Wenn ich den Antrag auf "Liebhaberei" stelle, bin ich damit automatisch Kleinunternehmer und nicht Gewerbetreibender?
Nochmal: Der Begriff "Kleinunternehmer" stammt aus dem Umsatzsteuerrecht, der Begriff "Liebhaberei" aus dem Einkommensteuerrecht. Eine wie auch immer geartete Verknüpfung existiert nicht.
Ein "Kleinunternehmer" ist in jedem Fall gewerblich tätig, hat aber Umsätze, die unter einer bestimmten Schwelle liegen und muss deshalb auf seine Umsätze Umsatzsteuer weder in Rechnung stellen noch ans Finanzamt abführen (kann aber im Gegenzug auch keine Vorsteuern geltend machen). Kleinunternehmer ist man laut Gesetz bei Unterschreitung der Schwellen eigentlich automatisch, muss also dafür keinen Antrag stellen. Aber das Finanzamt möchte das z.B. bei BHKW's (wo viele zur USt optieren, um die USt aus der Investition als Vorsteuer geltend zu machen) gerne von vornherein wissen ob der Betreiber in der KUR bleiben möchte.
"Liebhaberei" bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger eine (ggf. auch gewerbliche) Tätigkeit ohne nachhaltige Gewinnaussichten ausübt. Liebhaberei wird normalerweise vom Finanzamt festgestellt, wenn es keine nachhaltig positive Gewinnprognose gibt. Das Ziel ist dabei zu verhindern, dass Verluste aus einer offenbar nicht zur Gewinnerzielung betriebenen Tätigkeit (z.B. aus der gelegentlichen Vermietung einer Yacht, eines Reisemobils oder einer Villa am Tegernsee) dauerhaft steuermindernd geltend gemacht werden können. Im Falle von BHKW's bis 2,5 kW(el) ist das dagegen eine staatlich festgelegte Steuervereinfachung, die auch dann gilt, wenn aus dem Betrieb des BHKW Gewinne erwirtschaftet werden. Deshalb muss sie in dem Fall eigens beantragt werden und gilt auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Fazit: Bei Kleinunternehmern ist der Umsatz entscheidend, bei Liebhaberei der Gewinn. Beides sind völlig unterschiedliche Tatbestände, die gesetzlich separat geregelt sind und absolut nichts miteinander zu tun haben. Wer für seine gewerbliche Tätigkeit beide Regelungen nutzt, ist rein rechtlich weiterhin Gewerbetreibender, nur hat das keine steuerlichen Auswirkungen mehr.
Heißt also, eine eventuelle Gutschrift über erzeugten Strom ab 1.1.24 muss nicht über eine EÜR angegeben werden? Wo gibt man das denn dann an? Gar nicht? Das kann ich mir gar nicht vorstellen
Ist aber so – vorausgesetzt das Finanzamt genehmigt Deinen Antrag auf Liebhaberei (die Probleme dabei habe ich ja weiter oben dargestellt).
was mach ich denn jetzt? Liebhaberei beantragen oder Kleinunternehmerregelung?
Beides. Wobei Du die Liebhaberei tatsächlich "beantragen" musst (und der Antrag auch abgelehnt werden kann), während Du auf die KUR ein Recht hast. Dafür reicht es das FA (z.B. auf dem Fragebogen) darüber zu informieren, dass Du die KUR nutzen möchtest.
Sofern in Deinem Fall die Liebhaberei-Regelung für die Einkommensteuer nicht anwendbar ist (das empfahl ich ja mit dem FA zu klären) kannst Du selbstverständlich trotzdem bei der Umsatzsteuer die KUR nutzen.