Reaktivierung des KWK Zuschlags durch "Bioerdgas"?

  • Guten Tag,


    Es besteht die Idee vorhandenes Klärgas zu Erdgas aufzubereiten um es dann durch Anlagen Splitting in einem Stadtgebiet zu nutzen. Im Stadtgebiet selber gibt es Bestands- BHKWs , welche mit Erdgas betrieben werden und manche die Vollbenutzungsstunden von 30.000 h bereits überschritten haben.
    Der Zuschlag nach KWK fällt somit weg - ist ein Reaktivierung der Zuschläge mit dem nun neuen erneuerbaren Gas "Bioerdgas" möglich?
    Ist das Gas energiesteuerpflichtig?


    Für Eure Hilfe bedanke ich mich bereits im Voraus.


    MfG
    Miethig

  • Moin miteinander,

    Zitat

    Nein weil dann das EEG dafür zuständig



    und da gibts sehr viele §


    Stimmt schon,
    dass die Reaktivierung eines KWK-Zuschlages so nicht möglich wäre
    aber ich denk, der Fragesteller möcht auf was anderes raus


    Ers meint wohl, obn die Möglichkeit bestünde auf das EEG zu wechseln.
    Und hier gilt es eindringlicher zu prüfen. Grundsätlzich war (ist?) ein Wechsel vom KWK ins EEG möglich gewesen
    aber da muss man schon deutlicher die Praragraphen wälzen.
    Ich würd denken (d.h. nicht wissen!!!) das ein Wechsel vielleicht denkbar ist,
    mit Maßgabe das Förderbeginn und Regelungen des EEG zum Zeitpunkt der urspünglichen Inbetriebnahme angewandt werden.


    Alternativ -um ins KWK zu rutschen- wäre auch ein Modernisierung der Anlagen (üblicherweise 50% der Neukosten) denkbar
    wodurch sich erneut ein voller Verfütungsanspruch ergeben könnte.


    PS: die Entwürfe für's neue KWKG sehen hier abweichendere, ggf. einfachere Grenzen vor.

  • Ich würd denken (d.h. nicht wissen!!!) das ein Wechsel vielleicht denkbar ist,
    mit Maßgabe das Förderbeginn und Regelungen des EEG zum Zeitpunkt der urspünglichen Inbetriebnahme angewandt werden.

    Dazu steht im EEG:
    . . .
    Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt . . .


    Gibt es irgendwo einen Paragraphen, wo steht, dass der Generator nicht vorher über 10 Jahre nach KWK eigespeist haben darf ?

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Das BHKW muß Neu sein !!


    Ausschluß genug??


    Im übrigen bin ich mir bei der Fragestellung nicht ganz sicher.


    Aus dem EEG ins KWKG zu wechseln ist kein Problem. Aber aus dem KWKG ins EEG _()_ Ich wüsste echt nicht wo zb. die Frage geklärt wird welche Vergütungssätze gelten - Jahr der Inbetriebsetzung oder Jahr des Wechsels *lesen* .


    mfg

  • Das BHKW muß Neu sein !!



    Das ist eine Behauptung, Behauptungen sind sollang die Meinung des Verfassers
    bis durch Beleg der Beweis erbracht das es Wissen ist und keine Behauptung.




    Und nun Belege Deine Behauptung :popcorn:



    Es gibt genügen Holzgas und Biogasanlagen die gebrauchte Motoren verwenden weil die Lebensdauer des Motors
    kürzer als die Anlage, EEG Laufzeit 20 Jahre welcher Motor hält das aus, verfällt bei
    Austausch des Motores das EEGrecht?


    Allerdings mag es sein das bei einen Biogasanschluß der Motor so ein großer Kostenanteil
    ( das ist auch bei bestehenden EEG zu beachten das ab einen gewissen Instandhaltungsaufwand
    die Anlage als neu zu bewerten und so das EEg eventuell auf das jeweilige Jahr durch die degression reduziert wird )
    das im Schadensfall Sonderfälle ergeben.

  • OK manni, mein Fehler. :hutab:


    Anlagen müssen nicht Neu sein - es wird lediglich der Nachweis über die Erstinbetriebsetzung gefordert woraufhin sich die Restlaufzeit berechnet.


    EEG
    §3 Begriffsbestimmung Punkt 5.
    §12 Vergütungsbeginn und -Dauer Satz 1 +2


    KWKG
    §6 Satz2


    Ich glaube das die Anlage neu sein muß stand bei der alten KWK Impulsförderung drin


    mfg


    PS @ Manni :rtfm: das würde ja bedeuten das eine Anlage theoretisch 30Jahre Förderung bekommen könnte - 20Jahre EEG + 10Jahre KWKG _()_ _()_

  • PS @ Manni :rtfm: das würde ja bedeuten das eine Anlage theoretisch 30Jahre Förderung bekommen könnte - 20Jahre EEG + 10Jahre KWKG _()_ _()_

    Abgesehen davon, dass es schwierig ist, zu definieren, was denn eine "Anlage" nun ausmacht, wenn ich sowohl den Verbrennungsmotor, als auch den Generator tauschen kann (und was gilt, wenn das Biogas aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist wird ???? und was, wenn eine Anlage mehrere Motoren und Generatoren hat ....????? ), also abgesehne davon würde ich das Gesetz so interpretieren, dass ich nach 10 Jahren KWK noch weitere 10 Jahre EEG fahren kann. Die neue Frage wäre dann, welcher Vergütungsbetrag (Degression) ist dann anzusetzen ??


    Wäre vielleicht mal ein Thema für die Clearingstelle.

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  • Zitat

    so abgesehne davon würde ich das Gesetz so interpretieren, dass ich nach 10 Jahren KWK noch weitere 10 Jahre EEG fahren kann. Die neue Frage wäre dann, welcher Vergütungsbetrag (Degression) ist dann anzusetzen ??


    wie gsagt...ein rumdoktern,
    ich interpretier es genau so....Erstmalige inbetriebnahme zählt
    und wenn das 2005 nach KWK erfolgte, würde bei einem Wechsel ins EEG es bis 2026 das geben
    ....und die Vergütungsbeiträge meienr Meinung nach auch zum Stand der geltenen Regelungen des Jahres 2005

  • PS @ Manni :rtfm: das würde ja bedeuten das eine Anlage theoretisch 30Jahre Förderung bekommen könnte - 20Jahre EEG + 10Jahre KWKG _()_ _()_



    Hmmm


    das ist alles immer nicht so einfach


    Nach nachlesen ( ich befasse mich gerade etwas anders mit der Sach )
    möchte ich Dir recht geben, das umstellen am Standort wird nicht so einfach sein.


    Andrer Fall nach 10 Jahren verkauft man das Aggregat an eine neu errichtete
    Biogasanlage ( hier dürfte von belang wie hoch der Kostenanteil, ob untergeordnet oder nicht )
    oder andere Gaserzeugung die Örtlich verbunden, hält der Motor noch 20 Jahre sollte es
    so sein.


    Ich setze mich gerade mit einen möglichen Verkauf meiner Anlage auseinander mit Standortwechsel
    ( als Vergütung 2009 mit KWKbonusrechte vom 2004er ) weil Inbetriebnahme 2008 ) um Platz
    für eine Niedertemperaturvergasung zu machen, es ist alles nicht so einfach, Ehrlich.

  • Naja, seis drum - ich glaub nicht an 30Jahre.


    Ich bin bislang in meinen Argumentationen - genau wie fire - immer von maximal 20Jahren ausgegangen. Und ich werds auch weiterhin so argumentieren, zwar nur darauf gestützt das die "Begriffsbestimmungen" des "Inbetriebnahmezeitpunktes" sowohl im EEG als auch im KWKG unabhängig vom Brennstoff definiert sind. Würde das EEG hier auschlieslich Erneuerbare nennen sähe das ganz anders aus.


    mfg

  • ....und die Vergütungsbeiträge meienr Meinung nach auch zum Stand der geltenen Regelungen des Jahres 2005

    Da ist halt die Frage, ob das so klar ist ? Vielleicht kann / muss man das auch so sehen, dass die neuen Sätze gelten, dann aber auch für 20 Jahre ??

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • hier wiederum stimme ich fire nicht zu.


    Die Vergütungssätze gelten m.M. ab erstmaligen Einsatz von Biomasse - denn die Anlage wechselt ja erst zu diesem Zeitpunkt ins aktuell gültige EEG.


    Die Anlage ist quasi eine Neuanlage mit teilweise verbrauchter Laufzeit.


    mfg

  • naja,


    hab mal eben nochmal quer-gedacht


    1. Ein Wechsel von KWKG ins EEG (auch wenn KWKG schon ausgelaufen) sollte machbar sein
    ...hier bin ich mir sehr sicher
    2. Der Begriff der Inbetriebnahme ist eindeutig geregelt,
    so dass dies auf 20Jahr seit erstmaliger Inbetriebnahme (wenn damals auch in KWKG) gelten sollte
    *kleine Einschränkung siehe 3*
    3. Die Frage der Vergütungssätze ist shcone twas komplizierter
    Die KWK-Anlage die -hier- Biomehtan nutzt ist ja nur ein Teil dessen, was im EEG abgedeckt wird.
    Ich mein (d.h. nicht sicher wissen) dass ja eine Biomasseanlage aus dem Gaserzeuger und Gasnutzer/Stromerzeuger besteht.
    Im alten EEG hatten wir doch z.B. unterschiedliche Tech-Boni, welche ncith durch die KWK-Anlage bestimmt wurde, sondern durch die Größe/Qualität des Biogaserzeugers. Also ein EEG-BHKW konnte durchaus unterschiedliche Sätze bekommen, je nachem welcher Lieferant das Biomehtan lieferte.
    Wenn nun man in 2012 eine Anlage auf EEG umschlüsselt, dann könnt ja auch der Biomehtanlieferant noch in einem älteren EEG hängen, oder schon im neuen.


    Hier dürften die Möglichkeiten der Forenuser langsam erschöpft sein
    und der threadersteller sollte erstmal mit den potentiellen Gaslieferanten sprechen
    und dann -macht bei der Größenrdnung der Anlagen schon eher Sinn- sich mit einer spezialisierten Rechtsberatung auseinandersetzen.
    z.B. Schnutenhaus und Kollgen, oder Becker Büttner und Held sind Kanzleien
    die im Bereich KWK ziemich nahmhaft wären und sicherlich helfen können.