Wir haben nämlich gestern vom HZA Bescheid erhalten, dass denen keine Anlage unter der genannten Adresse bekannt ist, heißt wohl, dass dafür niemals ein Antrag auf Energiesteuerentlastung gestellt wurde. Wäre das nicht zumindest seine Aufgabe gewesen, darauf hinzuweisen?
Meiner Meinung nach ist es nicht Aufgabe eines Steuerberaters, sich um die Energiesteuer-Erstattung beim HZA zu kümmern – es sei denn er wäre ausdrücklich damit beauftragt oder würde sich als Spezialist für steuerliche Fragen bezüglich KWK bezeichnen. Versäumt hat das der verstorbene Betreiber, der hätte sich (z.B. in dem von Viessmann seinerzeit zur Verfügung gestellten Leitfaden) kundig machen können.
Nachdem Du erstmals eine Energiesteuer-Erstattung für die Vitovalor beantragst, so solltest Du beachten, dass die Erstattung für Brennstoffzellen (anders als bei normalen BHKW's) nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG erfolgt. Sie muss beim HZA auf dem Formular 1103 beantragt werden.
Alles in Allem werde ich wohl der Eigentümergemeinschaft dazu raten, die sollen die jetzt erstellten Steuererklärungen für 2022 und 2023 noch nicht unterschrieben zurücksenden, bevor die Antwort vom Steuerberater betreffend der KUR vorliegt, oder?
Macht Sinn, jedenfalls soweit es die Umsatzsteuer betrifft. Die Einkommensteuer-Erklärungen sind davon nicht betroffen.
Übrigens, wo wir gerade von den Pflichten eines Steuerberaters gesprochen haben: Anders als bei der Energiesteuer-Erstattung halte ich es sehr wohl für die Aufgabe eines Steuerberaters (zumal wenn er eine USt-Erklärung erstellt), seinen Klienten auf die Möglichkeit des Übergangs zur KUR hinzuweisen.