Ich sehe in dem Thema eindeutig den Staat in der Pflicht, Bedingungen zu schaffen, dass die Geräte nicht als teurer Elektroschrott enden.
OK, aber was soll der Staat in diesem Fall aus Deiner Sicht tun? KWK von den "Heizungsverboten" im GEG ausnehmen? Da wäre ich aus den von Dir genannten Gründen allemal dabei, aber das würde die Brennstoffzellen nicht retten. Letztere sind nach wie vor für eine Marktreife bei weitem zu teuer, und ohne eine Wiederaufnahme der KfW-Förderung würde sich kaum jemand ein solches Gerät in den Keller stellen, auch wenn es ab 2024 noch erlaubt wäre.
Die KfW-Förderung für Brennstoffzellen aber wieder aufzunehmen lehne ich als Steuerzahler ab. Eine Hinführung zur Marktreife ist damit offensichtlich nicht erreichbar, und deshalb sollten wir nicht dem schlechten (Steuer-) Geld, das über die letzten Jahre in das – aus heutiger Sicht gescheiterte – Brennstoffzellen-Projekt geflossen ist, noch gutes (Steuer-) Geld hinterherwerfen. Zumal es ja in Form von Dachs & Co Alternativen gibt, die (zugegeben mit geringerem elektrischem Wirkungsgrad, aber höherem Gesamtwirkungsgrad) den Bereich der Klein-KWK problemlos abdecken können, so lang diese unter Gesichtspunkten von Klimaschutz und volkswirtschaftlichem Nutzen noch sinnvoll eingesetzt werden kann.
Ich fürchte daher, dass sich das Geschäftsmodell der auf Brennstoffzellen fokussierten Hersteller selbst mit einer GEG-Änderung nicht aufrecht erhalten ließe. Große diversifizierte Hersteller wie Viessmann werden natürlich den Service für die von ihnen verkauften Geräte aufrecht erhalten, jedenfalls so lang sie vertraglich dazu verpflichtet sind. Für die BG-15 habe ich nur die Hoffnung, dass beispielsweise Buderus den Service-Part einschl. der noch verfügbaren Ersatzteile aus der Masse übernimmt und den Service (gegen Kostenerstattung) so lang aufrecht erhält wie das möglich ist.
Das einzige, was der Staat in dieser Sache immerhin tun kann und (zumindest aus Billigkeitsgründen) auch sollte: Auf eine Rückforderung der KfW-Förderung in solchen Fällen verzichten, wo die Betreiber für das vorzeitige Außerbetriebgehen der geförderten Anlage nicht verantwortlich gemacht werden können.