gültigkeit für Heizungen erlangt hat, würde ich schon konkret prüfen lassen.


    Insbesondere würde ich das aber auch in Bezug auf BHKW prüfen (lassen). Wenn es eine andere Heizung mit deutlich größerer Leistung gibt, dann würde ich es zum mindesten hinterfragen. Ich kann ja auch auf einen Heizlüfter keine 5 Jahre Garantie geltend machen. Und ein(e) BHKW/Brennstoffzelle ist ja nicht nur Heizung. Also ganz so einfach ist das mit der Garantie nicht zu sehen. |__|:-)



    Man muss sich aber auch klar machen, was die gesetzliche Gewährleistung bedeutet. Die beinhaltet zunächst "nur" kostenfreie Ersatzteile, keinen Ein- und ausbau. Dazu muss man erst die defekten Teile einschicken und vermutlich auch nachweisen, dass sie defekt sind. Alles andere ist Vertragssache und da kommt es darauf an, mit wem der geht und was da genau drinsteht. Insbesondere wenn man einen Einnahmen- oder Nutzungsausfall geltend machen will.


    p.s. Man darf auch nicht übersehen, dass Anwälte davon leben, zu klagen und ihr Geld auch bekommen, wenn sie verlieren. Deshalb sagt der Anwalt: "Man kann nicht genug klagen"

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Die 5 Jahre kommen, soweit ich das weiß, von einem einzelnen Gerichtsurteil.

    Nein, die fünf Jahre Gewährleistung ergeben sich nicht aus "einem Urteil", sondern dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wir haben hier schließlich kein Case-Law-System in Deutschland.

    Ich kann ja auch auf einen Heizlüfter keine 5 Jahre Garantie geltend machen.

    Einerseits ist Dein Heizlüfter weder eine Bauleistung noch eine "eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist" bzw. "in ein Bauwerk eingebaut worden ist" und unterfällt daher der Regelgewährleistungsverjährung von zwei Jahren und zum anderen verwechselst oder vermischst Du Gewährleistung und Garantie, was zwei vollständig unterschiedliche paar Schuhe sind. Ob der (möglicherweise insolvente) Hersteller Deines Heizlüfters vielleicht eine Garantie auf sein Produkt gegeben hat, hat mit dem Gewährleistungsanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer nichts zu tun. Andersherum kannst Du aber mit einem 10-Jahre-Garantie-Bapperl auf der Verpackung nicht dem Verkäufer kommen, sondern nur dem Garantiegeber. Es sei denn, der Verkäufer hat sich die Garantie beispielsweise in einem Prospekt oder Angebotstext zu eigen gemacht. Gerade unbedarfte Handwerker kopieren gerne mal Texte von Herstellern in ihre länglichen Angebote, damit die Angebote schön professionell aussehen. Da kann auch mal ein Garantietextbaustein reinrutschen... Das wäre dann gut für den Käufer und schlecht für den Installateur.

    Man muss sich aber auch klar machen, was die gesetzliche Gewährleistung bedeutet. Die beinhaltet zunächst "nur" kostenfreie Ersatzteile, keinen Ein- und ausbau.

    Auch das stimmt nicht. Du hast da ein Reförmchen von 2018 verpasst. Hier eine Handreichung: https://www.zvkkw.de/fileadmin…stung_042018_komplett.pdf

    Insbesondere wenn man einen Einnahmen- oder Nutzungsausfall geltend machen will.

    Nein, auch ein Nutzungsausfall ist regelmäßig in der Gewährleistung erfasst.

    Alles andere ist Vertragssache und da kommt es darauf an, mit wem der geht und was da genau drinsteht.

    Das gilt für Garantien, nicht für die gesetzliche Gewährleistung. Siehe oben: Garantie und Gewährleistung sind differenziert voneinander getrennt zu betrachten.

    Man darf auch nicht übersehen, dass Anwälte davon leben, zu klagen und ihr Geld auch bekommen, wenn sie verlieren.

    Das stimmt. Allerdings ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, der Installateur im Gegensatz zum insolventen Hersteller (noch) nicht insolvent und hat für die Gewährleistung einzustehen. Ob sein Rückgriff auf den Hersteller aufgrund dessen Insolvenz möglicherweise eingeschränkt ist, braucht dem BlueGen-Käufer nicht zum Nachteil gereichen. Hat der Installateur in seinen Unterlagen neben der gesetzlichen Gewährleistung ein Garantieversprechen übernommen, wird es nochmal interessanter. Den Begriff einer "Leistungsgarantie" finde ich besonders schön: Steht im Datenblatt 1.500 Watt elektrische Leistung, wäre schon eine "Leistungsreduzierung" möglicherweise ein Fall für die "Leistungsgarantie". Bei einer einfachen "Garantie" ohne Konkretisierung auf die "Leistung" könnte man nämlich eine Degradation zum Beispiel als Verschleiß ansehen. Das riecht nach Popcorn!

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Andersherum kannst Du aber mit einem 10-Jahre-Garantie-Bapperl auf der Verpackung nicht dem Verkäufer kommen, sondern nur dem Garantiegeber. Es sei denn, der Verkäufer hat sich die Garantie beispielsweise in einem Prospekt oder Angebotstext zu eigen gemacht. Gerade unbedarfte Handwerker kopieren gerne mal Texte von Herstellern in ihre länglichen Angebote, damit die Angebote schön professionell aussehen. Da kann auch mal ein Garantietextbaustein reinrutschen... Das wäre dann gut für den Käufer und schlecht für den Installateur.

    Ein zutreffender und wertvoller Hinweis für die Käufer, dies zu prüfen.

    Wenn ich anfügen darf, oft wird in AGB`s bzw. in Angeboten im Text darauf hingewiesen, dass es sich bei Garantien um Herstellergarantien handelt, sich also der Installateur davon distanziert sich diese zu eigen zu machen.


    Ein wirksamer Garantieausschluß des Installteurs um sich nicht in eine Haftung zu begeben, für die er nichts kann und die er auch nicht kontrollieren vermag. Eine erste Prüfung auch eines Rechtsschutzanwalts kann dies sehr schnell überlesen.


    Hier hilft nur eine genaue Durchsicht der Kaufunterlagen, die ich drigend empfehlen kann.

    Nur weil in der Rechnung erwähnt wird, dass eine 10 jährige Garantie besteht bedeutet nicht zwingend, dass der Installeur der Garantiegeber ist. Wer ein Kfz kauft erhält bei entsprechender Wartung ebenfalls eine Herstellergarantie deren Leistung und Umfang genau beschrieben ist, leider jedoch nicht in der Kurzaussage "X Jahre Garantie".


    Allerdings ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, der Installateur im Gegensatz zum insolventen Hersteller (noch) nicht insolvent und hat für die Gewährleistung einzustehen.

    Ich gehe davon aus, dass die gesetzliche Gewährleistung der Schuldrecht gemeint ist. Diese regelt ausschließlich zum Zeitpunkt der Übergabe die Mangelfreiheit also mangelhafte Leistung bei der Übergabe des Produkt.

    Hier bestehen Rechte des Verkäufers auf Nacherfüllung etc.


    Mit jeder Art einer freiwilligen oder erkauften GARANTIE oder eines Wartungsvertrag etc. hat dies jedoch gar nichts zu tun.


    Noch einmal:

    Gewährleistung umfasst die Haftung für Sachmängel die bei Gefahrenübergang ( § 446 BGB ) vorliegen.


    Später auftretende Defekte können Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang „im Keim“ angelegt waren ( Keimtheorie).


    Fazit: In der Regel wird die Gewährleistung hier dem Käufer nicht helfen, der mit viel Zuschuss ein an sich unwirtschaftliches Gerät erworben hat. Dies sollte jedem Käufer bekannt gewesen sein und kein im Sinne der Gewährleistung rügenhafter Mangel sein.

    Die durch Verschleiß notwendigen Erneuerungen von Bauteilen kann also nur durch die Garantie abgedeckt sein, wobei zu prüfen ist wer der Garantiegeber ist. In der Regel dürfte dies derjenige sein, der auch die Arbeiten am Gerät vornimmt, mit den entsprechenden Schulungen und Herstellerzertifizierungen. Dann dürfte der Anspruch gegen den Herstelelr bzw. Deutschland Vertragspartner "untergegangen sein". Anspruch an den Insolvenzanwalt kann man stellen, wie zutreffend geschrieben dürte dies jedoch sinnlos sein. Hier wird man in der Regel gutes Geld dem schlechten Geld hinterherwerfen.


    Hier muss man genau hinsehen bzw. kann den Installateur befragen wie das ist und ihn bitten dies zu belegen, wer die Garantie und in welchem Umfang gegeben hat.


    Den Begriff einer "Leistungsgarantie" finde ich besonders schön: Steht im Datenblatt 1.500 Watt elektrische Leistung, wäre schon eine "Leistungsreduzierung" möglicherweise ein Fall für die "Leistungsgarantie". Bei einer einfachen "Garantie" ohne Konkretisierung auf die "Leistung" könnte man nämlich eine Degradation zum Beispiel als Verschleiß ansehen. Das riecht nach Popcorn!

    Meines Wissens gibt es in den Garantiebedingungen immer eine Konkretisierung.


    Ich hoffe das meine Ausführungen helfen Klarheit zu bringen, wir sind im Bereich Brennstoffzellen nicht tätig und lehnen aufgrund der aus unserer Sicht falschen Betriebsweise ( mit Gas anstatt Wasserstoff ) einer derartige Verwendung und jede Tätigkeit daran ab.

  • Nein, die fünf Jahre Gewährleistung ergeben sich nicht aus "einem Urteil", sondern dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wir haben hier schließlich kein Case-Law-System in Deutschland.

    Die fünf Jahre kommen schon aus dem BGB, aber dass die 5 Jahre für eine Heizung Gültigkeit haben, das kommt aus einem Urteil. Die 5 Jahre im BGB gelten für Bauwerke und das Urteil sagt, dass ein Heizungskessel ein Bauwerk ist (oder zum Bauwerk gehört, weiß ich nicht mehr so genau). Ob das Urteil als "Grundsatzurteil" gilt, entzieht sich meiner Kenntnis. Falls nicht, kann man da zwar drauf verweisen, aber im Einzelfall muss man trotzdem erneut einen Richter bemühen.


    Ohne dieses Urteil würde ich nicht auf die Idee kommen, dass die Komponenten einer Heizung zum Bauwerk gehören. Es ist (für mich) auch nicht klar, wie weit das geht. Gehört dann die Frischwasserstation und deren Steuerung auch zum Bauwerk? Gehört dann eine fest montierte Lampe zum Bauwerk? Wo auch immer man eine Grenze zieht, gibt es Grauzonen und darüber freut sich der Rechtsanwalt.


    Du hast da ein Reförmchen von 2018 verpasst.

    Ja, da hatte ich was verpasst. Danke für die Nachhilfe :thumbup:


    der Installateur im Gegensatz zum insolventen Hersteller (noch) nicht insolvent und hat für die Gewährleistung einzustehen

    Nun steht da auch: (Zitat aus dem Link)

    "Der gekaufte Gegenstand ist dann mangelhaft, wenn er beim Gefahrübergang (Übergabe/Ablieferung der Sache) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat."

    Das muss man erst mal nachweisen, sprich mindestens ein Gutachten vorlegen. Zu argumentieren "alle Geräte waren bei der Auslieferung Schrott" wäre denkbar, aber nicht unbedingt tragfähig, wenn der Staat das Gerät massiv subventioniert. Um an den Installateur ranzukommen, müsste man das für das individuelle Gerät nachweisen. Das erscheint mir nicht ganz einfach.


    Nebenbei gibt es auch Aussagen, dass für BHKW eine 2-Jährige Gewährleistung gilt. Wobei ich Dir recht geben muss, dass da oft Verwechslungen mit der Garantie vorliegen.



    Ich wünsche ja allen eine weitgehende Schadensbegrenzung. Mein Anliegen war nur, ins Bewustsein zu rufen, dass das oft nicht so einfach ist, wie es bei einer einseitigen Darstellung aussieht. Ich musste schon schmerzlich erleben, dass Anwälte auch ohne Aussicht auf Erfolg klagen und dann dicke Rechnungen schreiben.


    Nicht dass ich nun von anwaltlichem Rat abraten würde, im Gegenteil. Es kann aber nicht schaden, sich die Positionen der Gegenseite anzuschauen. Unser Dachsfan hat dazu ja einige interessante Aspekte ausgeführt.

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.