BHKW zur E-Auto Ladung

  • Guten Tag, ich bin neu hier aber ich beschäftige mich schon 3 Jahre mit dem Thema Heizen und BHKW oder Gasgenerator. Zur Zeit teste ich einiges aus. Ich habe noch eine Erdgasheizung, kombiniert mit einem 1000 L Pufferspeicher. Der wiederum bekommt seine Energie entweder über ein 25 KW Erdgasgenerator oder Umschaltung über einen 20 KW Propangasgenerator. Den Strom nutze ich für die Ladung von mehreren E-Fahrzeugen. Geladen wird entweder mit einem DC -Charger bis 20 KW Ladeleistung oder Diversen Wallboxen mit 11 KW. Geplant ist noch ein 35 KW Speicher für das Haus, der auch durch die Gasgeneratoren geladen wird. PV soll auch nächstes Jahr montiert werden auf einer Scheune. 25 KWpeak sind da kein Problem. Zur Zeit funktioniert es, ohne das die Gasheizung angeht, wenn ich ungefähr 25 - 30 KW Strom erzeuge.

  • ein 25 KW Erdgasgenerator oder Umschaltung über einen 20 KW Propangasgenerator.

    Ich denke Du solltest Dich mal mit dem Thema KWK / BHKW und Hauptzollamt beschäftigen. Denn nurwenn es eine zugelassene Anlage ist darfst Du ohne Nachversteuerung Brennstoffe verwenden. Ansonsten musst Du Kraftstoffe bzw. nachversteuerte Brennstoffe verwenden.

    Sollte das mal auffallen wird es als Steuerhinterziehung und entsprechenden strafrechtlichen Folgen geandet udn das ist absolut nicht lustig.

    Ist es eine anerkannte KWK Anlage erhälst Du sogar den Energiesteueranteil, auf Antrag vom HZA zurück.

  • Das Laden von PKW - Batterien wurde vom HZA als chemischer Vorgang eingestuft. Deshalb fällt keine Stromsteuer an.

    Davon hatte ich absolut nicht gesprochen. Du darfst Heizöl nur im Notstrom verwenden bei Netzausfalls usw. sobald du die Wärme aus einem Notstromaggregat bzw. nicht zugelassenem BHKW oder ähnliches verwendest müsstest Du Diesel bzw. zusätzlich als Kraftstoff versteuertes Gaskaufen.


    Steht auf jeder Gasrechnung extra mit drauf.

    Flüssiggas LPG darfst Du verwenden, weil das für Kfz Betrieb bereits versteuert ist.


    Im Zweifel zählt die Meinung der Hauptzollämter, im Zweifel würde ich kostenlose Stellungnahme erbitten.

    Ist nur ein Hinweis, geh damit um wie Du willst.

  • Hallo!


    Ortsfeste, z.B. mit dem Gebäude fest verschraubte Generatoren dürfen jederzeit mit Heizöl bzw. steuerbegünstigten Brennstoffen betrieben werden, es sei denn da gibt es inzwischen eine andere Regelung.


    Viele Grüße

    Joachim

  • Ortsfeste, z.B. mit dem Gebäude fest verschraubte Generatoren dürfen jederzeit mit Heizöl bzw. steuerbegünstigten Brennstoffen betrieben werden, es sei denn da gibt es inzwischen eine andere Regel

    Das ist so korrekt, jedoch darf dann der erzeugte Strom meines Wissens nach nicht zum Betrieb eines Kfz genutzt werden.

    Auf jeder Quittung steht sinngemäß, dass der gekaufte Kraftstoff (Brenngas, Heizöl) nicht zum Betrieb von Kfz direkt oder zur Kraftstoffherstellung indirekt (hier sehe ich den Strom als Kraftstoff an) genutzt werden darf.


    Bhkws sind da wohl ausgenommen, aber der TE sprach ja von ortsfesten Stromgeneratoren, die keine Zulassung als Bhkw haben.

    Werkstatt:

    PV 4,8 kWp BHKW Senertec Dachs HR AltölumbauHolzvergaser Atmos DC30GSE

    Haus:

    PV 5,4 kWp Inselwechselrichter 5,0 kW26 kWh Batteriespeicher BHKW Senertec Dachs HR NE Holzvergaser Buderus Logano S161 ● Windrad Makemu Domus 0,0 kW ● Autarkie: 100%

    Einmal editiert, zuletzt von stephans-garage ()

  • jedoch darf dann der erzeugte Strom meines Wissens nach nicht zum Betrieb eines Kfz genutzt werden.

    Davon ab dass das niemand kontrollieren kann, halte ich es für ausgeschlossen dass es eine solche Vorschrift überhaupt gibt. Jeder hier, der ein E-Auto hat, lädt dieses auch mit Strom aus dem eigenen BHKW. Und alle unsere BHKW's werden mit steuerbegünstigten Kraftstoffen betrieben, man bekommt ja sogar die Energiesteuer weitgehend zurückerstattet.


    Meiner Meinung nach sollte man solche Behauptungen nicht ohne Quellenangabe in den Raum stellen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Das ist genau der Punkt. Die Diskussion ging ja zunächst darum, ob die Verwendung steuerbegünstigter Kraftstoffe in den vom TS beschriebenen Geräten überhaupt zulässig ist. Die üblichen Steuersätze (z.B. für Erdgas EUR 5,50/MWh) gelten gemäß § 2 Abs. 3 EnergieStG

    Zitat

    wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden.

    "Begünstigte Anlagen" sind nach § 3 ortsfeste Anlagen, u.a. "Anlagen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient" oder KWK-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 60%. Absatz 2 definiert das Kriterium der Ortsfestigkeit näher:

    Zitat

    (2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen.

    "Während des Betriebs": Meiner Meinung nach fallen unter diese Definition auch Anlagen wie Notstromaggregate, die nach dem Ende des Betriebs abgebaut und an einem anderen Ort – wiederum ortsfest – zur Stromerzeugung eingesetzt werden können. Das ist aber eine gute Frage für die Rechtsanwälte.


    Im EnergieStG habe ich aber keine Vorschrift gefunden, nach welcher die Steuerbegünstigung für Kraftstoffe in der Stromerzeugung vom Einsatzzweck des erzeugten Stroms abhängig wäre. Ob der Strom aus einer begünstigten Anlage also fürs Kochen, im Büro, zur Herstellung von Aluminium oder auch zum Laden eines E-Autos verwendet wird, spielt für die Steuerbegünstigung des Kraftstoffs, mit dem die Anlage betrieben wird, keine Rolle.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • "Begünstigte Anlagen"

    Aus dem Kontext des TE habe ich verstanden, dass er aus seinen Geräten Strom und Wärme entnimmt. Diese sind keine BHKW`s, der Jahresnutzungsgrad ist unbekannt.

    Das ist die Ausgangslage so wie ich sie verstanden habe.


    Ich habe noch eine Erdgasheizung, kombiniert mit einem 1000 L Pufferspeicher. Der wiederum bekommt seine Energie entweder über ein 25 KW Erdgasgenerator oder Umschaltung über einen 20 KW Propangasgenerator.

    Die Geräte wurden weder von den Nutzungsgraden noch von einer Zulassung als BHKW näher beschrieben.

  • Natürlich kopple ich die Wärme aus den Geräten aus. Benzinfahrzeuge respektive Vergaserfahrzeuge haben eben nur einen Wirkungsgrad von 25 Prozent, manchmal ein bisschen mehr. Die Masse der Energie geht über den Auspuff und den Kühler verloren. Aber das wisst ihr ja. Also wäre es doch sehr ineffizient und teuer, diese Energie nicht zu nutzen. So geht die normale Heizung eben nicht an. Man kann den Brennstoff nur einmal verbrauchen, dann aber auch richtig nutzen.


    Also ich verwende keine steuerbegünstigten Brennstoffe. Ich bezahle genau das, was Primagas oder die Stadtwerke jedem Normalverbraucher anbieten. Ich speise auch nichts ins Netz ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Neuendorfer () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von abchargepower mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Also ich verwende keine steuerbegünstigten Brennstoffe. Ich bezahle genau das, was Primagas oder die Stadtwerke jedem Normalverbraucher anbieten. Ich speise auch nichts ins Netz ein.

    Wie bereits gesagt solltest Du Deine Gasrechnung mal genau durchlesen, da steht ausdrücklich drin, dass Du das Gas nicht für motorische Zwecke nutzen darfst, mit Ausnahme in dafür zugelassenen BHKW`s.


    Zitat aus einer Gasrechnung:

    Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis!

    Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig.

    Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen!

    In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.



    Ist eben nur ein guter Rat, dies zu beachten, ist nun einmal so.

    Es gibt zahlreiche Fälle wo so etwas sehr sehr teuer geworden ist.