Folgende Abhandlung soll ein Erfahrungsbericht für meine Anlage sein und ist nicht dazu gedacht andere in steuer- und/oder rechtlichen Dingen zu beraten. Es soll sich auch niemand aufgefordert fühlen, mich hier in steuer- und/oder rechtlichen Dingen zu beraten, der gemäß Berufsstandesrecht dazu nicht berechtigt ist. Jegliche Nachahmung bedarf einer vorherigen steuer- und/oder rechtlichen Beratung von geeigneten und berechtigten Stellen für den jeweiligen Einzelfall. Da die meisten Aussagen auf einem Telefonat beruhen, kann auch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussagen übernommen werden.
Angeregt von der Diskussion, dass ein BHKW mit Spitzenlastkessel insgesamt als KWK-Anlage zu sehen sein könnte und damit die Energiesteuer auch vom Spitzenlastkessel zurückgefordert werden könnte, habe ich mich für meinen Fall mal schlau gemacht.
Das Telefongespräch mit meinem zuständigen Hauptzollamt hat folgende Aussagen für mich ergeben:
Gemäß EnergieStG ist für die Entlastung der Energiesteuer Voraussetzung, dass gleichzeitig Wärme und Strom produziert wird. Läuft eine KWK-Anlage nur im Wärmemodus ohne Strom zu erzeugen, ist die zu diesem Zeitpunkt aufgewendete Energiesteuer nicht erstattungsfähig (wäre bei großen Anlagen bereits heute so, die teilweise auskoppeln wenn mehr Wärme benötigt wird). Wenn man das EnergieStG liest, geht es daraus auch insoweit hervor.
Zitat:
§ 3 Begünstigte Anlagen
(1) 1Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
1.deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder
2.die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1 erfasst werden oder
3.die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
Zitat ende
Jetzt könnte man schon auf die Idee kommen, dass eine gekoppelte Erzeugung auch eine Kopplung von BHKW mit Spitzenlasterzeuger gemeint sein kann. Dies geht jedoch dem Herrn vom HZA und auch m. E. am Gesetz vorbei. Die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme findet nicht statt, wenn der Generator abgekoppelt, abgeschaltet o. ä. ist bzw. nachbefeuert wird. Daher wird es keine Energiesteuer für Löwen ohne Lineator bei ihm geben, so die Aussage des sehr freundlichen und kompetenten Mitarbeiters des HZA, der sich mir sehr aufmerksam und hilfsbereit gezeigt hat.
Das ganze soll aber nicht bedeuten, dass solche Sachen nicht schon andersrum von Finanzgerichten entschieden wurde, sagte er. Daher könnte man folgende Szenarien für meine Anlage durchdenken.
1. Ich halte das ganze für Aussichtslos und beantrage nur die Energiesteuer der HKA ohne Spitzenlasterzeuger. Sollte bis zur Festsetzungsverjährung (ist glaube ich 1 Jahr) sich hier doch noch andere Erkenntnisse ergeben, kann ich mittels Einspruch die Energiesteuer auch für den Spitzenlasterzeuger nachfordern.
2. Ich beantrage die Energiesteuer für die gesamt eingesetzte Energie, werde voraussichtlich einen Ablehnungsbescheid erhalten. Gegen diesen kann ich Einspruch innerhalb der Einsruchsfrist (wahrscheinlich 1 Monat) einlegen. Sollte da bereits ein Gerichtsverfahren anhängig sein, würde ich dann wahrscheinlich noch ruhen des Verfahrens beantragen bis zur Entscheidung.
Was mir als Argument für meinen Einspruch noch im Nachhinein eingefallen ist, ist die Tatsache, dass in den allermeisten Zeiten in denen der Spitzenlasterzeuger läuft auch das BHKW läuft. Lediglich wenn das BHKW gewartet wird oder in Störung ist, läuft der Spitzenlasterzeuger alleine, wenn man dies nicht mittels Sperrschaltung unterbindet, dies könnte aber auch eine wie er sagte Nachbefeuerung sein.
Die Chancen hier durchzukommen sehe ich als gering ein. Was ich letztendlich tun werde muss ich mir noch überlegen.
Grüße
Bruno