Jedenfalls gilt meiner Meinung nach im gesamten Steuerrecht, dass – wenn der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt mehrere Berechnungsmethoden zulässt
So hatte ich es auch verstanden, dass dies nirgendwo festgeschrieben ist.
Wäre schön wenn es so wäre, man kann selbstverständlich der Meinung sein.
Einige mir bekannte Finanzämter sehen das anders und akseptieren lediglich 20 ct / kWh und die Kostenrechnung, den Wert der Einspeisevergütung akseptieren sie nicht, da man dafür die Anlage ja nicht gekauft hat. Was ja auch stimmt.
Allein die Aufzählung von Möglichkeiten besagt aus meiner Sicht nicht zwingend, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die freie Auswahl zugesteht. So mein Wissensstand aus der Praxis.
Die Argumenation der Finanzbehörde, dass der Steuerpflichtige die Anlage gerade zur Eigenerzeugung, nicht zur EInspeisung gekauft hat, spricht gegen eine Anwendung der Einspeisevergütung, so der Tenor des Finanzamtes.
Logik oder Nichtlogik, ich darf an die Reglung des HZA zu den Beratung - und Hilfsmöglichkeiten der Servicebetriebe erinnern siehe hier