Haus gekauft mit BHKW Vitovalor 300P - Was ist mit Steuern und Netzbetreiber?

  • Hallo und moin moin zusammen,


    nachdem ich schon ein wenig hin und her gesucht habe, habe ich mich dazu entschlossen, unsere Problematik mal kurz zu schildern, um evtl. Fragen beantwortet zu bekommen.

    Wir haben im letzten Jahr ein Haus mit bereits eingebautem BHKW gekauft, welches wir selber bewohnen. Der vorherige Besitzer ist im September 2022 verstorben und wir haben den Kaufvertrag mit der Erbengemeinschaft geschlossen. Die offizielle Übergabe war zum 01.08.2023, wir haben jedoch zusammen mit den Erben sämtliche Zählerstände bereits am 26.06.23 abgelesen.


    Erst, nachdem uns nun ein Schreiben unseres EVU an den verstorbenen Vorbesitzer ins Haus geflattert ist, in welchem um den Zählerstand der Einspeisung gebeten wird, ist uns klar geworden, dass hier scheinbar kein Eigentümerwechsel analog zu den Strom- und Gasbezügen stattgefunden hat. Auch nicht vorher auf die Erbengemeinschaft.

    Wir sind ja an das BHKW quasi wie "die Jungfrau zum Kind" gekommen, also kennen wir uns mit den ganzen Vorgängen nicht wirklich aus.


    Auf jeden Fall haben wir nun beim EVU einen Betreiberwechsel beantragt. Damit geht es aber schon los - dies geht scheinbar nur rückwirkend für max. 6 Wochen, also zum 19.12.24. Was passiert denn nun mit der Differenz des erzeugten Stroms (also Erzeugung vom Ablesungsdatum bis Betreiberwechseldatum)?

    Der bisherige Eigentümer hat die Anlage als Betrieb seinerzeit angemeldet, also auch mit Steuernummer (wegen der USt.), wir möchten gerne den Aufwand kleinhalten und beim Finanzamt den Antrag auf Liebhaberei stellen, also dass wir keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Geht das? Oder entstehen uns damit irgendwelche Nachteile?


    Wenn das mit dem Betreiberwechsel dann durch ist, müssen wir dann noch die Meldung an das Marktstammdatenregister machen... sonst noch irgendetwas?


    Ich hoffe, ich habe nicht zu wirr geschrieben und freue mich auf hilfreiche Antworten.



    Danke und Grüße

    Petra

  • Meldung an das Stammdatenregister auch schon vorher? Aber benötige ich dann nicht auch das Datum, ab wann? Dieses Datum scheint ja noch klärungsbdürftig zu sein.


    Hauptzollamt auch? Uije... dann muss ich mich mal schlau machen, wohin ich mich da wenden muss.

    Wäre schön gewesen, wenn uns da jemand beim Kauf "an die Hand genommen" hätte. Das ist für uns alles Neuland

  • Meldung an das Stammdatenregister auch schon vorher? Aber benötige ich dann nicht auch das Datum, ab wann? Dieses Datum scheint ja noch klärungsbdürftig zu sein.

    Das Datum der Inbetriebnahme hat der Netzbetreiber. Was imemr Du da eingibst siehe hier wird von der Bundenetzargentur Deinem Netzbetreiber zugeschickt udn dieser ändert dann die Daten wie er meint. Dann wird Dir das zur Bestätigung vorgelegt ob Du bei Deinen Daten bleibst oder die Daten vom Netzbetreiber übernehmen willst usw.


    Also die Daten sind noch nicht fixiert, wichtig ist dass Du diese inenrhalb der Frist ( siehe Link ) anmeldest. Eine andere Möglichkeit wäre einen Übergang des Anlagenbetreibers im Marktstammregister zu machen, da meldet sich der alte quasie ab udn der neue an, beide müssen wechselseitig bestätigen usw. Da der Herr aber versorben ist und die Zugangsdaten wahscheinlich nicht mehr, da sind wird das wohl nicht gehen.


    Hauptzollamt auch? Uije... dann muss ich mich mal schlau machen, wohin ich mich da wenden muss.

    Na ja ich hoffe Du hast einige alte Unterlagen bekommen. Ansonsten würde ich siehe Link HZA auf der verlinkten Seite gibt wieder einen Link zum HZA wo man sein zuständiges HZA suchen kann. Man gibt seine PLZ ein und bekommt das zuständige angezeigt. Da sendet man dann eine e-mail hin, an die angegebene e-mail und schreibt das man jetzt das HAus XY gekauft hat und eine Eigenerzeugungsanlage miterworben hat, die Energiesteuerbefreit ist usw.

    Das HZA wird dann schon alles auf Dich umschriben und Dich informieren. Einige Infos findest Du im Link wie das ist.


    Wenn Du noch weitere Fragen hast Frag, nur fragenden kann geholfen werden und wir helfen gern.

  • Vielen Dank erstmal. Nein, wir haben so gut wie keine Unterlagen dazu erhalten, nur eine Abrechnung über erzeugten Strom in 2017. Angeblich konnten die Erben mehr nicht auffinden.

    Energiesteuerbefreit? Ach herrje, noch nicht mal das wussten wir.

    Ich werde mich morgen damit mal weitergehend befassen.


    Danke und liebe Grüße

  • Moin Petra,


    zu HZA und Marktstammdatenregister hat Dachsfan ja schon alles gesagt. Was die rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen betrifft, folgende allgemeine Anmerkungen:

    Auf jeden Fall haben wir nun beim EVU einen Betreiberwechsel beantragt. Damit geht es aber schon los - dies geht scheinbar nur rückwirkend für max. 6 Wochen, also zum 19.12.24. Was passiert denn nun mit der Differenz des erzeugten Stroms (also Erzeugung vom Ablesungsdatum bis Betreiberwechseldatum)?

    Ich nehme an, dass der VNB den entsprechenden Betrag aus der Schlussabrechnung auf das dort bekannte Konto des früheren Betreibers überweist, de facto also an die Erbengemeinschaft. Theoretisch hast Du an die Erbengemeinschaft einen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Vergütung, soweit diese auf die Zeit nach Übergang von Nutzen und Lasten entfällt. Das ist der 01.08. (das Ablesedatum 26.06. ist irrelevant). Ich an Deiner Stelle würde das (auch unter steuerlichen Aspekten) einfach laufen lassen. Um viel Geld geht es dabei wohl nicht, und die genaue Ermittlung des fraglichen Betrages (zumal ohne verfügbare Zählerstände zum 01.08.) halte ich im Nachhinein für nachgerade unmöglich.


    Übrigens, sofern sich das jetzt noch steuern lässt würde ich in dem Fall auf die zwölf Tage im Jahr 2023 auch noch pfeifen und den Betreiberwechsel zum 01.01.2024 stattfinden lassen. Das erleichtert m.E. einiges bei der Umsatzsteuer (siehe unten). Mit dem Jahr 2023 muss sich dann steuerlich allein die Erbengemeinschaft auseinandersetzen, aber dass muss sie sowieso.

    Der bisherige Eigentümer hat die Anlage als Betrieb seinerzeit angemeldet, also auch mit Steuernummer (wegen der USt.), wir möchten gerne den Aufwand kleinhalten und beim Finanzamt den Antrag auf Liebhaberei stellen, also dass wir keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Geht das? Oder entstehen uns damit irgendwelche Nachteile?

    Irgendwelche Nachteile einer Liebhaberei-Regelung kann ich in Deinem Fall nicht erkennen und würde deshalb einen solchen Antrag grundsätzlich empfehlen. Ich füge hier das offizielle Merkblatt bei (was dort über PV steht ist veraltet, aber für KWK-Anlagen gilt das dort Geschriebene unverändert weiter).


    Das Problem ist ein anderes: Bei Neuanlagen muss der Antrag auf Liebhaberei bis zum Ablauf des auf die IBN folgenden Jahres gestellt werden. Wäre die Anlage 2023 in Betrieb gegangen, liefe die Frist also bis 31.12.24. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31.12.2021 ist dagegen die Frist für den Liebhaberei-Antrag bereits am 31.12.22 abgelaufen. Wie das bei Betreiberwechsel abläuft, weiß ich nicht. Hier würde ich empfehlen Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen, vielleicht lassen die mit sich reden. Ausdrücklich geregelt scheint die Sache nicht zu sein. Dabei mag es auch eine Rolle spielen ob der Vorbesitzer einen solchen Antrag fristgerecht gestellt hat – an Deiner Stelle würde ich das in Erfahrung bringen bevor Du mit dem Finanzamt sprichst.


    Und mit der Umsatzsteuer hat die Liebhabereifrage nichts zu tun, die läuft – nachdem der verstorbene Betreiber offenbar auf die Kleinunternehmerregelung (KUR) verzichtet hatte – grundsätzlich einfach weiter. Ich gehe mal davon aus, dass die Vitovalor beim Hausverkauf einfach mitgegangen ist, ohne dass da etwas separat verrechnet wurde (womöglich gar mit Umsatzsteuer). In dem Fall gilt: Ab dem Übergabedatum beim VNB bist Du die USt-pflichtige Betreiberin und musst grundsätzlich bereits für das Rumpfjahr 2023 eine USt-Erklärung abgeben. Mit etwas Glück waren in den zwölf Tagen bis zum Jahresende für die Vitovalor keine Umsätze zu verzeichnen, dann kannst Du das vermutlich vergessen – oder Du nimmst wie oben empfohlen von vornherein den 01.01.2024. Aber in jedem Fall musst Du 2024 aktiv werden, um das Thema loszuwerden. Ziel sollte dabei sein, möglichst früh zur KUR überzugehen.


    Falls die Inbetriebnahme der Vitovalor vor dem 01.01.2019 war, ist das problemlos möglich. In dem Fall solltest Du gegenüber dem FA den Übergang zur KUR zum 01.01.24 erklären. Das geht entweder formlos schriftlich oder durch Abgabe einer USt-Erklärung für 2024 und gilt dann ab 01.01.24. Wenn Du wegen der Liebhaberei-Sache sowieso mit dem FA sprichst, kannst Du gleich mit klären wie das am besten laufen soll. Du müsstest allerdings auch den VNB frühzeitig informieren (z.B. im Rahmen des Betreiberwechsels), dass Du nicht umsatzsteuerpflichtig bist. Allfällige in 2024 von Dir vereinnahmte USt-Beträge z.B. aus Abschlagszahlungen (weil die Umstellung beim VNB nicht gleich funktioniert) müsstest Du an das Finanzamt abführen.


    Sofern aber die Anlage später als 31.12.2018 in Betrieb gegangen ist, würden bei einem Übergang zur KUR in 2024 noch anteilige USt-Rückzahlungen aus der für das IBN-Jahr vom Vorbesitzer geltend gemachten Vorsteuer anfallen. Wie das bei einem Besitzerwechsel läuft weiß ich nicht sicher – halte es aber für möglich dass Du darauf sitzen bleibst. Ich würde in diesem Fall empfehlen, Deinen Steuerberater zu konsultieren. Es könnte darauf hinauslaufen, dass Du bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach Inbetriebnahme (bei IBN in 2019 wäre das bis 31.12.24) besser noch in der USt-Pflicht bleibst. So richtig teuer ist das nicht, da Du in dieser Zeit die USt z.B. aus Abschlagszahlungen und Rechnungen für Erdgas als Vorsteuer geltend machen kannst.


    Ergänzung: § 15a Abs. 8 UStG (ich habe gerade nachgesehen) liest sich so, dass bei einer Veräußerung die USt-Berichtigung zu Lasten des Verkäufers geht, hier also zu Lasten der Erbengemeinschaft. Ich würde dennoch empfehlen das mit dem Steuerberater abzuklären. Ausreichend Zeit dafür ist da, denn der Wechsel zur KUR mit Wirkung ab 01.01.24 kann notfalls auch noch in Form einer USt-Erklärung für 2024 (die man z.B. im Q1/2025 macht) wahrgenommen werden.


    Gruß, Sailor

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    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Vielen lieben Dank für die ausführlichen Antworten. Ich werde mich da jetzt mit befassen und melde mich wieder...


    LG, Petra


    Anfrage an das Stammdatenregister ist raus, ebenso auch an das HZA.


    Den Antrag für das FA habe ich jetzt vor mir liegen und Fragen dazu:

    - Blockheizkraftwerk bis 2,5 kW ist richtig?

    - IBN nach dem 31. Dezember 2003... muss ich hier noch das exakte Datum ergänzen oder nicht? Die Anlage ist meines Wissens in 2016 in Betrieb gegangen

    - Verwendung des Stroms: Ausschließlich zur Einspreisung in das öffentliche Stromnetz und / oder zu privaten Wohnzwecken... einfach nur ankreuzen? Nichts streichen?


    Fragen über Fragen... aber wir möchten ja auch nichts verkehrt machen

    Einmal editiert, zuletzt von Neuendorfer () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Petra H. mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • - Blockheizkraftwerk bis 2,5 kW ist richtig?

    Ja.

    - IBN nach dem 31. Dezember 2003... muss ich hier noch das exakte Datum ergänzen oder nicht? Die Anlage ist meines Wissens in 2016 in Betrieb gegangen

    Im Prinzip reicht das Jahr, es geht ja nur darum ob das Gerät überhaupt unter die Regelung fällt. Aber Du solltest vorab mit dem Finanzamt klären, ob Du als Neu-Betreiberin einen solchen Antrag auch für eine frisch gekaufte Alt-Anlage stellen kannst, obgleich eigentlich die Frist für diese Anlage abgelaufen ist. Wenn Du einfach nur den Antrag abgibst und da reinschreibst 2016, fürchte ich dass er mit Hinweis auf die Frist 31.12.22 abgelehnt wird. Aber wenn Du das mit dem FA besprichst, finden die vielleicht einen Weg wie das gehen kann.

    - Verwendung des Stroms: Ausschließlich zur Einspreisung in das öffentliche Stromnetz und / oder zu privaten Wohnzwecken... einfach nur ankreuzen? Nichts streichen?

    Einfach nur ankreuzen, nichts streichen. Warum willst Du da was streichen? Es ist doch so, oder nicht? Die Verwendung des Stroms ausschließlich zu diesen beiden Zwecken ist Voraussetzung für die Liebhaberei-Regelung. Wenn Du was anderes mit dem Strom machst (z.B. ihn an Deine Mieter verkaufen), geht die Regelung sowieso nicht.

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  • Hallo Dachsfan,


    nein, wir haben erst eine E-Mail an das Marktstammregister gesendet, weil uns die Zugangsdaten des bisherigen Betreibers nicht bekannt sind. So steht es auf deren Seite:

    "Sind die Zugangsdaten des bisherigen Betreibers nicht bekannt, wendet sich der neue Anlagenbetreiber per Kontaktformular oder schriftlich an das Marktstammdatenregister.

    Zur Einleitung des Betreiberwechsels benötigt die Bundesnetzagentur den Standort der Anlage, wenn bekannt die MaStR-Nummer der Einheit (SEE…) und Angaben zum verstorbenen Betreiber. Es ist eine Kopie (Datei) der Sterbeurkunde oder, falls vorhanden, des Erbscheins vorzulegen. Darüber hinaus wird die MaStR-Nummer (ABR…) des neuen Betreibers benötigt. Erst wenn dieser im MaStR registriert ist, kann der Betreiberwechsel angestoßen werden."


    Wir haben uns bekannten erforderlichen Daten und Unterlagen, die uns vorliegen (Sterbeurkunde sowie auszugsweisen Kaufvertrag), beigefügt und hoffen nun auf baldige Antwort.


    Betreffend des vorherigen Gesprächs mit dem FA bezüglich der KUR habe ich tatsächlich im letzten Jahr bereits ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin unseres zuständigen Finanzamts geführt. Habe mir die Durchwahl sowie den Namen notiert und werde sie morgen nochmals versuchen, telefonisch vorab zu erreichen. Heute habe ich dort niemanden mehr ans Telefon bekommen.


    So langsam wühle ich mich durch die ganzen Sachen durch. Echt prima, dass ich hier soviel Hilfe dazu bekomme... danke dafür.

  • Ja klar... warum einfach, wenn es auch kompliziert geht ^^


    Ich habe zwischenzeitlich viele Telefonate geführt:


    Das FA sagt, wenn wir zum 01.08.23 Betreiber sind, muss die bisherige steuerliche Regelung für weitere 5 Jahre beibehalten werden. Bei einem Cut zum 01.01.2024 jedoch könnten wir bereits jetzt die KUR beantragen (verstehe ich nicht wirklich?)


    Der Steuerbereater sagt, wenn wir die KUR beanspruchen, müssen die Verkäufer im ungünstigsten Fall USt auf den Verkauf des BHKW berappen. Das BHKW ist im Kaufvertrag mit keinem Betrag beziffert. In der Steuererklärung der Verkäufer ist der Verkauf des BHKW mit einem Restwert von 8.000 Euro beziffert. Hieße also roundabout 1.520 Euro, die die Verkäufer dann schlimmstenfalls noch zu bezahlen hätten, wenn ich das richtig verstanden habe.


    Da der ursprüngliche Eigentümer unser direkter Nachbar war und wir somit auch mit der Erbengemeinschaft mehr oder weniger befreundet sind, wollen wir uns das nicht vergrätzen. Daher sollen sie die Gutschrift für den in der Zeit 26.06. bzw. 01.08. bis 31.12.2023 erzeugten Strom behalten und für den Rest finden wir noch eine Lösung.


    Viel Geschreibe, jetzt meine Frage: in welcher Größenordnung kann diese Gutschrift für 822 kWh erzeugten Strom in ungefähr liegen?


    Ich hoffe, ich habe nicht zu wirr geschrieben und meine Denkweise ist die richtige... mir dreht sich gerade so einiges im Kopf

    Einmal editiert, zuletzt von Neuendorfer () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Petra H. mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • in welcher Größenordnung kann diese Gutschrift für 822 kWh erzeugten Strom in ungefähr liegen?

    Wenn der Strom komplett ins Netz eingespeist wurde, würde die Vergütung für 822 kWh um die 80 EUR netto betragen. Ich gehe aber davon aus, dass einiges davon auch ab 01.08.23 in Eurem Haushalt verbraucht wurde. Wahrscheinlich reden wir also von weit weniger: Bei einer häufig vorkommenden Eigenverbrauchsquote von ca. 65% wären es unter 30 EUR.

    Bei einem Cut zum 01.01.2024 jedoch könnten wir bereits jetzt die KUR beantragen (verstehe ich nicht wirklich?)

    Verstehe ich auch nicht, aber wenn die das so sehen und Ihr schon vom Netzbetreiber her frühestens zum Dezember wechseln könnt (m.E. bleibt bis dahin die Erbengemeinschaft auch steuerrechtlich der Betreiber), bietet sich der Cut zum 01.01.24 jedenfalls an. Und dann direkt in die KUR: Du solltest das auch dem NB mitteilen, weil der dann die Vergütung (z.B. in Form von Abschlägen) ab 01.01.24 gleich netto überweist.

    Der Steuerbereater sagt, wenn wir die KUR beanspruchen, müssen die Verkäufer im ungünstigsten Fall USt auf den Verkauf des BHKW berappen. Das BHKW ist im Kaufvertrag mit keinem Betrag beziffert. In der Steuererklärung der Verkäufer ist der Verkauf des BHKW mit einem Restwert von 8.000 Euro beziffert. Hieße also roundabout 1.520 Euro, die die Verkäufer dann schlimmstenfalls noch zu bezahlen hätten, wenn ich das richtig verstanden habe.

    Wenn es stimmt, dass das Gerät bereits 2016 in Betrieb gegangen ist, hätten der Erblasser bzw. dessen Erben schon ab dem Veranlagungsjahr 2022 ohne Nachteile zur KUR übergehen können. Dann würde auch bei einem Verkauf des Gerätes keine USt anfallen. Meiner Meinung nach ist aber noch nichts angebrannt, da die Erbengemeinschaft ja wohl für 2023 noch keine USt-Erklärung abgegeben hat und hier die Voraussetzungen für die KUR jedenfalls erfüllt sind. Ich würde in dem Fall vorschlagen, dass die Gemeinschaft (am besten über den dortigen Steuerberater) mit deren Finanzamt Kontakt aufnimmt und jedenfalls für das Jahr 2023 die KUR in Anspruch nimmt. Das kann auch über die Abgabe einer USt-Erklärung laufen, indem man einfach die Zeilen 20 und 21 korrekt ausfüllt. Eigentlich ganz leicht, aber unter den besonderen Umständen ist wahrscheinlich sowieso ein Steuerberater eingeschaltet. Dann sollte der das gleich mit abwickeln, auf diese Weise kann nichts passieren.


    Ob Du zur KUR übergehst oder nicht hat mit der Sache nichts zu tun. Sofern überhaupt Umsatzsteuer anfallen sollte, würde diese jedenfalls durch den Verkaufsvorgang ausgelöst und nicht durch Eure Entscheidung pro oder contra KUR.


    Zu beachten ist in jedem Fall, dass man unter der KUR evtl. noch eingegangene Umsatzsteuerbeträge (z.B. weil die Umstellung auf Nettozahlungen beim Netzbetreiber nicht gleich klappt) an das Finanzamt abführen muss. Wie das ggf. läuft, weiß der Steuerberater. Vorsteuerbeträge (z.B. auf Gasrechnungen) kann man unabhängig davon unter der KUR nicht geltend machen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Meiner Meinung nach ist aber noch nichts angebrannt, da die Erbengemeinschaft ja wohl für 2023 noch keine USt-Erklärung abgegeben hat und hier die Voraussetzungen für die KUR jedenfalls erfüllt sind. Ich würde in dem Fall vorschlagen, dass die Gemeinschaft (am besten über den dortigen Steuerberater) mit deren Finanzamt Kontakt aufnimmt und jedenfalls für das Jahr 2023 die KUR in Anspruch nimmt. Das kann auch über die Abgabe einer USt-Erklärung laufen, indem man einfach die Zeilen 20 und 21 korrekt ausfüllt.

    Lt. Steuerberater ist die Steuererklärung (bzw. die Steuererklärungen, es scheint sich um die Erklärungen für 2022 und 2023 zu handeln) gerade auf dem Postweg an die Erbengemeinschaft, was nach Holland ein paar Tage dauert. Ich werde den Erben Bescheid sagen, die sollen doch bitte an den Steuerberater eine Mail senden, warum sie nicht die KUR in Anspruch nehmen können. Dann bin ich auf die Antwort gespannt.


    Ob Du zur KUR übergehst oder nicht hat mit der Sache nichts zu tun. Sofern überhaupt Umsatzsteuer anfallen sollte, würde diese jedenfalls durch den Verkaufsvorgang ausgelöst und nicht durch Eure Entscheidung pro oder contra KUR.

    Der Meinung war ich eigentlich auch


    Eigentlich ganz leicht, aber unter den besonderen Umständen ist wahrscheinlich sowieso ein Steuerberater eingeschaltet. Dann sollte der das gleich mit abwickeln, auf diese Weise kann nichts passieren.

    Mich beschleicht so langsam der Gedanke, dass der Steuerberater gelinde gesagt sich nicht besonders gut mit der Materie auskennt. Wir haben nämlich gestern vom HZA Bescheid erhalten, dass denen keine Anlage unter der genannten Adresse bekannt ist, heißt wohl, dass dafür niemals ein Antrag auf Energiesteuerentlastung gestellt wurde. Wäre das nicht zumindest seine Aufgabe gewesen, darauf hinzuweisen?


    Alles in Allem werde ich wohl der Eigentümergemeinschaft dazu raten, die sollen die jetzt erstellten Steuererklärungen für 2022 und 2023 noch nicht unterschrieben zurücksenden, bevor die Antwort vom Steuerberater betreffend der KUR vorliegt, oder?