Beiträge von Dachsfan

    ICH habe noch keine variablen Strompreis, allerdings werden wir wahrscheinlich für den Wärmepumpenstromtarif einen variablen Tarif nehmen. Für den normalen Tarif, wir haben ca. 1.500 kWh Strombezug pro Jahr, also für unser 6 - Fam Haus wird sich das möglicherweise zunächst nicht lohnen. Ich erwarte im variablen Tarif einen höheren Grundepreis.


    Aber wie ich schon schrieb, was in der Zukunft mal so zehn Jahre weiter gesehen für Tarife und Abrechnungen vorliegen weiß man nicht. Sicherlich werden alle Verbraucher mit z.B. 6.000 kWh / a Verbrauch variabel abgerechnet werden, da ein Fixtarif zu teuer sein wird.

    Mit weniger Betriebsstunden pro Jahr wird sich die Neuanschaffung eines BHKW in immer weniger Fällen lohnen

    Jein, denn es gibt zahlreiche Wohngebäude die "etwas machen müssen" oft keine PV / Solarthermie installieren können, sich dann für KWK entscheiden, was auch nicht verkehrt ist.

    Ich selbst sehe in unserem Sechsfamilienhaus, dass die Warmwasserbereitung durch Wärmepumpen grenzwertig wirtschaftlich zur KWK Anlage ist.

    Während ich im Heizbetrieb ( mit Fussbodenheizung ) COP Werte über 4,7 erreiche, liege ich in der Warmwasserbereitung um die 2,5. Klar im MFH ( nicht im EFH ) liegen die Warmwasserwerte bei 60 Grad, Legionellen und Co im großen Warmwassernetz lassen grüßen.


    Deswegen stimme ich Bernigo zu: Bei gasbetriebener KWK geht in den nächsten 10 Jahren das Licht aus, jedenfalls im Nano- und Mikro-Bereich.

    Aus diesem Grund bin ich anderer Ansicht, in vielen Objekten hat eine Klein KWK Anlage durchaus sein Umfeld, wo man einen "Dachs" wirtschaftlich betreiben kann. Allerdings meine ich nun nicht speziell neue Dachse sondern besonders Dachse im Bestand, denen mit Sicherheit "nicht das Licht ausgeht".


    Bei solchen Zahlen dürfte sich die Neuanschaffung eines BHKW nur noch in seltenen Ausnahmefällen rechnen.

    Neuanschaffung ist tatsächlich ein Thema für sich, denn Politisch gewollt werden Wärmepumpen stark gefördert, KWK Anlagen bis auf den Zuschlag nicht. Klar am Beispiel des Dachs G 5.5 eine gestreckte Förderung von 30 tsd Bh * 5,5 kW = 165 tsd kWh * 12 ct / kWh ( 50 / 50 Einspeisung / Selbstverbrauch ) sind 19.800 € an Förderung die im Laufe von 10 - 15 Jahren an den Betreiber zurückfließt., während bei der WP der Zuschuß zeitnah nach der Investition ausgeschütet wird.


    Das ist nun einmal so, aber wie gesagt in vielen Objekten passt eine WP im "Monovalentbetrieb" nicht so richtig.


    Fakt ist bei uns auf jeden Fall, dass wir für die kälteste Jahreszeit nicht auf den Dachs verzichten werden und wollen.

    Wie sich das ganze wirtschaftlich darstellen wird, vermag ich nicht abzusehen.

    Der variable Strompreis wird kommen, da sind wir uns ja alle einig und da werden die Karten möglicherweise neu gemischt.

    .für KWK auf Erdgas wird langsam aber sicher das Licht ausgehen.....

    Das glaube ich nicht !

    Selbstverständlich gehen die Betriebsstunden pro Jahr ganz massiv runter.


    Bei mir wurden diese dadurch, dass wir entgegen den Vorjahren kaum Strom eingespeist und verkauft haben, sondern diesen mit unseren Wärmepumpen selbst genutzt haben, den Gasverbrauch halbieren.


    Aber während den kältestens Tagen ( -10 Grad ) da brauchen wir unseren Dachs. Selbstverständlich könnten wir ( mit Elektrostab ) über die Runden kommen, wollen wir aber nicht.


    In diesem Jahr werden wir unseren Gasverbrauch nochmals halbieren ( also Vierteln ) da wir Wärmepumpenstrom über einen seperaten Stromzähler beziehen ( Preis aktuell 20 ct / inkl MwSt ). Mittels Schaltschützen schalten wir die Wärmepumpen entweder wenn wir genug PV Strom haben auf unser normales Stromnetz und nutzen selbst erzeugten PV Strom oder schalten die WP auf den WP Stromzähler.


    Fazit: Von ursprünglich ca. 120 tsd kWh Gas / a sind wir auf 30 tsd kWh / a runter. Über EInspeisestrommengen brauchen wir da nicht sprechen. Politisch und von uns gewollt, denn künftig werden wir mittels eines variablen Warmestromtarif noch billiger Strom beziehen, allerdings wie Du bereits sagtest nur wenn der Strombörsenpreis "Null" oder Negativ ist.

    Dann ist ein Zugriff auf den Bereich der Dienstleistungen möglich,

    Hallo, hast Du schon mal selbst einen Antrag auf Energiesteuerrückzahlung Online gemacht ?

    Ich kenne Dutzende von Leuten die es versucht haben und alle fluchend aufgegeben haben, mich selbst eingeschlossen.

    Absolut kein Vergleich zu einfachen Formular, das nur 10 % der Arbeit macht, wenn man brav die Datei abspeichert und im nächsten Jahr wieder einläd.

    Hallo Sailor, ich und sicher auch alle anderen finden es sehr nett und lieb, dass Du sehr gute Beiträge schreibst.

    Auch wenn Du zu Steueranwalt gehst, bedeutet dies keinesfalls, dass Deine Meinung obsiegt.

    Ich selbst bin bereits vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen das HZA unterlegen, nur weil das Finanzgericht die Sache sofort vom Tisch haben wollte und sich kein bisschen um meinen Vortrag gekümmert hat.

    Es gibt von dem Rechtsstreit auch einen Beitrag im KWK Infozentrum, in dem ich klarstelle das ich mich vom HZA und auch vom Gericht betrogen fühle und das Gericht unwahr und unter Mißachtung des Recht entschieden hat. Muss das mal rausscuhen, bin im Moment in Spanien. Recht haben ( oder sich im Recht fühlen ) und Recht bekommen, sind zwei Sachen.

    Jedenfalls gilt meiner Meinung nach im gesamten Steuerrecht, dass – wenn der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt mehrere Berechnungsmethoden zulässt

    So hatte ich es auch verstanden, dass dies nirgendwo festgeschrieben ist.

    Wäre schön wenn es so wäre, man kann selbstverständlich der Meinung sein.

    Einige mir bekannte Finanzämter sehen das anders und akseptieren lediglich 20 ct / kWh und die Kostenrechnung, den Wert der Einspeisevergütung akseptieren sie nicht, da man dafür die Anlage ja nicht gekauft hat. Was ja auch stimmt.


    Allein die Aufzählung von Möglichkeiten besagt aus meiner Sicht nicht zwingend, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die freie Auswahl zugesteht. So mein Wissensstand aus der Praxis.

    Die Argumenation der Finanzbehörde, dass der Steuerpflichtige die Anlage gerade zur Eigenerzeugung, nicht zur EInspeisung gekauft hat, spricht gegen eine Anwendung der Einspeisevergütung, so der Tenor des Finanzamtes.


    Logik oder Nichtlogik, ich darf an die Reglung des HZA zu den Beratung - und Hilfsmöglichkeiten der Servicebetriebe erinnern siehe hier

    Nachdem alle diese Möglichkeiten zulässig sind, hat der Steuerpflichtige jedenfalls das Recht, daraus die für ihn günstigste zu wählen. Das Finanzamt hat keine Rechtsgrundlage dafür, eigenmächtig eine dieser Möglichkeiten für die einzig richtige zu erklären.

    Dafür wollte ich eine Quellenangabe wenn möglich.

    Anders gefragt, wickelt denn jemand nach Wert der Einspeisevergütung ab und weiß das Finanzamt davon ?

    Ich weiß nur das die FInanzämter die 20 ct / kWh Regel akseptierte.

    Energiesteuerrückerstattung erhalte ich meines Wissens nicht.

    Wird Dir jedoch vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt. Musst Du jedes Jahr beim HZA beantragen siehe hier


    (Verhältnis erzeugter Strom kWh / erzeugte thermische Wärme kWh - also rd. 30% Anteil für Strom?)

    Überschlagsweise kann man das machen, wenn es genau werden soll, gibt es einen Excelrechner vom Hersteller Senertec mit dem Du das genau berechnen kannst.


    ach der Rechnung käme ich auf einen leicht negativen Betrag

    Das wird vom Anteil selbst genutzer Strom abhängen, einfach mal rechnen und nicht "annehmen"

    Und der selbst verbrauchte Strom ist mit der entgangenen Einspeisevergütung zu bewerten

    Man darf anderer Ansicht sein ? siehe z.B. hier


    haben wir ein Haus erworben

    Was denn für ein Haus ? EFH, MFH ???


    Wir nehmen rd. 1,2 Tsd EUR Einspeisevergütung ein (7,1 Tsd KWH) und Zahlen rd. 4,8 Tsd. EUR Gas (31,7 Tsd. KWH).

    Die erzeugte Wärme entnehmt Ihre aber so wie Strom bestimmt aber auch oder ?

    Energiesteuerrückvergütung sollte es ebenfalls geben, die zu den Einnahmen gehören.

    Das wäre eine Lösung (machen wir hier auch so), allerdings müsste dann m.E. der Gasvertrag auf die GbR laufen und die GbR müsste auch als Betreiber im MaStR eingetragen sein. Und wenn der Antrag kein Erstantrag ist würde ich bei einem Wechsel des Antragstellers für dasselbe BHKW Probleme erwarten.

    Normalerweise ist es kein Problem wenn Gas und Betreiber auf unterschiedliche Namen eingetragen sind, in bisher keinem Fall hat ein HZA dafür "ein Fass aufgemacht".


    Du hast Deinen Beitrag nun korrigiert, was richtig ist, Perfekt wäre es natürlich udn richtig wie Du geschrieben hast, dass alles dann auf z.B. Müller Energie GbR läuft. Erfahrungsgemäß sind Finanzamt und hZA jedoch grosszügig wenn man es dann entsprechend beantragt. WIe Du richtig schreibst ist eine falsche Beantragung möglicherweise Steuerhinterziehung.


    WIe gesagt in dem hier vorliegenden Fall würde ich im Antrag ausdrücklich "GbR" wählen und ganz oben als Betreiber beide Vornamen und Familienname eintragen.