Umsatzsteuer bei Einspeisung und fiktiver Rücklieferung von BHKW Strom

  • Ich betreibe seit 2 Jahren einen Dachs 5.5. Jetzt habe ich erstmalig die Abrechnung von den Stadwerken über Einspeisung und Rücklieferung erhalten.

    In 2022 habe ich BHWK Strom für 7.030,25€ brutto an die Stadtwerke verkauft und Kosten für Rücklieferung in Höhe von 5.193,27€ brutto gehabt. Das Brutto Ergebnis lag damit bei 1.737,91€.

    Lt. Berechnung meines Steuerberaters muß ich jetzt die USt in Höhe von 1.122.48€ auf den erzeugten Strom von brutto 7.030,25€ zahlen. Dies kann ich nachvollziehen. Die in der Rücklieferung (5.193,27€) enthaltene VST in Höhe von -1.008,40€ kann aber lt. meinem Steuerberater nicht gegengerechnet werden.

    Damit würde ich fast den kompletten Ertrag des BHKW für die UST Zahlung aufbringen. ? M.E. fehlt die Gegenrechnung der VST auf die Rücklieferung.

    • Abzuführende UST au19% f Bruttoerlöse von 7.030,25 = 1.122,48
    • Es fehlt aber die VST auf die Rücklieferung: 19% aus 5193,27 = ./. 1008,40

    Damit stellt sich die Frage: Kann die VST auf die Rücklieferung der Stadtwerke in der UST Erklärung verrechnet werden?

  • Kann die VST auf die Rücklieferung der Stadtwerke in der UST Erklärung verrechnet werden?

    Das hängt davon ab, wo bzw. wofür der "rückgelieferte" Strom verbraucht wurde.


    Wenn Du den "rückgelieferten" Strom in Deinem Privathaus verbraucht hast oder um Dein privates E-Auto zu laden, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich – genau so wenig wie wenn Du Strom aus dem Netz bezogen hättest. Da enthält die Rechnung ja auch Umsatzsteuer, die bei privater Nutzung nicht abziehbar ist.


    Sofern Du allerdings den "rückgelieferten" Strom in einem Gewerbebetrieb einsetzt (z.B. um Maschinen zu betreiben oder einen E-Lieferwagen zu laden), kann die USt auf den "rückgelieferten" Strom in der USt-Erklärung dieses Gewerbebetriebes als Vorsteuer geltend gemacht werden.


    PS: Ich habe gerade noch mal den alten Thread aufgemacht, in dem Du ähnliche Fragen schon mal gestellt hast. Demnach steht Dein BHKW in einem Einfamilienhaus. Daraus folgt, dass Du definitiv keine Vorsteuer aus der "Rücklieferung" geltend machen kannst.

    Abzuführende UST au19% f Bruttoerlöse von 7.030,25 = 1.122,48

    Ich gehe davon aus, dass dein Steuerberater hier alles richtig gemacht hat und das hier nur nicht so steht. Aber noch mal zur Sicherheit (siehe dazu auch den alten Thread): Abzuführen (d.h. schlussendlich an das Finanzamt zu zahlen) ist die Summe aus

    • (eingenommener) Umsatzsteuer auf den gesamten (real und fiktiv) eingespeisten Strom, hier die EUR 1.122,48
    • Plus Umsatzsteuer auf die selbst verbrauchte Wärme (unentgeltliche Wertabgabe): Normalerweise 19%, aber ab 01.10.2022 nur 7%
    • Minus Vorsteuer aus für den Betrieb des BHKW angefallenen Rechnungen: Vor allem für Erdgas, aber auch für Wartung und Reparaturen sowie Nebenausgaben wie Kaminkehrer-Rechnungen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • kann es sein das hier die fiktive Rücklieferung gemeint ist !?

    Richtig, so habe ich die Frage verstanden.

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  • Ja es handelt sich um die fiktive Rücklieferung also den Anteil des BHKW Stroms den ich selbst nutze.

  • Wurde alles zutreffend geschrieben, unter der Vorausetzung das wie sailor bereits schrieb die Kosten des Dachs Vorsteuerbefreit wurden, also beim Kauf die Vorsteuer gezogen wurde und auch bei Brennstoff die Vorsteuer vom Finanzamt rückgefordert wurde.

    In diesem Fall sind Eigenentnahmen des Strom dann natürlich mit MwSt zu belasten, so wie der an den Netzbetreiber verkaufte Strom auch.

  • Vielleicht sollte man noch ergänzen, dass die Umsatzsteuer auf die fiktive Rücklieferung – d.h. auf den Strom-Eigenverbrauch – vom Netzbetreiber auch dann erhoben wird, wenn der BHKW-Betreiber Kleinunternehmer ist. Die fiktive Rücklieferung (und damit die darauf erhobene USt) hört erst auf wenn die Förderung beendet ist – d.h. nach 30.000 Vollbetriebsstunden bzw. früher zehn Jahre nach IBN. Ab diesem Zeitpunkt zählt der Strom-Eigenverbrauch wie bei der Wärme als unentgeltliche Wertabgabe. Unter der KUR muss dann auch auf den Strom-Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden.

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  • Richtig. Entweder bleibt man nach Ende der Förderung bei der USt-Pflicht: Dann kann man weiter alle Vorsteuern geltend machen, muss aber auf die unentgeltliche Wertabgabe (eigenverbrauchter Strom & Wärme) USt abführen. Oder man wechselt zur KUR: Dann entfällt die USt auf den Eigenverbrauch, aber im Gegenzug ist kein Vorsteuerabzug möglich. Was günstiger ist, muss jeder selbst ausrechnen.

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