Beiträge von sailor773

    ich glaub' schon dass 70kW(el) gemeint ist – jedenfalls würde ich mein Vitotwin mit 1 kW(el) und 6 kW(th) in diesem Kreise auch nicht umgangssprachlich als 7 kW-Boliden ins Gespräch bringen... :)


    Die Frage ist eher was mit "ohne EEG-Umlagen" gemeint ist. Aber wir müssen das hier glaube ich nicht klären, es ist wohl klar geworden um was es geht.

    Ich habe keinen verbauen müssen, mit der Begründung, dass ich nur die Einspeisung vergütet habe will und nicht den Eigenverbrauch.

    Das ist genau der Punkt. Bei einer Leistung von 70 kW hast Du (sofern die Voraussetzungen des KWKG erfüllt sind, insbesondere aus § 6) gemäß § 7 KWKG Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 6-8 ct/kWh für eingespeisten und 3-4 ct/kWh für selbst verbrauchten Strom. Um Letzteren messen zu können (und auch um die Meldepflichten während der Zuschlagszahlung aus § 15 KWKG erfüllen zu können) braucht es einen Erzeugungszähler. Sofern kein Anspruch auf Zuschläge besteht, z.B. weil irgendwelche Voraussetzungen im KWKG nicht erfüllt sind, wäre der Erzeugungszähler überflüssig.

    Lieber Dachsfan, was Kosten, Mühe und Risiken eines Rechtsstreits betrifft stimme ich Dir 100% zu und würde in aller Regel nicht dazu raten so weit zu gehen – insbesondere wenn es am Ende des Tages um vergleichsweise kleine Beträge geht.


    Was die Bewertungsfrage betrifft würde ich aber jedenfalls dazu raten, nicht vorauseilenden Gehorsam zu üben sondern zunächst mal in der Steuererklärung (oder ggf. im Schriftverkehr mit dem Finanzamt) unter den zulässigen Methoden die günstigste zu wählen und sich im Falle von Rückfragen (unter ELSTER schickt man ja anfangs keine Belege oder Berechnungen mit) auf die o.g. Verfügung zu beziehen. Ich halte nach wie vor die Chance für gut, damit Erfolg zu haben. Wenn nicht, würde ich zumindest mit der o.g. Begründung Einspruch erheben und sehen was rauskommt. Bis dahin kostet es vergleichsweise wenig Arbeit und (bis aufs Porto) kein Geld. Ob man danach ggf. weiter streitet, kann dann jeder (wenn möglich nach Rücksprache mit seinem Steuerberater) selbst entscheiden.

    Die Argumenation der Finanzbehörde, dass der Steuerpflichtige die Anlage gerade zur Eigenerzeugung, nicht zur EInspeisung gekauft hat, spricht gegen eine Anwendung der Einspeisevergütung, so der Tenor des Finanzamtes.

    Sagen wir mal so: Wenn diese Begründung auch nur im Ansatz stichhaltig wäre, so hätten der Gesetzgeber bzw. die Verfasser der zitierten amtlichen Broschüren diese Möglichkeit (Bewertung nach Einspeisevergütung) überhaupt nicht aufführen dürfen.


    Es liegt m.E. auf der Hand dass ausnahmslos jeder, der eine Stromerzeugungsanlage in der Überschusseinspeisung betreibt (egal ob PV oder BHKW) diese in erster Linie für den Eigenverbrauch gekauft hat. Diese Tatsache ist den Verfassern der Leitlinien – die sich ausdrücklich an Betreiber von Überschussanlagen richten – jedenfalls bekannt gewesen. Wenn dennoch die Bewertung des Eigenverbrauchs entsprechend der Einspeisevergütung in die Liste der Möglichkeiten aufgenommen wurde, so steht außer Frage, dass sie auch für Anlagen gilt, die vordringlich für die Eigenerzeugung angeschafft wurden.


    Ich werde hier niemandem Ratschläge in steuerlichen Verfahrensfragen geben, sondern äußere lediglich meine Meinung zu einer uns alle (bis 2021 auch mich) betreffenden Frage. Ich habe selbst ab 2016 Steuererklärungen auf der Basis dieser Bewertungsmethode abgegeben und damit erwartungsgemäß keine Probleme bekommen. Ansonsten hätte ich unter Bezug auf die genannten Verfügungen Einspruch gegen die geänderte Gewinnfestsetzung erhoben. Hätte das FA diesen Einspruch zurückgewiesen, so müsste es dafür einen konkreten Rechtsgrund angeben – allgemein gehaltene Behauptungen reichen dafür nicht aus. Hier hätte also das Finanzamt in seinem Zurückweisungsbescheid begründen müssen, warum eine ausdrücklich für alle Betreiber von Überschussanlagen zugelassene Möglichkeit ausgerechnet in diesem speziellen Fall nicht anwendbar sein soll.


    Erst an dieser Stelle hätte ich als Steuerpflichtiger entschieden, ob ich die Angelegenheit einem Steueranwalt übergebe oder – angesichts der überschaubaren Steuerbeträge und der Kosten und Mühen eines Klageverfahrens – es gut (bzw. schlecht) sein lasse und mich lieber wichtigeren Dingen zuwende.

    wickelt denn jemand nach Wert der Einspeisevergütung ab und weiß das Finanzamt davon ?

    Ich habe das so gemacht seit dem Steuerjahr 2016, als die Verfügung herauskam (bis 2021, dann bin ich mit BHKW und PV in die Liebhaberei gegangen). Vom FA gab es dazu keine Nachfragen oder abweichende Festsetzungen, aber wenn eine gekommen wäre hätte ich (ggf. als Einspruchsbegründung) auf die Verfügung verwiesen. Von 2012 (IBN) bis 2015 habe ich den Eigenverbrauch von Strom und Wärme aus dem BHKW nach Herstellkosten abgerechnet, das war bei uns einschl. AfA immer so um die 10 ct/kWh netto.


    Jedenfalls gilt meiner Meinung nach im gesamten Steuerrecht, dass – wenn der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt mehrere Berechnungsmethoden zulässt – der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Methode frei wählen kann und das Finanzamt keine Rechtsgrundlage hat auf einer davon abweichenden Methode zu bestehen. Anders wäre das nur, wenn die verschiedenen Methoden jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden wären. Das ist aber hier nicht der Fall.


    Die zitierte Verfügung wurde ebenso wie die "Hilfe für PV-Anlagen" vom bayerischen Landesamt für Steuern herausgegeben. Sie basiert aber (wie in der Verfügung vom 01.10.15 steht) auf einer gemeinsamen Entscheidung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder. Ich gehe deshalb davon aus, dass die in der Verfügung niedergelegten Regeln auch für Steuerpflichtige und Finanzämter in NRW maßgeblich sind. (Hier evtl. mitlesende Steuerberater aus unserem Kreise bitte ich mich ggf. zu korrigieren.)

    Die Quelle ist zunächst die Verfügung vom 11.01.16, welche (auch für die Finanzämter verbindliche) Regeln für die Besteuerung von BHKW's ab 2015 vorgibt.


    Hier heißt es unter Punkt 3. Betriebseinnahmen (Seite 1) unter anderem:

    Zitat

    >der Eigenverbrauch des Stroms ist als Sachentnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Hinsichtlich der Teilwertermittlungen gelten die Ausführungen in Tz. 7a der „Hilfe für den Betrieb von Photovoltaikanlagen” (www.finanzamt. bayern.de/LfSt, Rubrik Steuerinfos, Fotovoltaikanlagen) entsprechend;

    Die zitierte "Hilfe"-Broschüre ist seit 2016 mehrfach neu aufgelegt worden, aber die Ausführungen zur Bewertung des Eigenverbrauchs (jetzt in Abschnitt IV Kapitel 7.1 zu finden) gelten seit 2016 unverändert:

    Zitat

    7.1. Bewertung der Entnahme für den privaten Haushalt

    Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ist die Entnahme des erzeugten Stroms mit dem Teilwert38 zu bewerten; einkommensteuerlich sind das die Wiederherstellungskosten. Hierzu gehören neben den Herstellungskosten auch die Verwaltungs- und Betriebskosten und auch die Finanzierungskosten.


    Zur Teilwertbewertung des selbst verbrauchten Stroms bestehen folgende Möglichkeiten:

    • anhand der individuell angefallenen Kosten, sog. Wiederherstellungskosten (progressive Methode). Auf das Beispiel in IV./12. wird hingewiesen.
    • durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis (retrograde Methode), soweit dieser niedriger als die individuell angefallenen Kosten ist. Als Verkaufspreis ist die erzielte individuelle Einspeisevergütung heranzuziehen.
    • aus Vereinfachungsgründen - kann die in der USt-Voranmeldung erklärte unentgeltliche Wertabgabe übernommen werden. - kann auch ein pauschaler Wert von 20 Ct/kWh angesetzt werden.

    Dieser Teilwert ist noch um die Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe zu erhöhen.

    Nachdem alle diese Möglichkeiten zulässig sind, hat der Steuerpflichtige jedenfalls das Recht, daraus die für ihn günstigste zu wählen. Das Finanzamt hat keine Rechtsgrundlage dafür, eigenmächtig eine dieser Möglichkeiten für die einzig richtige zu erklären.

    Gehe ich hier einfach über die Betriebsdaten des Dachs (Verhältnis erzeugter Strom kWh / erzeugte thermische Wärme kWh - also rd. 30% Anteil für Strom?)

    Ja, genau. Das ist in der Verfügung explizit so vorgeschrieben.


    Noch mal zur Bewertung des selbst verbrauchten Stroms:

    Man darf anderer Ansicht sein ? siehe z.B. hier

    Die oben angehängte Verfügung verweist hinsichtlich der Teilwertermittlungen auf die "Hilfe für den Betrieb von PV-Anlagen". Dort werden folgende Möglichkeiten aufgeführt, unter denen der Steuerpflichtige (nicht das Finanzamt!) die für ihn günstigste Methode wählen kann:

    • anhand der Selbstkosten, d.h. Summe von Gas- plus Wartungs-/Reparaturkosten plus AfA (if any) geteilt durch die Gesamtzahl der erzeugten kWh
    • anhand des erzielbaren Verkaufspreises: Dieser entspricht der "individuellen Einspeisevergütung"
    • entsprechend den Angaben in der USt-Voranmeldung, oder
    • pauschal mit 20 ct/kWh.

    Fast immer ist die günstigste Methode (d.h. die Methode, die den niedrigsten Wert ergibt) die Bewertung nach der Einspeisevergütung. Nur während der Energiekrise 2022/23 war das zeitweilig anders. Diese Methode hat außerdem für eine Gewinnprognose den Vorteil, dass sie als einzige keine Wertdifferenz zwischen selbst verbrauchtem und eingespeistem Strom aufweist: Dadurch hängt bei einem ausgeförderten BHKW wie hier der steuerliche Gewinn nicht vom Eigenverbrauchsanteil ab. Aber wie gesagt, jeder kann sich das selbst ausrechnen. Es ist zulässig von einem Steuerjahr zum anderen die Methode zu wechseln, aber m.W. nicht unterjährig.


    Ich hänge die aktuelle Ausgabe der "Hilfe für PV-Anlagen" hier an. Die Ausführungen zur Bewertung des Selbstverbrauchs finden sich in Abschnitt 7.1.


    Selbstverständlich kann man zukünftige Gaspreise und Einspeisevergütungen nicht vorhersagen. Aber für eine Gewinnprognose zur Liebhaberei-Frage sollte m.E. das Finanzamt eine Fortschreibung der aktuellen Preise und Vergütungen akzeptieren.

    Moin Tobi,

    - "Liebhaberei" scheidet wahrscheinlich aus, weil das BHKW 5,5KWK. Oder habe ich ggf. doch eine Chance wenn ich direkt mit dem Finanzamt spreche (bisher noch nicht gemacht)?

    Die seit 2021 gültige "Liebhaberei"-Regelung zur Steuervereinfachung geht in Deinem Fall tatsächlich nicht, weil da die Grenze für BHKW's bei 2,5 kW(el) liegt. Mit dem Finanzamt reden geht immer, aber damit die Dir helfen können solltest Du eine mit Zahlen hinterlegte langfristig negative Gewinnprognose vorlegen können. Die Chancen dafür stehen aus meiner Sicht nicht schlecht:

    • Die selbst verbrauchte Wärme ist seit der Neuregelung 2015 in Privathäusern für die Einkommensteuer irrelevant. Im Gegenzug können die anteiligen Gas- und Wartungskosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Wärmeerzeugung eines privat betriebenen BHKW führt somit weder zu Gewinnen noch zu Verlusten.
    • Beim Strom gelten sowohl die Einspeisevergütung als auch der Wert des selbst verbrauchten Stroms als steuerpflichtige Einnahme. (Die Zuschläge nach KWKG wären ebenfalls steuerpflichtige Einnahmen, aber die gibt es in Deinem Fall nicht mehr.) Auch noch als steuerliche Einnahme gilt die Energiesteuer-Erstattung nach § 53a EnergieStG (4,42 EUR/MWh). Im Gegenzug können die anteiligen Gas- und Wartungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wenn Letztere nachhaltig höher sind als die Einnahmen, kann das Finanzamt auf Liebhaberei erkennen. Bei der Stromeinspeisung sind spätestens seit diesem Jahr allein schon die anteiligen Gaskosten wieder höher als der Erlös aus der Einspeisevergütung (zu schweigen von den anteiligen Wartungskosten). Das war auch vor der Krise eigentlich immer schon so. Und der selbst verbrauchte Strom ist mit der entgangenen Einspeisevergütung zu bewerten (Stichworte "Teilwert" und "Wiederbeschaffungskosten"). Demnach führt die Stromerzeugung bei ausgeförderten BHKW's praktisch immer zu steuerlichen Verlusten.

    Du könntest also dem Finanzamt Deinen Gasvertrag und Zahlen zur aktuellen Einspeisevergütung mitbringen, sowie vielleicht noch Unterlagen zu den jährlichen Wartungs- und Reparaturkosten (hat vielleicht der Vorbesitzer?). Damit sollte es kein Problem sein, dem FA eine nachhaltige Verlustprognose vorzulegen – außer Du hättest einen extrem günstigen Gasvertrag :) .

    - Könnt Ihr mir konkret sagen, welches Formular ich bei der Steuererklärung zusätzlich nutzen und was ich hier beachten muss?

    WENN das so nicht hinhauen sollte (ggf. den Steuerberater einschalten) würdest Du in der ESt-Erklärung die Anlage EÜR brauchen sowie die Anlage G, in letzterer nur eine Zeile. Zu beachten sind dabei die Verfügungen zur einkommensteuerlichen Behandlung von BHKW's. Ich hänge die hier an, aber Du (bzw. Dein Steuerberater) solltet sich damit nur dann beschäftigen, wenn die Liebhaberei-Geschichte aus mir unerfindlichen Gründen nicht klappen sollte.

    - Meine Recherche hat ergeben, dass ich Energiesteuer und Stromsteuer ignorieren kann -

    Stromsteuer kannst Du ignorieren. Für die Energiesteuer auf das im BHKW verbrauchte Erdgas gibt es eine teilweise Entlastung in Höhe von 4,42 EUR/MWh, die beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden kann. Die entsprechenden Unterlagen müsste der Vorbesitzer haben.

    relevant ist die Umsatzsteuer und hier braucht es anscheinend eine Einnahmeüberschussrechnung? Ist das korrekt und was muss ich hier beachten?

    Die Einnahmenüberschussrechnung gehört zur Einkommensteuer. Bei der Umsatzsteuer kannst Du für die Umsätze aus dem Dachs die sog. Kleinunternehmerregelung (KUR) anwenden. Dazu musst Du dem Finanzamt nachweisen, dass Deine steuerpflichtigen Umsätze dauerhaft unter der Grenze von 22.000 EUR bleiben – kann bei einem Dachs eigentlich kein Problem sein, außer Du hättest noch weitere USt-pflichtigen Umsätze z.B. aus einer selbständigen Tätigkeit. Sollte Letzteres der Fall sein, so sprich mit Deinem Steuerberater darüber. Ansonsten gilt: Unter der KUR darfst bzw. musst Du auf die Umsätze aus dem Dachs Umsatzsteuer weder erheben noch an das Finanzamt abführen. Die (ansonsten anfallende) Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Strom und Wärme entfällt unter der KUR ebenfalls. Im Gegenzug kannst Du die USt aus bezahlten Rechnungen (insbesondere für Erdgas und Wartung) nicht als Vorsteuer geltend machen.


    Streng genommen musst Du auch unter der KUR jedes Jahr eine USt-Erklärung abgeben, in der jeweils die USt-pflichtigen Umsätze (d.h. die Einspeisevergütung, bei Dir die 1.200 EUR) in den für die Anwendung der KUR geltenden Zeilen eingetragen werden müssen. Du könntest aber mit dem FA besprechen, ob die vielleicht darauf verzichten. Und Du musst den Netzbetreiber darüber informieren, dass Du Kleinunternehmer bist, dann zahlt er Dir die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer aus. Falls das nicht gleich klappt, müsstest Du unter der KUR "unrechtmäßig" an Dich gezahlte USt an das FA abführen.

    - Muss ich auch bei der Einkommensteuer etwas angeben?

    Siehe oben: Wenn das mit der Liebhaberei klappt, nein. Ansonsten müsstest Du Angaben in den Anlagen EÜR und G machen.


    Alles klar?

    Ich habe gerade "zum Spaß" das Formular 1135 für 2023 ausgefüllt (geht endgültig erst wenn im Juli die Rechnung für 2023/24 da ist, weil ich erst dann die genauen Brennwertzahlen kenne). Folgende Erkenntnisse daraus:


    1) Ich muss meinen Beitrag #5 korrigieren. Sorry.  ;-)_)

    Das Formular verlangt explizit, dass der Antragsteller das zur Entlastung angemeldete Gas selbst eingesetzt hat. Entsprechende Angaben dazu werden in Zeile 5.3 und noch mal in Zeile 6.1.5. verlangt. Wenn man hier das Falsche ankreuzt, gibt es keine Entlastung. Wenn aber die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, so ist das streng genommen Steuerhinterziehung. Will heißen: den Antrag darf nur der Betreiber des BHKW stellen (oder ein von ihm beauftragter Steuerberater), und der Antragsteller/Betreiber muss auch das Gas selbst bezogen haben. (Wer es bezahlt hat ist wahrscheinlich egal, aber der Gasvertrag muss auf den BHKW-Betreiber laufen.)


    2)

    Ich würde den Antrag dann als GbR ausfüllen.

    Das wäre eine Lösung (machen wir hier auch so), allerdings müsste dann m.E. der Gasvertrag auf die GbR laufen und die GbR müsste auch als Betreiber im MaStR eingetragen sein. Und wenn der Antrag kein Erstantrag ist würde ich bei einem Wechsel des Antragstellers für dasselbe BHKW Probleme erwarten.


    3) Ansonsten ist das Formular für 2023 nahezu identisch mit dem für 2022. Neu war bei mir nur die Zeile 5.1 (da muss man "Nein" ankreuzen) und in Zeile 8.10 die Möglichkeit Anmerkungen anzubringen.


    Ergänzung:

    Oder gibt es ggf. Noch einen Unterschied bei den Formularen für Brennstoffzelle und dem "normalen" Bhkws?

    Nach meiner Kenntnis muss für Brennstoffzellen ein völlig anderes Formular ausgefüllt werden. BHKW's werden nach 53a EnergieStG entlastet, Brennstoffzellen nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG. Das zugehörige Zoll-Formular hat soweit ich weiß die Nummer 1103 (siehe z.B. den Leitfaden von Viessmann, den ich hier angehängt habe, hier in Abschnitt 3a).

    Meiner Meinung nach ja. Entscheidend ist, dass das gelieferte Gas im BHKW eingesetzt wurde. Die Lieferadresse auf der Rechnung ist ja mit der des BHKW identisch, egal wer das Gas bezahlt hat.


    Wie das mit der Sonderkündigung laufen soll ist mir allerdings nicht klar. Ein Sonderkündigungsrecht hat man üblicherweise nur bei Preisänderungen oder wenn sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern. Selbst bei einer Scheidung müsste derjenige, der in der Wohnung bleibt, den Vertrag bis zur ordentlichen Kündigung weiterführen.

    Erwähnt werden soll hier noch am Rande, dass es oftmals vorgekommen ist, dass Servicepartner Ärger bekommen haben, wenn Sie Betreibern helfen. siehe hier

    Das stimmt, allerdings sollte man den HZA dafür keinen Vorwurf machen: Die sind verpflichtet so zu handeln.


    Hintergrund: Es hat wohl vor einigen Jahren eine Klage eines Steuerberaters (m/w/d) dahingehend gegeben, dass auch triviale Dienstleistungen im Verkehr mit Finanzbehörden (d.h. die jedenfalls aus meiner Sicht keinerlei steuerliches Fachwissen erfordern sondern dem Bürger nur Arbeit ersparen) unter das Steuerberatergesetz fallen und deshalb (sofern der Bürger es nicht selbst machen möchte) ausschließlich durch Steuerberater erledigt werden dürfen (natürlich zu den gesetzlich festgelegten Gebühren). Ein meiner Meinung nach geistig umnachtetes Gericht hat dieser Klage stattgegeben, woraufhin die Finanzverwaltung allen Servicepartnern, die nicht den steuerberatenden Berufen angehören (z.B. auch Banken für triviale Dienstleistungen wie das Beantragen von Wohnsitzbestätigungen) derartige Tätigkeiten verbieten musste – selbst wenn diese bis dahin ohne Entgelt ausgeübt wurden.


    Heiliger Bürokratius, steh uns bei! :saint:

    irgendwann muss was passieren

    Hier das Update zu dem, was bisher geschah (i.W. als humoristische Einlage):

    • am 11.04. meine Mail wg. ausstehender Abrechnung ans Bayernwerk (Kundenservice) geschrieben
    • am 18.04. per Mail Antwort: vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir bearbeiten Ihr Anliegen so schnell wie möglich und melden uns anschließend bei Ihnen.
    • Heute (20.04.) neue Mail mit einem Zwischenbescheid (PDF) als Anlage. Die PDF-Datei ist passwortgeschützt und lässt sich über Eingabe der zwölfstelligen Vertragskontonummer öffnen. Nach diesem Vorgang eröffnet sich dem spannungsgeladenen Leser folgender Inhalt: Für die Bearbeitung Ihres Anliegens benötigen wir noch etwas Zeit. Sobald wir zu einem Ergebnis gelangt sind, erhalten Sie eine Nachricht von uns. Bis dahin bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Aber immerhin tut sich etwas... :imsohappy:

    Daher bitte ich um etwas Verständnis wenn ich nicht gleich antworten kann.

    Nur kein Stress. :)

    Die Vorlauf Temperatur lag heute früh bei genau 50°C, und der Rücklauf bei 29°C, mit einer Aussentemperartur von +2°C.

    50°C VLT bei +2°C sind für eine Wärmepumpe grenzwertig, denn bei kalten Außentemperaturen werden daraus 65°C – und da ist der Wirkungsgrad einer WP nicht mehr wirklich prickelnd. Es gibt immerhin Modelle, die solche VLT abkönnen, und über längere Perioden gibt es so niedrige AT ja bei uns "Dank" dem Klimawandel kaum noch.


    Die Frage ist aber ob Dein Haus diese VLT wirklich braucht. Bei den meisten Heizkesseln ist werksseitig eine Heizkurve um 1,4 eingestellt, obwohl viele Gebäude mit weit weniger auskommen könnten – vor allem wenn die Heizkörper großzügig dimensioniert sind. Du könntest also einfach im Winter mal eine niedrigere Heizkurve einstellen und ein paar Tage warten ob damit die Bude noch warm wird – wenn nicht, stellst Du die Kurve einfach wieder hoch. Die zweite Methode um die VLT zu optimieren wäre ein hydraulischer Abgleich. Den macht Dein Heizungsbauer – kostet natürlich Geld, ist aber für die meisten Förderungsprogramme Voraussetzung und kann auch selbst gefördert werden. Näheres sollte der Energieberater wissen.

    Die Heitzungsanlage ist bei uns mittlerweile schon 18 Jahre in betrieb. Es sind auch nur die 88 Liter Wasserspeicher vorhanden. Nach einer BWWP hatte ich auch schon ausschau gehalten da es in dem Räumchen angenehm temperiert ist.

    Dann ist der Kessel doch schon ein Stück älter als ich angenommen hatte. Und wenn es im Heizkeller so warm ist dass Du glaubst eine BWWP betreiben zu können, ist entweder der Kessel oder der BWW-Behälter (oder beides) nicht gerade gut isoliert. Das sind sowohl gute als auch schlechte Neuigkeiten:

    • Schlecht ist, dass unter diesen Bedingungen der Heizungstausch wohl doch etwas dringender zu empfehlen ist als in meinem ersten Beitrag angenommen. Die Wärme im Heizungskeller ist nichts als verlorener Wirkungsgrad. Immerhin sollte ein 18 Jahre alter Kessel schon noch so lang halten bis Du die verschiedenen Möglichkeiten eines Ersatzes durchgerechnet hast.
    • Gut ist hingegen, dass der tatsächliche Wärmebedarf Deines Hauses niedriger ist als angenommen: Ich würde jetzt nicht mehr mit 17.000 kWh rechnen sondern eher mit 15-16.000 kWh, womöglich sogar noch weniger. Ein Heizungstausch dürfte deshalb schon ohne Sanierungsmaßnahmen mindestens 10% Energie sparen. Und wenn Du mit Hilfe des Energieberaters für vergleichsweise kleines Geld die wichtigsten "Wärmelöcher" stopfen kannst, kommst Du mit Deinem Haus langsam in einen energetisch akzeptablen Bereich – selbst wenn Du die Innentemperatur auf 20°C steigerst.
    • Sowohl gut als auch schlecht ist, dass – je niedriger der tatsächliche Wärmebedarf ausfällt – sich ein BHKW immer weniger rechnet (geringerer Wärmebedarf bedeutet bei gleichen Investitionskosten weniger Stromproduktion), eine Wärmepumpe dagegen eher besser. Ich bleibe deshalb dabei, statt eines BHKW's eher eine Wärmepumpe – plus PV – zu empfehlen.
    • Von einer BWWP würde ich abraten. Die macht nichts anderes als die von Deinem alten Heizkessel (mangels ausreichender Isolierung) verlorene Wärme wieder einzusammeln. Wenn Du dann doch mal auf ein neues Heizsystem umsteigst, ist diese Abwärme nicht mehr da. Dann bringt die BWWP keinen Vorteil mehr und Du musst das teure Stück über die e-Bucht verklopfen.

    Den Pool hätte ich bei einem BHKW nicht mit Strom beheizt, sondern irgendwie mit nem zweiten geschlossenem Wasserkreislauf angehängt.

    Würde ich auf keinen Fall machen. Zum einen erhöht der zweite Wasserkreislauf die Investitionskosten, während die Pool-WP schon da ist. Und auch die laufenden Kosten sprechen dagegen: LPG kostet etwa 10-12 ct/kWh, also musst Du diese Kosten auch für die Abwärme aus dem BHKW ansetzen (eher etwas höher wegen des Wirkungsgrades). Eine Pool-WP dürfte wegen des geringen Temperaturhubs die meiste Zeit des Jahres eine Arbeitszahl von 5 erreichen. Selbst mit (aus meiner Sicht sehr teuren) Bezugsstromkosten von 37 ct/kWh kommst Du damit im Pool auf Wärmekosten von 37/5= 7,4 ct/kWh, also schon deutlich weniger als mit LPG. Und soweit Du dafür PV-Strom einsetzen kannst (der mit ca. 8 ct/kWh für entgangene EEG-Vergütung zu bewerten ist) würde Deine Pool-WP die Wärme für 1,6 ct/kWh erzeugen.


    Selbst wenn Du eines Tages für die Hausheizung auf eine Wärmepumpe umsteigst, wäre – glaube ich – ein Weiterbetrieb der Pool-WP günstiger als in einen zweiten Kreislauf zu investieren.

    Moin JJ,


    um hier bessere Ratschläge geben zu können, wäre es noch nützlich zu erfahren, was für Heizkreistemperaturen bei Dir gefahren werden, beispielsweise bei einer Außentemperatur von 0°C. Aber es lässt sich schon mal einiges sagen:

    Geheizt wird mit einer Vissmann Vitolaplus 300 (Heizöl) ca 1700L/Jahr bei einer Durchschnitts Raumtemperatur von ca 19°c (auch im Winter).

    1700 Liter Heizölverbrauch ist für ein 50er Jahre Haus mit 150 qm gar nicht mal so schlecht. Die genannten 19°C Raumtemperatur helfen dabei natürlich auch, aber selbst wenn man – zu Vergleichszwecken – den Verbrauch linear auf die üblichen 20-21°C hochrechnet, würde das vielleicht 6-10% mehr Verbrauch ausmachen. Das wären (ohne Berücksichtigung von Wirkungsgraden) ca. 125 kWh/m2 Wärmeverbrauch ohne Pool, also besser als der bundesdeutsche Durchschnitt. Und der Vitolaplus 300 ist ein ordentlicher Brennwertkessel, der immer noch verkauft wird: Besonders alt kann der eigentlich noch nicht sein und einen ordentlichen Wirkungsgrad sollte er auch haben. Also allein wegen des Ölkessels ist hier schnelles Handeln wohl nicht erforderlich.

    Der ultimative Aufwand von Dämmung, neuen Fenstern und neuem Dach und dem dazu gehörigen Preis möchte ich wenn möglich umgehen.

    Also wenn Du noch lang in diesem Haus wohnen möchtest, solltest Du zumindest mal (wie ja anscheinend auch geplant) einen Energieberater konsultieren. Vielleicht gibt es ja die Möglichkeit, für vergleichsweise kleines Geld eine Teilsanierung zu machen, d.h. man würde zuerst dort anpacken, wo der eingesetzte Euro (abzüglich Förderung) am meisten Energie spart. Das könnten Dinge sein wie Dämmung der obersten Geschossdecke (sofern der Dachboden nicht ausgebaut ist) und der Kellerdecke (über nicht beheizten Räumen), die sich ggf. auch in Eigenleistung machen lassen. Und die Fenster würde ich jedenfalls dann bzw. dort erneuern, wenn bzw. wo es in beheizten Räumen durchzieht. Letzteres macht nach meiner Erfahrung wesentlich mehr beim Energieverbrauch aus als man nur durch den Vergleich der U-Werte ausrechnen kann.

    Beinahe wäre ich Ende letzten Jahres einem nahmenhaften PV Anbieter auf den Leim gegangen. Am Ende war eine 8KW Anlage mit Speicher (für knapp 30000€), und Abbo für 25 Jahre bei komplett ca 80000€ gelandet.

    Sowas ist natürlich völlig bekloppt. Eine anständige 8 kWp Anlage darf ohne Speicher kaum mehr als 12.000 EUR kosten. Mit einem 6-8 kWh Speicher kommt man vielleicht auf 18-20 TEUR. Ob sich bei Dir ein Stromspeicher überhaupt rechnet wäre zu klären. Aber 30 TEUR für eine 8 kWp-Anlage mit Speicher zu verlangen würde ich als Abzocke bezeichnen. Und seriöse "Abo"-Modelle (also solche, die sich nicht nur für den Anbieter rechnen sondern auch für den Kunden) sind jedenfalls mir bislang noch nicht untergekommen. Von sowas (auch von PV-Mietmodellen) würde ich grundsätzlich abraten.


    Ich würde aber in jedem Fall empfehlen, dass Du Dir von einem Solarteur/Elektriker vor Ort ein Angebot für eine PV-Anlage machen lässt (und nicht von einem "namhaften PV-Anbieter", schon gar nicht mit irgendwelchen Miet- oder Abo-Modellen). Wenn Du außerdem noch im Sommer eine Pool-WP mit PV-Strom betreiben kannst, würde ich in deinem Fall (ein seriöses Angebot vorausgesetzt) eine bessere Wirtschaftlichkeit erwarten als üblich. Und eine PV-Anlage ist praktisch immer auch eine gute Ergänzung zu einem BHKW, weil sie hauptsächlich im Sommerhalbjahr Strom liefert, wo ein BHKW mangels Wärmebedarf nur wenig läuft.


    Was die mögliche Stromeinsparung durch eine PV-Anlage betrifft: Die kannst Du mit diesem Tool relativ gut abschätzen. Von 4.500 kWh Jahresstromverbrauch könntest Du mit einer 8 kWp-Anlage (bei vernünftiger Neigung und Ausrichtung, ohne evtl. Verschattung) unter Standardbedingungen ohne Speicher knapp 1.600 kWh abdecken. Mit einem 6 kWh Stromspeicher könnten weitere 1.500 kWh hinzukommen. Weil der Verbrauch der Pool-WP vermutlich auf die Jahreszeit mit der höchsten PV-Stromerzeugung fällt, könnten diese Werte in Deinem Fall noch deutlich übertroffen werden.

    Somit bin ich bei mini bzw micro BHKWs angekommen. Wärme und strom? Das hört sich doch gut an!

    Aber welches System mit welcher Preis / Leistung und Hersteller ist da sinnvoll und effizient, was wird wie gefördert ???

    Um ein BHKW betreiben zu können müsstest Du auf Flüssiggas umsteigen (kleine Heizöl-BHKW's gibt es praktisch nicht mehr). Das bringt schon mal beachtliche Kosten für den neuen LPG-Tank mit sich. Angenommen Du machst das, dann könntest Du bei 17.000 kWh Wärmebedarf mit dem kleinsten am Markt erhältlichen BHKW (RMH neoTower 2.0 mit 5,2 kWth) etwa 3.300 Vollbetriebsstunden mit einer Stromerzeugung von 6.600 kWh erreichen. Ein Dachs F 3.0 von Senertec (6,9 kWth) könnte auf knapp 2.500 VBh kommen und würde ca. 7.400 kWh Strom erzeugen. Alles Größere wäre Unsinn. Die Heizlast deines Hauses kenne ich nicht, aber beim neo Tower bräuchtest Du vermutlich für kalte Tage noch eine Spitzenlasttherme. Mit dem Dachs könnte es gerade noch reichen, wenn z.B. ein Kaminofen zur Verfügung steht um Kälteperioden zu überbrücken.


    Das BHKW selbst wird nicht mehr gefördert, aber nach KWKG bekommst Du für jede eingespeiste kWh einen Bonus von 16 ct/kWh (zusätzlich zu der Einspeisevergütung von derzeit ca. 6,6 ct/kWh) und für jede selbst verbrauchte kWh 8 ct/kWh, und zwar für die ersten 30.000 Vollbetriebsstunden. Pro Jahr werden aktuell maximal 3.500 VBh gefördert. Dieser Wert geht bis 2030 auf 2.500 VBh zurück.

    Der Stromverbrauch des Hauses liegt jährlich bei ca 4500KW zu rund 37cent/KW. Darin enthalten ist auch ein Whirlpool mit ca 1200L Wasser welcher in der Sommerzeit mit einer 3KW Wärmepumpe beheizt wird.

    Bei der Abschätzung der möglichen Stromeinsparung durch ein BHKW musst Du berücksichtigen, dass ein BHKW nur im "Hochwinter" lange Laufzeiten erreicht. Angenommen die Heizlast wäre bei Dir 7 kW bei Auslegungstemperatur, dann liegt der Wärmebedarf bei den üblichen Wintertemperaturen um Null Grad nur noch bei ca. 4 kW oder weniger. Der Dachs würde also selbst im Dezember/Januar durchschnittlich nur ca. 14 Stunden am Tag Strom erzeugen und im Sommerhalbjahr weit weniger. (Den Pool im Sommer mit Abwärme aus dem BHKW zu beheizen wäre unwirtschaftlich, weil der Strom für die Pool-WP Dich vermutlich weniger kostet als das anteilig zur Wärmeerzeugung im BHKW verbrauchte Flüssiggas.) Du bräuchtest also bei den relativ kurzen Laufzeiten einen Stromspeicher, um die Stunden zwischen den BHKW-Laufzeiten zu überbrücken. Und im Sommer dürfte der BHKW-Strom kaum ausreichen um den Bedarf zu decken. Eine PV-Anlage würde da natürlich helfen (siehe oben), aber dann müsstest Du in zwei Stromerzeuger investieren. Dafür ist m.E. der Strombedarf nicht hoch genug.


    Langer Rede kurzer Sinn: Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass sich die Investition in ein Flüssiggas-BHKW bei dem genannten Wärme- und Strombedarf rechnet, zumal Du zukünftig (allein schon wegen der CO2-Kosten und der GEG-Anforderungen) auch noch mit höheren LPG-Kosten rechnen musst.


    Also wenn das mein Haus wäre, würde ich eine PV-Anlage anschaffen (die genannten 8 kWp sollten reichen, mehr schadet auch nicht), den Pool weiter mit der Pool-WP beheizen, Sanierungsmaßnahmen prüfen und an der Heizung erst mal nichts machen. Langfristig wäre in deinem Fall dann wohl eine Wärmepumpe die beste Lösung, vor allem wenn sich die Heizkreistemperaturen im Rahmen halten (50°C sollte in der Regel nicht überschritten werden). Evtl. macht es auch Sinn, eine Hybridlösung zu nehmen: Das wäre eine kleinere Wärmepumpe, die an kalten Tagen durch den Heizkessel ergänzt wird. Bei vernünftiger Auslegung sind damit die 65% EE aus dem GEG mühelos zu schaffen, und bei einem Hybridsystem wäre der PV-Anteil am WP-Strom deutlich höher als bei einer monovalenten WP.