Beiträge von sailor773

    Wenn ich den Antrag auf "Liebhaberei" stelle, bin ich damit automatisch Kleinunternehmer und nicht Gewerbetreibender?

    Nochmal: Der Begriff "Kleinunternehmer" stammt aus dem Umsatzsteuerrecht, der Begriff "Liebhaberei" aus dem Einkommensteuerrecht. Eine wie auch immer geartete Verknüpfung existiert nicht.


    Ein "Kleinunternehmer" ist in jedem Fall gewerblich tätig, hat aber Umsätze, die unter einer bestimmten Schwelle liegen und muss deshalb auf seine Umsätze Umsatzsteuer weder in Rechnung stellen noch ans Finanzamt abführen (kann aber im Gegenzug auch keine Vorsteuern geltend machen). Kleinunternehmer ist man laut Gesetz bei Unterschreitung der Schwellen eigentlich automatisch, muss also dafür keinen Antrag stellen. Aber das Finanzamt möchte das z.B. bei BHKW's (wo viele zur USt optieren, um die USt aus der Investition als Vorsteuer geltend zu machen) gerne von vornherein wissen ob der Betreiber in der KUR bleiben möchte.


    "Liebhaberei" bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger eine (ggf. auch gewerbliche) Tätigkeit ohne nachhaltige Gewinnaussichten ausübt. Liebhaberei wird normalerweise vom Finanzamt festgestellt, wenn es keine nachhaltig positive Gewinnprognose gibt. Das Ziel ist dabei zu verhindern, dass Verluste aus einer offenbar nicht zur Gewinnerzielung betriebenen Tätigkeit (z.B. aus der gelegentlichen Vermietung einer Yacht, eines Reisemobils oder einer Villa am Tegernsee) dauerhaft steuermindernd geltend gemacht werden können. Im Falle von BHKW's bis 2,5 kW(el) ist das dagegen eine staatlich festgelegte Steuervereinfachung, die auch dann gilt, wenn aus dem Betrieb des BHKW Gewinne erwirtschaftet werden. Deshalb muss sie in dem Fall eigens beantragt werden und gilt auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.


    Fazit: Bei Kleinunternehmern ist der Umsatz entscheidend, bei Liebhaberei der Gewinn. Beides sind völlig unterschiedliche Tatbestände, die gesetzlich separat geregelt sind und absolut nichts miteinander zu tun haben. Wer für seine gewerbliche Tätigkeit beide Regelungen nutzt, ist rein rechtlich weiterhin Gewerbetreibender, nur hat das keine steuerlichen Auswirkungen mehr.

    Heißt also, eine eventuelle Gutschrift über erzeugten Strom ab 1.1.24 muss nicht über eine EÜR angegeben werden? Wo gibt man das denn dann an? Gar nicht? Das kann ich mir gar nicht vorstellen

    Ist aber so – vorausgesetzt das Finanzamt genehmigt Deinen Antrag auf Liebhaberei (die Probleme dabei habe ich ja weiter oben dargestellt).

    was mach ich denn jetzt? Liebhaberei beantragen oder Kleinunternehmerregelung?

    Beides. Wobei Du die Liebhaberei tatsächlich "beantragen" musst (und der Antrag auch abgelehnt werden kann), während Du auf die KUR ein Recht hast. Dafür reicht es das FA (z.B. auf dem Fragebogen) darüber zu informieren, dass Du die KUR nutzen möchtest.


    Sofern in Deinem Fall die Liebhaberei-Regelung für die Einkommensteuer nicht anwendbar ist (das empfahl ich ja mit dem FA zu klären) kannst Du selbstverständlich trotzdem bei der Umsatzsteuer die KUR nutzen.

    Mich interessiert besonders, ob eine solche Investition in Kombination mit meiner Photovoltaikanlage und der damit verbundenen Einspeisevergütung wirtschaftlich sinnvoll ist. Zudem frage ich mich, wie die technische Umsetzung aussieht, speziell in Bezug darauf, ob im Sommer zuerst der Strom der PV-Anlage oder der des Dachs genutzt wird.

    Wie von allen Vorrednern schon gesagt, ohne Daten zum Strom- und Wärmeverbrauch ist es nicht möglich, irgendwelche Aussagen zur Wirtschaftlichkeit eines Dachs-BHKW in Deinem speziellen Fall zu machen.


    Was die Kombination mit einer PV-Anlage betrifft, so lässt sich folgendes grundsätzlich sagen: Die Kombi PV/BHKW ist hervorragend geeignet um die Autarkie zu erhöhen, weil die saisonalen Erzeugungsprofile exakt gegenläufig sind. Ich habe selbst so eine Kombination (siehe Signatur). Es wird aber im laufenden Betrieb immer dazu kommen, dass man mit BHKW-Strom auch PV-Strom – oder umgekehrt – substituiert (anstatt teuren Bezugsstrom). Je nachdem wie man rechnet, wird dadurch die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage oder die des BHKW tendenziell schlechter als bei einer monovalenten Stromerzeugung. Das kann man durch intelligente Betriebsweise teilweise ausgleichen (z.B. das BHKW für die TWW-Erwärmung im Sommer nur abends laufen lassen, wenn die PV nichts mehr bringt), aber vermeiden lässt sich das praktisch nicht.


    Für den Parallelbetrieb von BHKW und PV-Anlage brauchst Du immer eine sogenannte Zählerkaskade, allein schon um für den VNB die unterschiedlichen Vergütungen nach KWKG und EEG abzugrenzen. Bei der Schaltung der Kaskade kann man sich zu Beginn (hin- und herschalten geht nicht) aussuchen, ob vorrangig BHKW-Strom verbraucht werden soll oder PV-Strom. So wie aktuell die Förderlandschaft aussieht würde ich neue Kaskaden so schalten, dass vorrangig PV-Strom verbraucht wird. Bei ausgeförderten Anlagen ist das egal, der Unterschied zwischen den Einspeisevergütungen ist dann marginal.

    Warum sollte die auslaufen ?

    Weil nach ca. 10-12 Jahren die 30.000 Vollbetriebsstunden abgelaufen sind. Mit 2.500 VBh/a (ab 2030) sind es genau zwölf Jahre, bei früherer Inbetriebnahme geht es (wenn man die zuvor höheren Laufzeitgrenzen ausnutzt) etwas schneller.


    Den Rest muss man einfach rechnen. Wenn die Speicherpreise mal auf ein brauchbares Niveau gesunken sind und es flächendeckend dynamische Strompreise gibt, und die dafür notwendigen Zähler flächendeckend installiert sind, kann es schon sein dass praktisch jeder dann einen Stromspeicher hat. Bei "eh da"-Speichern kann man wie schon oben ausgeführt anders rechnen. Aber so weit sind wir noch lange nicht. Bis dahin muss die von Dir beschriebene höhere Förderung erst mal die Kosten für den Stromspeicher verdienen (einschl. 10% Speicherverlusten), bevor man anfängt selbst was davon zu haben.


    Ich behaupte keineswegs, dass die förderungsbezogene Optimierung bei der BHKW-Auslegung in allen Fällen zu einem negativen Ergebnis führt. Aber man sollte die Nachteile im Auge behalten und nachrechnen, bevor man womöglich eine ungünstige Entscheidung trifft.

    Beim Optimieren der BHKW-Größe im Hinblick auf die förderfähigen Jahres-VBh sollte man zweierlei beachten:


    Erstens, wenn die Jahreslaufzeit eines BHKW durch den Wärmebedarf – geteilt durch die thermische Leistung des BHKW – limitiert ist (was bei BHKW's in der Wohngebäudebeheizung praktisch immer der Fall ist), wird man mit einem größeren BHKW kaum mehr Strom produzieren können als mit einem kleineren. Die weitgehend unveränderte Stromproduktion verteilt sich lediglich auf weniger Stunden im Jahr. Man gibt also zusätzlich Geld für ein größeres BHKW aus, aber man bekommt dafür nicht mehr Strom. Zugegeben, man bekommt bei Laufzeit-Optimierung auf die gleiche Strommenge mehr Förderung, aber das ist alles. Und wenn nach 10-12 Jahren die Förderung ausgelaufen ist, hat man gar nichts mehr davon.


    Und zweitens geht bei einem BHKW mit höherer Leistung aber kürzerer Jahreslaufzeit in aller Regel die Eigenverbrauchsquote zurück. Und die ist nun mal der Haupttreiber für die Wirtschaftlichkeit eines BHKW, nicht die KWKG-Förderung. Ausnahmen mag es geben wenn es um das Laden eines E-Autos geht, weil hierfür über mehrere Stunden hohe Leistungen benötigt werden. Das muss man dann rechnen. Aber bei einem weitgehend gleichmäßig über den Tag verteilten Stromverbrauch mit einzelnen sehr kurzen Spitzen (wie er in Privatgebäuden üblich ist) steigt und fällt der Eigenverbrauch nahezu proportional zur täglichen BHKW-Laufzeit.


    Man kann dieses Problem mit Hilfe eines Stromspeichers überkommen, aber einen Stromspeicher ausschließlich für diesen Zweck anzuschaffen dürfte sich nur in den seltensten Fällen lohnen. Ich halte deshalb die Anschaffung eines größeren (auf die Jahres-VBh-Grenze optimierten) BHKW nur dann für sinnvoll, wenn ein Stromspeicher (z.B. mit einer PV-Anlage) "eh da" ist und deshalb keine zusätzlichen Kosten verursacht. Wenn man PV und BHKW gleichzeitig anschaffen möchte, muss man mit spitzem Bleistift rechnen ob sich ein Stromspeicher lohnt. Aber ein BHKW allein (ohne Stromspeicher) würde ich unverändert im Hinblick auf eine optimale Eigenverbrauchsquote auslegen. Nur wenn unter diesem Gesichtspunkt zwei BHKW-Größen ungefähr gleich gut aussehen, sollte man im Zweifel das größere BHKW nehmen. Das gilt insbesondere, wenn das größere BHKW modulieren kann, aber das hat Grenzen – zumal wenn wie bei den NeoTowers in Teillast der elektrische Wirkungsgrad zurückgeht.

    Die Anlage wurde seinerzeit bei EW Energyworld gekauft

    Oje, das erklärt einiges. Wobei selbst EW in seinen – meist gnadenlos geschönten – "Wirtschaftlichkeitsrechnungen" die Energiesteuer-Erstattung selbstverständlich mit aufgeführt hat. An dieser Information kann es also damals nicht gefehlt haben.


    Aber die Erstattung beim HZA beantragen muss man als Betreiber schon selbst, habe ich seinerzeit auch so gemacht. Wenn es beim HZA zu der Anlage keine Unterlagen gibt (unter der Adresse müssten die das ja bei sich im Rechner finden, auch wenn Du keine Anlagennummer angeben kannst), spricht alles dafür, dass der Betreiber sich dort nie gemeldet hat. Dann musst Du das halt jetzt machen.

    ich soll lt. FA gleich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beifügen, sowie technische Daten zur Anlage (vermutlich um zu belegen, dass die KUR gerechtfertigt ist). Wo bekomme ich diese technischen Daten her, welche werden wohl benötigt?

    Normalerweise braucht man für die KUR (ab 01.01.24) den Umsatz des Jahres 2023 sowie den geschätzten Umsatz des Jahres 2024. Vielleicht will das FA die technischen Daten, um den Umsatz 2024 abschätzen zu können. In dem Fall sollte ein aus dem Netz heruntergeladenes technisches Datenblatt für Dein Modell ausreichen, außerdem vielleicht noch eine Schätzung der jährlichen Betriebsstunden (gibt es an dem Gerät einen Betriebsstundenzähler?). Aber davon ab würde selbst der Umsatz aus einem Betrieb mit 8.760 Stunden im Jahr die KUR-Grenzen nicht überschreiten.

    Oh danke... das HZA hatte mich auf die Vordrucke 1135 und 1139 verwiesen. Die sind aber dann vermutlich für ein "normales BHKW", oder?

    So ist es. Das Formular 1135 ist für die Erstattung nach § 53a EnergieStG für "normale" BHKW's. Ob in Deinem Fall das Formular 1139 auch ausgefüllt werden muss (es enthält lediglich Routine-Erklärungen aufgrund von EU-Fördervorschriften), weiß ich nicht. Aber wenn es im Formular 1103 keinen Hinweis darauf gibt, eher nicht – notfalls solltest Du beim HZA nachfragen.

    Wir haben nämlich gestern vom HZA Bescheid erhalten, dass denen keine Anlage unter der genannten Adresse bekannt ist, heißt wohl, dass dafür niemals ein Antrag auf Energiesteuerentlastung gestellt wurde. Wäre das nicht zumindest seine Aufgabe gewesen, darauf hinzuweisen?

    Meiner Meinung nach ist es nicht Aufgabe eines Steuerberaters, sich um die Energiesteuer-Erstattung beim HZA zu kümmern – es sei denn er wäre ausdrücklich damit beauftragt oder würde sich als Spezialist für steuerliche Fragen bezüglich KWK bezeichnen. Versäumt hat das der verstorbene Betreiber, der hätte sich (z.B. in dem von Viessmann seinerzeit zur Verfügung gestellten Leitfaden) kundig machen können.


    Nachdem Du erstmals eine Energiesteuer-Erstattung für die Vitovalor beantragst, so solltest Du beachten, dass die Erstattung für Brennstoffzellen (anders als bei normalen BHKW's) nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG erfolgt. Sie muss beim HZA auf dem Formular 1103 beantragt werden.

    Alles in Allem werde ich wohl der Eigentümergemeinschaft dazu raten, die sollen die jetzt erstellten Steuererklärungen für 2022 und 2023 noch nicht unterschrieben zurücksenden, bevor die Antwort vom Steuerberater betreffend der KUR vorliegt, oder?

    Macht Sinn, jedenfalls soweit es die Umsatzsteuer betrifft. Die Einkommensteuer-Erklärungen sind davon nicht betroffen.


    Übrigens, wo wir gerade von den Pflichten eines Steuerberaters gesprochen haben: Anders als bei der Energiesteuer-Erstattung halte ich es sehr wohl für die Aufgabe eines Steuerberaters (zumal wenn er eine USt-Erklärung erstellt), seinen Klienten auf die Möglichkeit des Übergangs zur KUR hinzuweisen.

    |__|:-)

    in welcher Größenordnung kann diese Gutschrift für 822 kWh erzeugten Strom in ungefähr liegen?

    Wenn der Strom komplett ins Netz eingespeist wurde, würde die Vergütung für 822 kWh um die 80 EUR netto betragen. Ich gehe aber davon aus, dass einiges davon auch ab 01.08.23 in Eurem Haushalt verbraucht wurde. Wahrscheinlich reden wir also von weit weniger: Bei einer häufig vorkommenden Eigenverbrauchsquote von ca. 65% wären es unter 30 EUR.

    Bei einem Cut zum 01.01.2024 jedoch könnten wir bereits jetzt die KUR beantragen (verstehe ich nicht wirklich?)

    Verstehe ich auch nicht, aber wenn die das so sehen und Ihr schon vom Netzbetreiber her frühestens zum Dezember wechseln könnt (m.E. bleibt bis dahin die Erbengemeinschaft auch steuerrechtlich der Betreiber), bietet sich der Cut zum 01.01.24 jedenfalls an. Und dann direkt in die KUR: Du solltest das auch dem NB mitteilen, weil der dann die Vergütung (z.B. in Form von Abschlägen) ab 01.01.24 gleich netto überweist.

    Der Steuerbereater sagt, wenn wir die KUR beanspruchen, müssen die Verkäufer im ungünstigsten Fall USt auf den Verkauf des BHKW berappen. Das BHKW ist im Kaufvertrag mit keinem Betrag beziffert. In der Steuererklärung der Verkäufer ist der Verkauf des BHKW mit einem Restwert von 8.000 Euro beziffert. Hieße also roundabout 1.520 Euro, die die Verkäufer dann schlimmstenfalls noch zu bezahlen hätten, wenn ich das richtig verstanden habe.

    Wenn es stimmt, dass das Gerät bereits 2016 in Betrieb gegangen ist, hätten der Erblasser bzw. dessen Erben schon ab dem Veranlagungsjahr 2022 ohne Nachteile zur KUR übergehen können. Dann würde auch bei einem Verkauf des Gerätes keine USt anfallen. Meiner Meinung nach ist aber noch nichts angebrannt, da die Erbengemeinschaft ja wohl für 2023 noch keine USt-Erklärung abgegeben hat und hier die Voraussetzungen für die KUR jedenfalls erfüllt sind. Ich würde in dem Fall vorschlagen, dass die Gemeinschaft (am besten über den dortigen Steuerberater) mit deren Finanzamt Kontakt aufnimmt und jedenfalls für das Jahr 2023 die KUR in Anspruch nimmt. Das kann auch über die Abgabe einer USt-Erklärung laufen, indem man einfach die Zeilen 20 und 21 korrekt ausfüllt. Eigentlich ganz leicht, aber unter den besonderen Umständen ist wahrscheinlich sowieso ein Steuerberater eingeschaltet. Dann sollte der das gleich mit abwickeln, auf diese Weise kann nichts passieren.


    Ob Du zur KUR übergehst oder nicht hat mit der Sache nichts zu tun. Sofern überhaupt Umsatzsteuer anfallen sollte, würde diese jedenfalls durch den Verkaufsvorgang ausgelöst und nicht durch Eure Entscheidung pro oder contra KUR.


    Zu beachten ist in jedem Fall, dass man unter der KUR evtl. noch eingegangene Umsatzsteuerbeträge (z.B. weil die Umstellung auf Nettozahlungen beim Netzbetreiber nicht gleich klappt) an das Finanzamt abführen muss. Wie das ggf. läuft, weiß der Steuerberater. Vorsteuerbeträge (z.B. auf Gasrechnungen) kann man unabhängig davon unter der KUR nicht geltend machen.

    - Blockheizkraftwerk bis 2,5 kW ist richtig?

    Ja.

    - IBN nach dem 31. Dezember 2003... muss ich hier noch das exakte Datum ergänzen oder nicht? Die Anlage ist meines Wissens in 2016 in Betrieb gegangen

    Im Prinzip reicht das Jahr, es geht ja nur darum ob das Gerät überhaupt unter die Regelung fällt. Aber Du solltest vorab mit dem Finanzamt klären, ob Du als Neu-Betreiberin einen solchen Antrag auch für eine frisch gekaufte Alt-Anlage stellen kannst, obgleich eigentlich die Frist für diese Anlage abgelaufen ist. Wenn Du einfach nur den Antrag abgibst und da reinschreibst 2016, fürchte ich dass er mit Hinweis auf die Frist 31.12.22 abgelehnt wird. Aber wenn Du das mit dem FA besprichst, finden die vielleicht einen Weg wie das gehen kann.

    - Verwendung des Stroms: Ausschließlich zur Einspreisung in das öffentliche Stromnetz und / oder zu privaten Wohnzwecken... einfach nur ankreuzen? Nichts streichen?

    Einfach nur ankreuzen, nichts streichen. Warum willst Du da was streichen? Es ist doch so, oder nicht? Die Verwendung des Stroms ausschließlich zu diesen beiden Zwecken ist Voraussetzung für die Liebhaberei-Regelung. Wenn Du was anderes mit dem Strom machst (z.B. ihn an Deine Mieter verkaufen), geht die Regelung sowieso nicht.

    Moin Petra,


    zu HZA und Marktstammdatenregister hat Dachsfan ja schon alles gesagt. Was die rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen betrifft, folgende allgemeine Anmerkungen:

    Auf jeden Fall haben wir nun beim EVU einen Betreiberwechsel beantragt. Damit geht es aber schon los - dies geht scheinbar nur rückwirkend für max. 6 Wochen, also zum 19.12.24. Was passiert denn nun mit der Differenz des erzeugten Stroms (also Erzeugung vom Ablesungsdatum bis Betreiberwechseldatum)?

    Ich nehme an, dass der VNB den entsprechenden Betrag aus der Schlussabrechnung auf das dort bekannte Konto des früheren Betreibers überweist, de facto also an die Erbengemeinschaft. Theoretisch hast Du an die Erbengemeinschaft einen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Vergütung, soweit diese auf die Zeit nach Übergang von Nutzen und Lasten entfällt. Das ist der 01.08. (das Ablesedatum 26.06. ist irrelevant). Ich an Deiner Stelle würde das (auch unter steuerlichen Aspekten) einfach laufen lassen. Um viel Geld geht es dabei wohl nicht, und die genaue Ermittlung des fraglichen Betrages (zumal ohne verfügbare Zählerstände zum 01.08.) halte ich im Nachhinein für nachgerade unmöglich.


    Übrigens, sofern sich das jetzt noch steuern lässt würde ich in dem Fall auf die zwölf Tage im Jahr 2023 auch noch pfeifen und den Betreiberwechsel zum 01.01.2024 stattfinden lassen. Das erleichtert m.E. einiges bei der Umsatzsteuer (siehe unten). Mit dem Jahr 2023 muss sich dann steuerlich allein die Erbengemeinschaft auseinandersetzen, aber dass muss sie sowieso.

    Der bisherige Eigentümer hat die Anlage als Betrieb seinerzeit angemeldet, also auch mit Steuernummer (wegen der USt.), wir möchten gerne den Aufwand kleinhalten und beim Finanzamt den Antrag auf Liebhaberei stellen, also dass wir keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Geht das? Oder entstehen uns damit irgendwelche Nachteile?

    Irgendwelche Nachteile einer Liebhaberei-Regelung kann ich in Deinem Fall nicht erkennen und würde deshalb einen solchen Antrag grundsätzlich empfehlen. Ich füge hier das offizielle Merkblatt bei (was dort über PV steht ist veraltet, aber für KWK-Anlagen gilt das dort Geschriebene unverändert weiter).


    Das Problem ist ein anderes: Bei Neuanlagen muss der Antrag auf Liebhaberei bis zum Ablauf des auf die IBN folgenden Jahres gestellt werden. Wäre die Anlage 2023 in Betrieb gegangen, liefe die Frist also bis 31.12.24. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31.12.2021 ist dagegen die Frist für den Liebhaberei-Antrag bereits am 31.12.22 abgelaufen. Wie das bei Betreiberwechsel abläuft, weiß ich nicht. Hier würde ich empfehlen Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen, vielleicht lassen die mit sich reden. Ausdrücklich geregelt scheint die Sache nicht zu sein. Dabei mag es auch eine Rolle spielen ob der Vorbesitzer einen solchen Antrag fristgerecht gestellt hat – an Deiner Stelle würde ich das in Erfahrung bringen bevor Du mit dem Finanzamt sprichst.


    Und mit der Umsatzsteuer hat die Liebhabereifrage nichts zu tun, die läuft – nachdem der verstorbene Betreiber offenbar auf die Kleinunternehmerregelung (KUR) verzichtet hatte – grundsätzlich einfach weiter. Ich gehe mal davon aus, dass die Vitovalor beim Hausverkauf einfach mitgegangen ist, ohne dass da etwas separat verrechnet wurde (womöglich gar mit Umsatzsteuer). In dem Fall gilt: Ab dem Übergabedatum beim VNB bist Du die USt-pflichtige Betreiberin und musst grundsätzlich bereits für das Rumpfjahr 2023 eine USt-Erklärung abgeben. Mit etwas Glück waren in den zwölf Tagen bis zum Jahresende für die Vitovalor keine Umsätze zu verzeichnen, dann kannst Du das vermutlich vergessen – oder Du nimmst wie oben empfohlen von vornherein den 01.01.2024. Aber in jedem Fall musst Du 2024 aktiv werden, um das Thema loszuwerden. Ziel sollte dabei sein, möglichst früh zur KUR überzugehen.


    Falls die Inbetriebnahme der Vitovalor vor dem 01.01.2019 war, ist das problemlos möglich. In dem Fall solltest Du gegenüber dem FA den Übergang zur KUR zum 01.01.24 erklären. Das geht entweder formlos schriftlich oder durch Abgabe einer USt-Erklärung für 2024 und gilt dann ab 01.01.24. Wenn Du wegen der Liebhaberei-Sache sowieso mit dem FA sprichst, kannst Du gleich mit klären wie das am besten laufen soll. Du müsstest allerdings auch den VNB frühzeitig informieren (z.B. im Rahmen des Betreiberwechsels), dass Du nicht umsatzsteuerpflichtig bist. Allfällige in 2024 von Dir vereinnahmte USt-Beträge z.B. aus Abschlagszahlungen (weil die Umstellung beim VNB nicht gleich funktioniert) müsstest Du an das Finanzamt abführen.


    Sofern aber die Anlage später als 31.12.2018 in Betrieb gegangen ist, würden bei einem Übergang zur KUR in 2024 noch anteilige USt-Rückzahlungen aus der für das IBN-Jahr vom Vorbesitzer geltend gemachten Vorsteuer anfallen. Wie das bei einem Besitzerwechsel läuft weiß ich nicht sicher – halte es aber für möglich dass Du darauf sitzen bleibst. Ich würde in diesem Fall empfehlen, Deinen Steuerberater zu konsultieren. Es könnte darauf hinauslaufen, dass Du bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach Inbetriebnahme (bei IBN in 2019 wäre das bis 31.12.24) besser noch in der USt-Pflicht bleibst. So richtig teuer ist das nicht, da Du in dieser Zeit die USt z.B. aus Abschlagszahlungen und Rechnungen für Erdgas als Vorsteuer geltend machen kannst.


    Ergänzung: § 15a Abs. 8 UStG (ich habe gerade nachgesehen) liest sich so, dass bei einer Veräußerung die USt-Berichtigung zu Lasten des Verkäufers geht, hier also zu Lasten der Erbengemeinschaft. Ich würde dennoch empfehlen das mit dem Steuerberater abzuklären. Ausreichend Zeit dafür ist da, denn der Wechsel zur KUR mit Wirkung ab 01.01.24 kann notfalls auch noch in Form einer USt-Erklärung für 2024 (die man z.B. im Q1/2025 macht) wahrgenommen werden.


    Gruß, Sailor

    Naja, wo liegen denn die "BHKWs"?

    Ich glaube, das kann man nur eingeschränkt vergleichen. Bei den direkt mit H2 betriebenen Fahrzeug-BZ fällt vor allem der Methan-Reformer weg, der frisst auch Energie. Jedenfalls rechnet das – in dieser Beziehung eher kritisch eingestellte – UBA für Brennstoffzellen in Fahrzeugen mit 45% Verlusten, d.h. 55% Wirkungsgrad. Andere Quellen (z.B. hier) nennen Wirkungsgrade bis 65%. Die genannten Größenordnungen passen zu den Verbrauchsangaben realer BZ-Fahrzeuge: Beispielsweise für den Hyundai Nexo wird ein (Test-) Verbrauch von 1 kg Wasserstoff auf 100 km angegeben. Mit 55-65% Wirkungsgrad der BZ wären das 18,1 bis 21,5 kWh, die beim Elektromotor ankommen: Also Werte, die für ein solches Fahrzeug mit Batterie durchaus üblich wären.


    Das sind wohlgemerkt nur die Wirkungsgrade der BZ selbst. Rechnet man die Verluste bei der H2-Elektrolyse (laut UBA 25%) und für Transport/Verdichtung (10%) hinzu, so kommt man für ein Wasserstoff-Auto im Mittel auf einen Wirkungsgrad "Windkraftanlage bis E-Motor" von 0,75*0,9*0,6= ca. 40%. Zum Vergleich: Bei BEV sind es – vor Verlusten im E-Motor und im Auto, die für alle gleich sind – um die 80-90%.


    Bei der Paste ist der Wirkungsgrad schlechter, weil man zusätzlich die Verluste aus der Magnesium-Hydrierung sowie den Aufwand für die Magnesium-Elektrolyse (aus dem Endprodukt Magnesiumhydroxid bzw. MgCl2) mit einrechnen muss. So wie ich das verstanden habe, besteht die Paste vor allem aus Magnesiumhydrid MgH2, welches kontrolliert mit Wasser reagiert (wo genau das Wasser herkommt steht da nicht, aber es ist wohl das Reaktionswasser aus der Brennstoffzelle) und dabei – sowohl durch Aufspaltung des Hydrids als auch des Wassers – H2 freisetzt. Wenn aus 10 kg Paste 1 kg Wasserstoff entsteht, kann man aus der o.g. Reaktionsgleichung und den Molekulargewichten von H2 (2) und Mg (24) ableiten, dass in der Paste etwa (1/4*24=) 6 kg Magnesium enthalten sein müssen. Die Hälfte des erzeugten Wasserstoffs kommt aus dem Wasser und kostet nichts. Aber der Stromverbrauch für die Herstellung von Mg (über Elektrolyse aus Magnesiumchlorid, wie oben richtig gesagt) liegt bei 35-40 kWh pro kg Magnesium, also mindestens 210 kWh für 6 kg. Der im Magnesiumhydrid enthaltene Wasserstoff muss ebenfalls elektrolytisch produziert werden, was für 0,5 kg H2 (bei einem Elektrolysen-Wirkungsgrad von 75%) noch mal 22 kWh ausmacht. Unterm Strich kommt man so auf ca. 230 kWh für 1 kg Pasten-Wasserstoff mit einem Energiegehalt von 33 kWh. Am Elektromotor kommen davon lt. Veröffentlichung noch 16 kWh Strom an, woraus sich bezogen auf den ursprünglichen Stromeinsatz ein Gesamtwirkungsgrad von theoretisch 16/230= 7% ergibt. Hiervon abzuziehen wäre noch die Energie für die Aufbereitung des Magnesiumhydroxids für die nächste Elektrolyse und für die Herstellung des Magnesiumhydrids.


    Unterm Strich liegt man (ohne irgendwelche Einzelheiten zu kennen) wohl nicht grob falsch, wenn man den Gesamtwirkungsgrad für das Pasten-Verfahren auf maximal ein Sechstel dessen für verdichteten Wasserstoff ansetzt. Im Vergleich zu einer Standard-Autobatterie ist es weit weniger als ein Zehntel. Deswegen gehe ich davon aus, dass dieses Verfahren nur für Anwendungen in Frage kommt, wo die Vorteile der hohen Energiedichte den energetischen Nachteil bei weitem überwiegen.

    Ergänzend dazu sollte man erwähnen, dass in der Fraunhofer-Rechnung mit 1,6 kWh(el)/kg anscheinend bereits die Konversion zu elektrischem Strom mitgerechnet ist (damit man die Werte mit einer Batterie vergleichen kann).


    Wasserstoff selbst hat einen Energiegehalt von ca. 33 kWh/kg, also werden mit dem angegebenen Wert von 1 kg H2 aus 10 kg Paste eigentlich 3,3 kWh/kg freigesetzt. Für den aus der Paste gewinnbaren Strom rechnet man demnach mit einem Gesaamtwirkungsgrad von 1,6/3,3= 48,5%. Für eine Brennstoffzelle allein ist dieser Wert m.E. nicht besonders gut, aber wahrscheinlich werden hier noch Verluste aus Nebenaggregaten o.dgl. angesetzt.


    Für den Vergleich mit einer Batterie ist das die richtige Rechenweise. Vergleicht man aber Gewicht und Volumen der Paste mit anderen Methoden zur Speicherung von Wasserstoff (Drucktanks bzw. chemische Speicherung z.B. als NH3 oder über LOHC), so sollte man den vollen Energiegehalt ansetzen bzw. gleich in kg H2 pro kg Speichermasse (einschl. Gewicht der Tankhülle) rechnen.


    Die für viele Anwendungen – z.B. in LKW – entscheidende Frage ist aber wohl wirklich der Gesamtwirkungsgrad, denn Verluste kosten in aller Regel Geld. Leider schweigt sich Fraunhofer darüber aus. Jedenfalls entsteht bei der exothermen Reaktion von Mg mit H2 zu MgH2 Abwärme in mir unbekannter Menge, die zwar nach dem Start der Reaktion vorzüglich geeignet ist um die Reaktionstemperatur aufrecht zu erhalten, aber danach in der Energiebilanz fehlt. Und die spätere Hydrolyse zu H2 + Mg(OH)2 ist auch wieder exotherm – vielleicht gut um im Winter die Fahrerkabine zu heizen, aber ansonsten ist dieser Teil der im System enthaltenen Energie auch verloren.


    Aus den Veröffentlichungen scheint mir hervorzugehen, dass als Anwendungsgebiet deshalb vor allem Systeme gedacht sind, wo es weniger auf den Gesamtwirkungsgrad ankommt sondern auf ein möglichst niedriges Gesamtgewicht des Energiespeichers. In den Sinn kommt einem da die Luftfahrt einschl. Drohnen, wohl auch für militärische Einsatzgebiete. Aber insgesamt sehe ich das als Nischen-Technologie.

    ich habe für 16750 kwh Einspeisung in 2023 vNNE . 25,13 euro erhalten oder bekomme ich noch.

    Das wären dann 0,15 ct/kWh und m.E. im Rahmen.


    Unser VNB hat im Jahr 2022 0,48 ct/kWh angesetzt, korrigiert aber die eingespeisten kWh mit einem "Vermeidungsfaktor", der bei uns bei ca. 0,45 liegt. Von tatsächlich eingespeisten 100 kWh wurden also lediglich 45 mit dem genannten Betrag vergütet. Ich nehme an die dahinter liegende Idee ist, dass BHKW's nicht vollständig "netzfreundlich" einspeisen, sondern dass de facto nur die genannten 45% tatsächlich zu einer Netzentlastung führen. Jedenfalls führte das bei uns in 2022 (bezogen auf die tatsächlich eingespeisten kWh) zu vNNE von 0,216 ct/kWh.

    sind die 1,35 cent/kwh die allgemeine Vergütung ?

    Nein, das hängt zum einen von der Netzebene ab (meistens Niederspannungsnetz, aber bei sehr großen BHKW auch höher) und zum zweiten vom Preisblatt des zuständigen Verteilnetzbetreibers. Die vom Bayernwerk findet man beispielsweise hier. Sieht man sich die dort herunterladbaren Preisblätter genau an, so stellt sich folgendes heraus:

    • Der bei uns verrechnete vNNE-Satz von 0,48 ct/kWh (vor Vermeidungsfaktor) entsprach 2022 dem Arbeitspreis auf der Niederspannungsebene.
    • Die Abrechnung für 2023 ist noch nicht da. Der für 2023 genannte Arbeitspreis liegt bei 0,193804 ct/kWh, also bei 40% vom 2022er Wert. Ob da der Vermeidungsfaktor schon eingerechnet ist, weiß ich nicht. Aber selbst dann wäre es ein deutlicher Rückgang.
    • Und in dem vorläufigen Preisblatt für 2024 findet nochmals nahezu eine Halbierung statt.

    Fazit: Ich habe den Eindruck, dass das Thema vNNE zumindest bei unserem VNB auf dem absterbenden Ast ist. Bei normalen Haus-BHKW's dürfte die Vergütung in absehbarer Zeit gegen Null gehen und jedenfalls den Rechenaufwand nicht mehr lohnen.

    Die Anzeige stand immer auf Teillast „1“.

    Bei uns sind die Anzeigen etwas anders, aber "Teillast 1" bedeutet meiner Meinung nach nur, dass der Stirlingbrenner läuft (bei uns Brenner 1) aber nicht der Zusatzbrenner (bei uns Brenner 2). Volllast würde bedeuten, dass beide Brenner mit der jeweiligen Volllast laufen.


    Dass bei dir die niedrige Leistung über die Stirlingkopftemperatur "absichtlich" eingestellt wird halte ich für unwahrscheinlich, denn nach deiner Beschreibung hat sich die Leistungsminderung allmählich eingestellt. Wenn da was an der Regelung verstellt (oder kaputt) wäre, würde ich eine schlagartige Leistungsminderung erwarten.


    Denkbar wäre noch, dass an den Thermoelementen was nicht stimmt. Auch das halte ich für unwahrscheinlich, denn die Elemente zeigen ja eine viel zu niedrige Temperatur an. Diese Rückmeldung müsste die Regelung auch bekommen und darauf reagieren. Jetzt ist es möglich, dass an der Regelung ein elektronisches Element schwächelt und das (richtige) Signal von den Thermofühlern falsch verarbeitet. So etwas könnte vermutlich der Kundendienst rausfinden. Ansonsten habe ich nach wie vor den Ringbrenner in Verdacht, wo entweder Dreck drin oder die Flamme nicht ordentlich ausgerichtet ist (oder beides), z.B. weil wie in dem anderen Thread die Collars die Grätsche gemacht haben.