Steuerliche Behandlung PV Anlage erworben 2023, unter Berücksichtigung des BFM Schreiben vom Juni 2023

  • Guten Tag,


    ich habe im Januar 2023 eine PV-Anlage mit 11,5 kWpic steuerfrei (ohne MwSt.) erworben. Diese wurde nicht beim Finanzamt angemeldet, jedoch beim Netzbetreiber und Stromanbieter. Überschüssiger Strom wird in öffentliche Netz eingespeist.

    Nun erhielt ich vom Netzbetreiber der für die Einspeisung angefallener Betrag inkl. MwSt.

    Bei der Steuererklärung habe ich mich mal im Internet über die steuerliche Behandlung informiert und sehe nur noch widersprüchliche Angaben. Einmal steht dort daß man die Anlage beim Finanzamt anmelden muß obwohl 2023 angeschafft,

    dann wiederum steht dort daß man es nicht muß. Dann finde ich Texte daß ich die Kleinunternehmerregelung anwenden muß, ein anderes mal daß man dies nicht braucht, usw. Ich habe bisher noch nirgends etwas gefunden mit dem ich was anfangen kann. Meine Frage lautet, unter Berücksichtigung des BFM Schreiben vom Juni 2023:

    Hätte ich die Anlage anmelden müssen ?

    Muß ich bzgl. der Anlage irgendwas in der Steuererklärung angeben ?

    Wie verhhält es sich mit der Mehrwertsteuervergütung bei der Einspeisung ? Muß ich diese ans Finanzamt zurückgeben ?

    Wenn ja, wie mache ich dies ?

    Für aussagekräftige Rückantworten bedanke ich mich im Voraus.


    Gruß

    Hondo

  • Moin Hondo,

    Hätte ich die Anlage anmelden müssen ?

    Vermutlich nicht.


    Eine Anmeldung beim FA ist bei IBN ab 2023 nicht erforderlich, wenn die Anlage erstens bei der Einkommensteuer die Voraussetzungen in § 3 Nr. 72 EStG erfüllt (bei Dir der Fall), und zweitens umsatzsteuerlich Dein "Unternehmen" ausschließlich aus der PV-Anlage besteht und die Kleinunternehmerregelung (KUR) angewendet wird. Ob Letzteres bei Dir der Fall ist weiß ich nicht, aber etwas anderes als die KUR ist für Privatpersonen ab 2023 nicht mehr sinnvoll. (Sofern Du allerdings außer der PV-Anlage noch einen USt-pflichtigen Betrieb hättest, geht möglicherweise die KUR gar nicht. Das solltest Du dann mit Deinem Steuerberater klären.)

    Nun erhielt ich vom Netzbetreiber der für die Einspeisung angefallener Betrag inkl. MwSt.

    Wenn Du die KUR nutzen kannst und willst, darf das eigentlich nicht der Fall sein – also ist die Frage wo der Fehler liegt. In dem Fragebogen für den Netzbetreiber muss man jedenfalls ankreuzeln ob man USt-pflichtig ist oder ob die KUR angewendet wird. Da Deine Anlage beim NB offenbar ordnungsgemäß angemeldet wurde (sonst gäbe es überhaupt keine Vergütung) gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder hast Du im NB-Fragebogen was Falsches angekreuzt oder der Fehler liegt beim Netzbetreiber.


    In jedem Fall muss das baldmöglichst abgestellt werden. Da hilft nur Kontakt mit dem NB aufzunehmen und die Sache richtig zu stellen, d.h. der NB muss Dich unter "KUR" einstufen und zum nächst erreichbaren Termin seine Zahlungen auf Netto umstellen.

    Muß ich bzgl. der Anlage irgendwas in der Steuererklärung angeben ?

    Bei der Einkommensteuer nicht. Zur USt siehe unten.

    Wie verhält es sich mit der Mehrwertsteuervergütung bei der Einspeisung ? Muß ich diese ans Finanzamt zurückgeben ?

    Ja.

    Wenn ja, wie mache ich dies ?

    Ich bin da nicht sicher, fürchte aber, dass das nur mit Hilfe einer USt-Erklärung geht – und zwar für jedes Jahr in dem der NB tatsächlich USt an Dich gezahlt hat: Bei Dir also jedenfalls für 2023 und vermutlich auch 2024.


    Du würdest dann Deine tatsächlichen Umsätze (also die an Dich ausgezahlte Brutto-Einspeisevergütung – d.h. netto mal 1,19 – pro Kalenderjahr) jeweils in den Zeilen 20 und 21 angeben (das ist der Abschnitt mit der KUR) und die zu Unrecht vom NB an Dich ausgezahlten Umsatzsteuerbeträge – glaube ich – in Zeile 112.


    Meine Empfehlung wäre aber beim FA anzurufen und zu klären ob das so richtig ist. Oder das Deinem Steuerberater zu geben.


    Eine Alternative wäre, dass der NB auf Deine Mitteilung hin die falsche Abrechnung korrigiert und Dir rückwirkend ab 2023 eine neue Abrechnung ausstellt, in der lediglich Netto-Einspeisevergütungen ausgewiesen sind. Den überzahlten Betrag müsstest Du dann dem NB zurückzahlen, hättest aber im Gegenzug nichts mit dem Finanzamt zu tun. Ich weiß nicht ob diese Methode a) zulässig ist und b) wenn ja, auch von Deinem NB angewendet wird. Nachdem Du aber den NB in jedem Fall kontaktieren musst, kannst Du bei dieser Gelegenheit klären, ob eine solche Korrektur seitens des NB möglich ist.


    Ich hänge hier noch die 2023er Ausgabe des steuerlichen Leitfadens für PV-Anlagen an. Die für Dich wichtigen Aussagen findest Du auf Seite 5/6 sowie für die Umsatzsteuer ab Seite 9. Wie genau aber die "zwingende Abführung" ggf. unrechtmäßig erhaltener USt abläuft, wird leider auch dort nicht beschrieben.


    Gruß, Sailor

  • Zitat
    Zitat von Hondo Hätte ich die Anlage anmelden müssen ?

    Vermutlich nicht.



    ...mein Finanzamt wollte einen Auszug aus dem Marktstammdatenregister, vermutlich als Nachweis der Max. Leistung um die Voraussetzungen der Steuerfreiheit zu prüfen....

  • So lang die PV-Anlage die Anforderungen aus § 3 Nr. 72 erfüllt und umsatzsteuerlich die KUR angewendet werden soll (und darf), muss man als Steuerpflichtiger nichts von sich aus unternehmen. Der Leitfaden ist hier sehr klar:

    Zitat

    Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, müssen Sie folglich weder einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (FSE) noch einen Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme ab 01.04.2012 ans Finanzamt übermitteln bzw. einreichen9.

    Laut Fußnote 9 können die Finanzämter "im Einzelfall aber zur Abgabe der ... Fragebögen auffordern". Und wenn das Finanzamt z.B. im Rahmen der ESt-Erklärung Nachweise einfordert (wie hier anscheinend geschehen), muss man die liefern.


    Im Fall von Unklarheiten (wie hier zur Abführung der vom NB zu Unrecht ausgezahlten Umsatzsteuer) spricht aber natürlich nichts dagegen beim Finanzamt nachzufragen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)