Abschreibungsdauer BHKW - 50 Jahre!?

  • Hallo liebe Foristen,


    ich habe jüngst meinen Einkommenssteuerbescheid bekommen und das Finanzamt hat mein BHKW auf eine Abschreibungsdauer auf 50 Jahre festgesetzt, ich hatte es mit 10 Jahren angegeben. Begründung: "Nach dem Beschluss (Anmerkung: des Ministeriums der Finanzen Brandenburg) sind BHKWs nicht mehr wie ein selbstständig bewegliches Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zu behandeln. Die Abschreibung eines BHKWs über einen Zeitraum von 10 Jahren scheidet damit aus. Die Abschreibungsdauer orientiert sich vielmehr künftig an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes von in der Regel 50 Jahren."

    Ich meine was für ein weltfremder Wahnsinn ist das denn? Die Heizung wird nie und nimmer 50 Jahre durchhalten, mal abgesehen dass man das selbst ja gar nicht mehr erlebt, wenn man beim Einbau nicht gerade <30 Jahre alt ist. Nach dieser Lesart ist also ein BHKW ein Mehrgenenerationenprojekt. Ich frage mich wie man solche aberwitzigen Beschlüsse in den Finanzverwaltungen der Ministerien erlassen kann! Hat jemand auch solche Bescheide bekommen und ggf. Widerspruch eingelegt?

    Danke, es grüßt Euch Matt

  • Ich würde Einspruch einlegen und mitteilen, dass die Abschreibungsdauer 10 Jahre ist und das ein BHKW unmöglich 50 Jahre hält.

    Ob das BHKW 50 Jahre hält oder nicht ist für die steuerliche Behandlung gleichgültig. Entscheidend sind folgende Fragen:


    1) Steht das BHKW in einem Gewerbebetrieb (beispielsweise einer Metzgerei) und ist dort Bestandteil des Betriebsvermögens, oder dient es zur Beheizung eines Wohngebäudes? Im erstgenannten Fall würde das BHKW als bewegliches Wirtschaftsgut mit einer AfA-Dauer von zehn Jahren behandelt. Dient es aber zur Beheizung eines Wohngebäudes, so gilt es als Gebäudebestandteil (wie jede andere Heizung auch) und wird steuerlich behandelt wie jede andere Heizung. In dem Fall stellt sich die zweite Frage:


    2) Wurde das BHKW bei der Errichtung eines Neubaus gleich mit eingebaut oder wurde es nachträglich in ein Bestandsgebäude eingebaut? Im ersteren Fall wird das BHKW (wie jede andere Heizung, und die hält auch keine 50 Jahre) zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben – i.d.R. also auf 50 Jahre. Beim Einbau in ein Bestandsgebäude gelten die Kosten für Anschaffung und Einbau des BHKW dagegen als sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand.


    Zu beachten ist dabei, dass steuerlich nach Strom- und Wärmeerzeugung unterschieden wird. Die anteilig auf die Stromerzeugung entfallenden Einnahmen und Ausgaben gehören zum "Gewerbebetrieb Stromerzeugung" und werden über die Anlage EÜR abgerechnet. Einnahmen und Ausgaben, die auf die Wärmeerzeugung entfallen, sind in einem Privathaus steuerlich unbeachtlich (wie bei jeder anderen Heizung). Steht das BHKW in einem Mietshaus, so würde dieser Anteil (wie bei jeder anderen Heizung) über die Anlage V abgerechnet.


    Ich füge hier zum X-ten Mal die Verfügungen bei, die seit 2016 für die steuerliche Behandlung von BHKW's maßgeblich sind. Insbesondere in der zweiten Verfügung (von 2016) stehen alle notwendigen Details drin.

  • Du hast zwar Recht, aber meines Wissens ist das so, dass wenn ein BHKW der Heizung zugebaut wird, es ein selbstständig bewegliches Wirtschaftsgut mit 10 Jahres Abschreibung ist.


    In Deiner Anlage unter "Behandlung als unselbständiger Gebäudebestandteil" steht u.a. ..... Davon ausgenommen

    sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind....


    In diesem Fall hat man die Anlage aufgrund Ihrer Stromproduktion erworben, wobei Sie zwar teilweise oder auch vollständig zur Wärmeerzeugung für das Objekt beiträgt, jedoch nicht dafür erforderlich ist.


    Daher muss ich Dir widersprechen - So leid es mir tut - Sorry. <3

  • Dachsfan


    Nein, es ist nicht die einzige Wäremerzeugungsquelle. Es handelt sich um eine Brennstoffzelle, deren Leistung nicht ausreichen würde, um das Gebäude in allen Situationen zu heizen. Es gibt noch einen Spitzenlastkessel, der bei kalter Witterung die Hauptlast trägt.


    sailor773


    Danke für Deine Ausführungen, ich schaue mal, ob ich meinen Einspruch entsprechend begründen kann, ggf Änderung auf Sofortabschreibung.

    Dass mit der selbstverbrauchten Wären fand ich sehr interessant, da ich bisher davon ausging, dass ich die selbstentnommend Wärme steuerlich angeben muss.

  • meines Wissens ist das so, dass wenn ein BHKW der Heizung zugebaut wird, es ein selbstständig bewegliches Wirtschaftsgut mit 10 Jahres Abschreibung ist.

    Nein, ist es nicht – die Verfügung macht da keinen Unterschied. 2015 hat ein deutsches Gericht (soweit ich weiß auf die Klage eines Mietshausbesitzers) entschieden, dass ein BHKW – soweit es nicht in einem Gewerbebetrieb steht – wie jede normale Heizung als Gebäudebestandteil anzusehen ist. Die Finanzbehörden haben dann nur die Regeln diesem Urteil angepasst – von Behördenwahnsinn kann also keine Rede sein.


    Die in den Verfügungen niedergelegten Regeln gelten für alle ab 2016 eingebauten BHKW's, auch für nachträglich eingebaute – egal ob monovalent oder als Ergänzung zu einer bestehenden Heizung. Nur wer 2015 schon ein BHKW hatte, konnte sich damals entscheiden, Einkünfte und Aufwand aus dem BHKW weiter auf die alte Weise zu versteuern, aber für alle ab 2016 eingebauten BHKW's ist die Regel verbindlich.


    Meiner Meinung nach ist die Neuregelung bei nachträglichem Einbau auch für den Steuerzahler durchaus vorteilhaft. Ansonsten könnte man das Problem möglicherweise über eine Contracting-Lösung umgehen, nur wüsste ich nicht wozu das nützlich sein sollte.


    Davon ausgenommen

    sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind....

    BHKW's sind Betriebsvorrichtungen, wenn sie Teil des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebes sind. Wenn man das für ein normales BHKW in einem Wohnhaus so gestalten wollte, so müsste das BHKW im Rahmen einer Contracting-Lösung von einem separaten Eigentümer (z.B. einer Gesellschaft) betrieben werden, die dann die Wärme und (neben der Einspeisung) evtl. auch Strom an die Bewohner des Hauses verkauft. Das kann man schon machen, aber nochmal – ich sehe keinen Grund warum man ohne Not so etwas machen wollen sollte. Es kostet jedenfalls einen Haufen zusätzliche Arbeit (separate Steuererklärung), schafft evtl. Probleme bei der Bewertung von Wärme und Strom und bringt höchstens im Falle eines Neubaus mit BHKW einen begrenzten Nutzen. (Sofern der Nutzen mehr als nur begrenzt sein sollte, wird das Finanzamt außerdem den Tatbestand einer Steuerumgehung prüfen, wenn Eigentümer von Haus und BHKW-Betriebsgesellschaft identisch sind.)


    Im vorliegenden Fall scheint es jedenfalls so zu sein, dass eine Brennstoffzelle nachträglich eingebaut wurde (wahrscheinlich eine Viessmann PA2 oder ein vergleichbares Gerät, zusätzlich zu einer bestehenden Gastherme). Sofern es sich um eine PA2 handelt, hätte sie lt. Datenblatt 0,705 kW(el) und 1 kW(th). Der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil beträgt somit 0,705/1,705= 41,35%. Dieser Anteil an den Kosten für Anschaffung und Einbau der BZ kann im Inbetriebnahmejahr als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden – AfA gibt es danach natürlich keine mehr. Allerdings müsste im Gegenzug die damals ggf. noch erhaltene KfW-Förderung (und/oder evtl. weitere Förderungen) als steuerpflichtige Einnahme angesetzt werden. Sofern sich unterm Strich insgesamt im IBN-Jahr ein Verlust ergibt, kann man diesen mit anderen Einkünften verrechnen. Die steuerliche Verrechnung der laufenden Kosten (nur für Stromerzeugung und -Verkauf) ist in der Verfügung genau festgelegt.


    Und natürlich kann man in diesem Fall – BHKW unter 2,5 kW(el) – auch die Liebhaberei-Option ziehen und wäre die Einkommensteuer aus dem BHKW ein für alle Mal los. Allfällige steuerliche Verluste aus dem IBN-Jahr wären dann allerdings weg.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von sailor773 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich bin da weiter anderer Auffassung dazu , außer dies wurde seit Ende November 2020 geändert. Nach meinen mir bekannten Unterlagen bzw. auch in der 2020er Version aus November diese Leitfadens (PDF weiter unten) steht noch das so wie es damals 2016/2017 bei meinem Vitovalor auch so sein musste - ich wollte als Heizung / Gebäudebestandsteil "Abschreiben" und musste wegen Bestand "Betriebsausgabe" nutzen.


    Anders wäre aber es sicherlich wenn die Anlage beim Neubau als erste Heizung eingebaut wurde !!!




    https://asue.de/sites/default/…ung_Mini-BHKW_2020-12.pdf



    Auszug aus diesem:



    (aber alles ohne Gewähr)

    Gruß

    300P

  • Das Zitat gibt exakt die Rechtslage wieder, wie sie seit 2016 herrscht. BHKW's sind "Betriebsvorrichtungen" nur dann, wenn der "allgemeine Funktionszusammenhang mit dem Gebäude in den Hintergrund tritt". Das dürfte bei den normalen BHKW's, die wir in unseren Häusern haben, so gut wie nie der Fall sein. Ansonsten gelten für BHKW's ab 2016 die Vorschriften wie sie in den Verfügungen niedergelegt sind und fertig.


    Nachdem die meisten Finanzbeamten wahrscheinlich mit der Materie nicht vertraut sind (und viele Betreiber ebenso wenig), ist bei den Entscheidungen einzelner Finanzämter natürlich alles möglich (und auch das Gegenteil). Unter normalen Umständen kann ich aber nur raten, sich bei der Steuererklärung an die Verfügung zu halten und (sofern das FA anderer Meinung ist) das auch durchzufechten. Außer natürlich, das FA käme zu einer davon abweichenden Auffassung, die zwar vielleicht falsch aber für einen selbst vorteilhaft ist. ;)

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  • Das sehe ich auch so, ich werde jetzt versuchen per Einspruch eine Sofortabschreibung zu erwirken, da hat man das Geld zumindest steuerlich im Jahr der Inbetriebnahme zurück, was allemal besser ist als eine AfA über 50 Jahre, die ich biologisch gar nicht mehr erleben kann.

  • ich werde jetzt versuchen per Einspruch eine Sofortabschreibung zu erwirken

    Richtig, aber vergiss dabei nicht: Es geht nur um die anteiligen Aufwendungen für die Stromerzeugung, also die oben errechneten 41,35% der Gesamtkosten. Und der korrekte Begriff für den Einspruch lautet nicht Sofortabschreibung, sondern Erhaltungsaufwendungen (vgl. Kapitel 4.1.2. der Verfügung).

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  • Hallo,

    solange Du noch eine tzsätzliche Heizung im Haus hast

    ist das BHK ein bewegliches Wirtschsftsgut!!

    Gruß,

    Hartmut

    Einmal editiert, zuletzt von Hartmut49 () aus folgendem Grund: Hallo Fuchs, Dazu gibt es ein kleine Büchlein was natürlich jetzt so schnell nich finde AWo oder so ähnlich von einem Energiesparverein Ansonsten frag unsern Klaus Heinrich Stahl ich glaube von ihm , hatte ich das.? Wenn ich das ding wiederfind, melde ich mich Gtuß Hartmut Mein damaliger Steuerberater wollte das trotz diesem Büchlei nicht wissen. Ich habe den Steuerberater gewechselt, un n geht das mittlerweil mit 2 KWK Analagen , die beide mit 10 % abschreibe!! Ansonsten frag Deinen Sachbearbeiter beim FA , : Ob er wirklich im Winter frieren möchte, wenn so ein technisch anfällige BhKW mal ausfällt