Beiträge von Dachsfan

    Dann ist ein Zugriff auf den Bereich der Dienstleistungen möglich,

    Hallo, hast Du schon mal selbst einen Antrag auf Energiesteuerrückzahlung Online gemacht ?

    Ich kenne Dutzende von Leuten die es versucht haben und alle fluchend aufgegeben haben, mich selbst eingeschlossen.

    Absolut kein Vergleich zu einfachen Formular, das nur 10 % der Arbeit macht, wenn man brav die Datei abspeichert und im nächsten Jahr wieder einläd.

    Hallo Sailor, ich und sicher auch alle anderen finden es sehr nett und lieb, dass Du sehr gute Beiträge schreibst.

    Auch wenn Du zu Steueranwalt gehst, bedeutet dies keinesfalls, dass Deine Meinung obsiegt.

    Ich selbst bin bereits vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen das HZA unterlegen, nur weil das Finanzgericht die Sache sofort vom Tisch haben wollte und sich kein bisschen um meinen Vortrag gekümmert hat.

    Es gibt von dem Rechtsstreit auch einen Beitrag im KWK Infozentrum, in dem ich klarstelle das ich mich vom HZA und auch vom Gericht betrogen fühle und das Gericht unwahr und unter Mißachtung des Recht entschieden hat. Muss das mal rausscuhen, bin im Moment in Spanien. Recht haben ( oder sich im Recht fühlen ) und Recht bekommen, sind zwei Sachen.

    Jedenfalls gilt meiner Meinung nach im gesamten Steuerrecht, dass – wenn der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt mehrere Berechnungsmethoden zulässt

    So hatte ich es auch verstanden, dass dies nirgendwo festgeschrieben ist.

    Wäre schön wenn es so wäre, man kann selbstverständlich der Meinung sein.

    Einige mir bekannte Finanzämter sehen das anders und akseptieren lediglich 20 ct / kWh und die Kostenrechnung, den Wert der Einspeisevergütung akseptieren sie nicht, da man dafür die Anlage ja nicht gekauft hat. Was ja auch stimmt.


    Allein die Aufzählung von Möglichkeiten besagt aus meiner Sicht nicht zwingend, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die freie Auswahl zugesteht. So mein Wissensstand aus der Praxis.

    Die Argumenation der Finanzbehörde, dass der Steuerpflichtige die Anlage gerade zur Eigenerzeugung, nicht zur EInspeisung gekauft hat, spricht gegen eine Anwendung der Einspeisevergütung, so der Tenor des Finanzamtes.


    Logik oder Nichtlogik, ich darf an die Reglung des HZA zu den Beratung - und Hilfsmöglichkeiten der Servicebetriebe erinnern siehe hier

    Nachdem alle diese Möglichkeiten zulässig sind, hat der Steuerpflichtige jedenfalls das Recht, daraus die für ihn günstigste zu wählen. Das Finanzamt hat keine Rechtsgrundlage dafür, eigenmächtig eine dieser Möglichkeiten für die einzig richtige zu erklären.

    Dafür wollte ich eine Quellenangabe wenn möglich.

    Anders gefragt, wickelt denn jemand nach Wert der Einspeisevergütung ab und weiß das Finanzamt davon ?

    Ich weiß nur das die FInanzämter die 20 ct / kWh Regel akseptierte.

    Energiesteuerrückerstattung erhalte ich meines Wissens nicht.

    Wird Dir jedoch vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt. Musst Du jedes Jahr beim HZA beantragen siehe hier


    (Verhältnis erzeugter Strom kWh / erzeugte thermische Wärme kWh - also rd. 30% Anteil für Strom?)

    Überschlagsweise kann man das machen, wenn es genau werden soll, gibt es einen Excelrechner vom Hersteller Senertec mit dem Du das genau berechnen kannst.


    ach der Rechnung käme ich auf einen leicht negativen Betrag

    Das wird vom Anteil selbst genutzer Strom abhängen, einfach mal rechnen und nicht "annehmen"

    Und der selbst verbrauchte Strom ist mit der entgangenen Einspeisevergütung zu bewerten

    Man darf anderer Ansicht sein ? siehe z.B. hier


    haben wir ein Haus erworben

    Was denn für ein Haus ? EFH, MFH ???


    Wir nehmen rd. 1,2 Tsd EUR Einspeisevergütung ein (7,1 Tsd KWH) und Zahlen rd. 4,8 Tsd. EUR Gas (31,7 Tsd. KWH).

    Die erzeugte Wärme entnehmt Ihre aber so wie Strom bestimmt aber auch oder ?

    Energiesteuerrückvergütung sollte es ebenfalls geben, die zu den Einnahmen gehören.

    Das wäre eine Lösung (machen wir hier auch so), allerdings müsste dann m.E. der Gasvertrag auf die GbR laufen und die GbR müsste auch als Betreiber im MaStR eingetragen sein. Und wenn der Antrag kein Erstantrag ist würde ich bei einem Wechsel des Antragstellers für dasselbe BHKW Probleme erwarten.

    Normalerweise ist es kein Problem wenn Gas und Betreiber auf unterschiedliche Namen eingetragen sind, in bisher keinem Fall hat ein HZA dafür "ein Fass aufgemacht".


    Du hast Deinen Beitrag nun korrigiert, was richtig ist, Perfekt wäre es natürlich udn richtig wie Du geschrieben hast, dass alles dann auf z.B. Müller Energie GbR läuft. Erfahrungsgemäß sind Finanzamt und hZA jedoch grosszügig wenn man es dann entsprechend beantragt. WIe Du richtig schreibst ist eine falsche Beantragung möglicherweise Steuerhinterziehung.


    WIe gesagt in dem hier vorliegenden Fall würde ich im Antrag ausdrücklich "GbR" wählen und ganz oben als Betreiber beide Vornamen und Familienname eintragen.

    bekommt man die Energiesteuer auch wenn das Bhkw auf Ehemann angemeldet ist und Gasverträge auf Ehefrau laufen?

    Ich würde den Antrag dann als GbR ausfüllen.


    Meiner Meinung nach ja. Entscheidend ist, dass das gelieferte Gas im BHKW eingesetzt wurde.

    Leider ist das HZA in der Regle anderer Meinung.

    Entlastung beanspruchen kann nur der, der das Gas gekauft und bezahlt hat UND wenn die KWK Anlage bestimmungsgemäß dann mit dem Gas betrieben wurde.

    Hat das schon jemand erfolgreich hinbekommen und einen Tipp

    Ich kenne niemanden der das erfolgreich hinbekommen hat, nur zahlreiche Betreiber die sich "schwarz" geärgert haben und dann wieder die "Papierform" gewählt haben.

    Hier muss man ja nur die Vorjahresdatei aufrufen und die neuen Werte eingeben. Allerdings siehe hier gibt es Änderungen im Formular, die dann auch ausgefüllt werden müssen.

    Das Formular, dass man hinterher ausdrucken muss, hilft jedoch.


    Erwähnt werden soll hier noch am Rande, dass es oftmals vorgekommen ist, dass Servicepartner Ärger bekommen haben, wenn Sie Betreibern helfen. siehe hier