Haus gekauft mit BHKW Vitovalor 300P - Was ist mit Steuern und Netzbetreiber?

  • Wir haben nämlich gestern vom HZA Bescheid erhalten, dass denen keine Anlage unter der genannten Adresse bekannt ist, heißt wohl, dass dafür niemals ein Antrag auf Energiesteuerentlastung gestellt wurde. Wäre das nicht zumindest seine Aufgabe gewesen, darauf hinzuweisen?

    Meiner Meinung nach ist es nicht Aufgabe eines Steuerberaters, sich um die Energiesteuer-Erstattung beim HZA zu kümmern – es sei denn er wäre ausdrücklich damit beauftragt oder würde sich als Spezialist für steuerliche Fragen bezüglich KWK bezeichnen. Versäumt hat das der verstorbene Betreiber, der hätte sich (z.B. in dem von Viessmann seinerzeit zur Verfügung gestellten Leitfaden) kundig machen können.


    Nachdem Du erstmals eine Energiesteuer-Erstattung für die Vitovalor beantragst, so solltest Du beachten, dass die Erstattung für Brennstoffzellen (anders als bei normalen BHKW's) nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG erfolgt. Sie muss beim HZA auf dem Formular 1103 beantragt werden.

    Alles in Allem werde ich wohl der Eigentümergemeinschaft dazu raten, die sollen die jetzt erstellten Steuererklärungen für 2022 und 2023 noch nicht unterschrieben zurücksenden, bevor die Antwort vom Steuerberater betreffend der KUR vorliegt, oder?

    Macht Sinn, jedenfalls soweit es die Umsatzsteuer betrifft. Die Einkommensteuer-Erklärungen sind davon nicht betroffen.


    Übrigens, wo wir gerade von den Pflichten eines Steuerberaters gesprochen haben: Anders als bei der Energiesteuer-Erstattung halte ich es sehr wohl für die Aufgabe eines Steuerberaters (zumal wenn er eine USt-Erklärung erstellt), seinen Klienten auf die Möglichkeit des Übergangs zur KUR hinzuweisen.

    |__|:-)

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Meiner Meinung nach ist es nicht Aufgabe eines Steuerberaters, sich um die Energiesteuer-Erstattung beim HZA zu kümmern

    Ah okay

    Der Steuerbereater sagt, wenn wir die KUR beanspruchen, müssen die Verkäufer im ungünstigsten Fall USt auf den Verkauf des BHKW berappen.

    Aber das ist ja scheinbar Quatsch, weil die USt durch den Verkauf und nicht durch Antrag auf die KUR ausgelöst wird

    Übrigens, wo wir gerade von den Pflichten eines Steuerberaters gesprochen haben: Anders als bei der Energiesteuer-Erstattung halte ich es sehr wohl für die Aufgabe eines Steuerberaters (zumal wenn er eine USt-Erklärung erstellt), seinen Klienten auf die Möglichkeit des Übergangs zur KUR hinzuweisen.

    Ist auch meine Meinung.


    Auf jeden Fall habe ich nun die von der EWE für den Betreiberwechsel geforderten Unterlagen zusammen und werde sie heute dorthin schicken, damit dem Wechsel zum 01.01.2024 nichts mehr im Wege steht.

    Vom Marktstammregister haben wir bisher noch keine Antwort auf unsere Anfrage erhalten, da können wir vorerst nichts weiter machen.

    Den Antrag auf KUR werde ich jetzt auch ausfüllen, ich soll lt. FA gleich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beifügen, sowie technische Daten zur Anlage (vermutlich um zu belegen, dass die KUR gerechtfertigt ist). Wo bekomme ich diese technischen Daten her, welche werden wohl benötigt?


    Nachdem Du erstmals eine Energiesteuer-Erstattung für die Vitovalor beantragst, so solltest Du beachten, dass die Erstattung für Brennstoffzellen (anders als bei normalen BHKW's) nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG erfolgt. Sie muss beim HZA auf dem Formular 1103 beantragt werden.

    Oh danke... das HZA hatte mich auf die Vordrucke 1135 und 1139 verwiesen. Die sind aber dann vermutlich für ein "normales BHKW", oder?

  • Versäumt hat das der verstorbene Betreiber, der hätte sich (z.B. in dem von Viessmann seinerzeit zur Verfügung gestellten Leitfaden) kundig machen können.

    Normalerweise berät aber auch der Installateur und stellt in gewissen Umfang ( Einschränkung siehe hier ) Beratungsleistungen und Tätigkeiten zur Verfügung.

    Ich würde empfehlen, wenn der Installateuer bzw. die Servicefirma bekannt ist, dort mal nachzufragen ob die Anlage beim HZA angemeldet worden ist.

  • ich soll lt. FA gleich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beifügen, sowie technische Daten zur Anlage (vermutlich um zu belegen, dass die KUR gerechtfertigt ist). Wo bekomme ich diese technischen Daten her, welche werden wohl benötigt?

    Normalerweise braucht man für die KUR (ab 01.01.24) den Umsatz des Jahres 2023 sowie den geschätzten Umsatz des Jahres 2024. Vielleicht will das FA die technischen Daten, um den Umsatz 2024 abschätzen zu können. In dem Fall sollte ein aus dem Netz heruntergeladenes technisches Datenblatt für Dein Modell ausreichen, außerdem vielleicht noch eine Schätzung der jährlichen Betriebsstunden (gibt es an dem Gerät einen Betriebsstundenzähler?). Aber davon ab würde selbst der Umsatz aus einem Betrieb mit 8.760 Stunden im Jahr die KUR-Grenzen nicht überschreiten.

    Oh danke... das HZA hatte mich auf die Vordrucke 1135 und 1139 verwiesen. Die sind aber dann vermutlich für ein "normales BHKW", oder?

    So ist es. Das Formular 1135 ist für die Erstattung nach § 53a EnergieStG für "normale" BHKW's. Ob in Deinem Fall das Formular 1139 auch ausgefüllt werden muss (es enthält lediglich Routine-Erklärungen aufgrund von EU-Fördervorschriften), weiß ich nicht. Aber wenn es im Formular 1103 keinen Hinweis darauf gibt, eher nicht – notfalls solltest Du beim HZA nachfragen.

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    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Normalerweise berät aber auch der Installateur und stellt in gewissen Umfang ( Einschränkung siehe hier ) Beratungsleistungen und Tätigkeiten zur Verfügung.

    Ich würde empfehlen, wenn der Installateuer bzw. die Servicefirma bekannt ist, dort mal nachzufragen ob die Anlage beim HZA angemeldet worden ist.

    Die Anlage wurde seinerzeit bei EW Energyworld gekauft - mittlerweile insolvent. Glaube nicht, dass ich da noch was erfragen kann

  • Die Anlage wurde seinerzeit bei EW Energyworld gekauft

    Oje, das erklärt einiges. Wobei selbst EW in seinen – meist gnadenlos geschönten – "Wirtschaftlichkeitsrechnungen" die Energiesteuer-Erstattung selbstverständlich mit aufgeführt hat. An dieser Information kann es also damals nicht gefehlt haben.


    Aber die Erstattung beim HZA beantragen muss man als Betreiber schon selbst, habe ich seinerzeit auch so gemacht. Wenn es beim HZA zu der Anlage keine Unterlagen gibt (unter der Adresse müssten die das ja bei sich im Rechner finden, auch wenn Du keine Anlagennummer angeben kannst), spricht alles dafür, dass der Betreiber sich dort nie gemeldet hat. Dann musst Du das halt jetzt machen.

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    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Ich nochmal :) jetzt, nachdem ein paar Tage vergangen sind und ich noch vieles gelesen habe, habe ich das Gefühl, dass ich da was durcheinanderbringe. Daher brauch ich nochmal Hilfe, um Licht ins Dunkel zu bringen.

    Wenn ich den Antrag auf "Liebhaberei" stelle, bin ich damit automatisch Kleinunternehmer und nicht Gewerbetreibender?


    Vom Marktstammdatenregister habe ich im Übrigen noch keinerlei Antwort erhalten

  • Nein Liebhaberei bedeutet, dass es Privat ist und eben nicht gewerblich

    Heißt also, eine eventuelle Gutschrift über erzeugten Strom ab 1.1.24 muss nicht über eine EÜR angegeben werden? Wo gibt man das denn dann an? Gar nicht? Das kann ich mir gar nicht vorstellen


    Bin jetzt doch leicht verwirrt... was mach ich denn jetzt? Liebhaberei beantragen oder Kleinunternehmerregelung?

    Ich hab das irgendwie durcheinander geworfen

    Einmal editiert, zuletzt von Petra H. () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Petra H. mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wenn ich den Antrag auf "Liebhaberei" stelle, bin ich damit automatisch Kleinunternehmer und nicht Gewerbetreibender?

    Nochmal: Der Begriff "Kleinunternehmer" stammt aus dem Umsatzsteuerrecht, der Begriff "Liebhaberei" aus dem Einkommensteuerrecht. Eine wie auch immer geartete Verknüpfung existiert nicht.


    Ein "Kleinunternehmer" ist in jedem Fall gewerblich tätig, hat aber Umsätze, die unter einer bestimmten Schwelle liegen und muss deshalb auf seine Umsätze Umsatzsteuer weder in Rechnung stellen noch ans Finanzamt abführen (kann aber im Gegenzug auch keine Vorsteuern geltend machen). Kleinunternehmer ist man laut Gesetz bei Unterschreitung der Schwellen eigentlich automatisch, muss also dafür keinen Antrag stellen. Aber das Finanzamt möchte das z.B. bei BHKW's (wo viele zur USt optieren, um die USt aus der Investition als Vorsteuer geltend zu machen) gerne von vornherein wissen ob der Betreiber in der KUR bleiben möchte.


    "Liebhaberei" bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger eine (ggf. auch gewerbliche) Tätigkeit ohne nachhaltige Gewinnaussichten ausübt. Liebhaberei wird normalerweise vom Finanzamt festgestellt, wenn es keine nachhaltig positive Gewinnprognose gibt. Das Ziel ist dabei zu verhindern, dass Verluste aus einer offenbar nicht zur Gewinnerzielung betriebenen Tätigkeit (z.B. aus der gelegentlichen Vermietung einer Yacht, eines Reisemobils oder einer Villa am Tegernsee) dauerhaft steuermindernd geltend gemacht werden können. Im Falle von BHKW's bis 2,5 kW(el) ist das dagegen eine staatlich festgelegte Steuervereinfachung, die auch dann gilt, wenn aus dem Betrieb des BHKW Gewinne erwirtschaftet werden. Deshalb muss sie in dem Fall eigens beantragt werden und gilt auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.


    Fazit: Bei Kleinunternehmern ist der Umsatz entscheidend, bei Liebhaberei der Gewinn. Beides sind völlig unterschiedliche Tatbestände, die gesetzlich separat geregelt sind und absolut nichts miteinander zu tun haben. Wer für seine gewerbliche Tätigkeit beide Regelungen nutzt, ist rein rechtlich weiterhin Gewerbetreibender, nur hat das keine steuerlichen Auswirkungen mehr.

    Heißt also, eine eventuelle Gutschrift über erzeugten Strom ab 1.1.24 muss nicht über eine EÜR angegeben werden? Wo gibt man das denn dann an? Gar nicht? Das kann ich mir gar nicht vorstellen

    Ist aber so – vorausgesetzt das Finanzamt genehmigt Deinen Antrag auf Liebhaberei (die Probleme dabei habe ich ja weiter oben dargestellt).

    was mach ich denn jetzt? Liebhaberei beantragen oder Kleinunternehmerregelung?

    Beides. Wobei Du die Liebhaberei tatsächlich "beantragen" musst (und der Antrag auch abgelehnt werden kann), während Du auf die KUR ein Recht hast. Dafür reicht es das FA (z.B. auf dem Fragebogen) darüber zu informieren, dass Du die KUR nutzen möchtest.


    Sofern in Deinem Fall die Liebhaberei-Regelung für die Einkommensteuer nicht anwendbar ist (das empfahl ich ja mit dem FA zu klären) kannst Du selbstverständlich trotzdem bei der Umsatzsteuer die KUR nutzen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Ah okay. Ja sorry, ich hatte tatsächlich dabei einen Knoten in meinen Gedankengängen. Aber nun sollte es passen. Dankeschön 😊

  • Hallo und schönen guten Morgen zusammen,


    ich wollte nur ein kleines Update geben:

    das MaStR hat sich gemeldet, der Betreiberwechsel wurde gestern durchgeführt und von uns bestätigt. Die Bestätigung haben wir dann auch gleich dem EVU weitergeleitet, weil die ja auch den Nachweis darüber haben wollen.

    Von dort haben wir allerdings betreffend des Betreiberwechsels ab 01.01.2024 noch keine Bestätigung


    VG,

    Petra