Beiträge von Petra H.

    Hallo und schönen guten Morgen zusammen,


    ich wollte nur ein kleines Update geben:

    das MaStR hat sich gemeldet, der Betreiberwechsel wurde gestern durchgeführt und von uns bestätigt. Die Bestätigung haben wir dann auch gleich dem EVU weitergeleitet, weil die ja auch den Nachweis darüber haben wollen.

    Von dort haben wir allerdings betreffend des Betreiberwechsels ab 01.01.2024 noch keine Bestätigung


    VG,

    Petra

    Nein Liebhaberei bedeutet, dass es Privat ist und eben nicht gewerblich

    Heißt also, eine eventuelle Gutschrift über erzeugten Strom ab 1.1.24 muss nicht über eine EÜR angegeben werden? Wo gibt man das denn dann an? Gar nicht? Das kann ich mir gar nicht vorstellen


    Bin jetzt doch leicht verwirrt... was mach ich denn jetzt? Liebhaberei beantragen oder Kleinunternehmerregelung?

    Ich hab das irgendwie durcheinander geworfen

    Ich nochmal :) jetzt, nachdem ein paar Tage vergangen sind und ich noch vieles gelesen habe, habe ich das Gefühl, dass ich da was durcheinanderbringe. Daher brauch ich nochmal Hilfe, um Licht ins Dunkel zu bringen.

    Wenn ich den Antrag auf "Liebhaberei" stelle, bin ich damit automatisch Kleinunternehmer und nicht Gewerbetreibender?


    Vom Marktstammdatenregister habe ich im Übrigen noch keinerlei Antwort erhalten

    Normalerweise berät aber auch der Installateur und stellt in gewissen Umfang ( Einschränkung siehe hier ) Beratungsleistungen und Tätigkeiten zur Verfügung.

    Ich würde empfehlen, wenn der Installateuer bzw. die Servicefirma bekannt ist, dort mal nachzufragen ob die Anlage beim HZA angemeldet worden ist.

    Die Anlage wurde seinerzeit bei EW Energyworld gekauft - mittlerweile insolvent. Glaube nicht, dass ich da noch was erfragen kann

    Meiner Meinung nach ist es nicht Aufgabe eines Steuerberaters, sich um die Energiesteuer-Erstattung beim HZA zu kümmern

    Ah okay

    Der Steuerbereater sagt, wenn wir die KUR beanspruchen, müssen die Verkäufer im ungünstigsten Fall USt auf den Verkauf des BHKW berappen.

    Aber das ist ja scheinbar Quatsch, weil die USt durch den Verkauf und nicht durch Antrag auf die KUR ausgelöst wird

    Übrigens, wo wir gerade von den Pflichten eines Steuerberaters gesprochen haben: Anders als bei der Energiesteuer-Erstattung halte ich es sehr wohl für die Aufgabe eines Steuerberaters (zumal wenn er eine USt-Erklärung erstellt), seinen Klienten auf die Möglichkeit des Übergangs zur KUR hinzuweisen.

    Ist auch meine Meinung.


    Auf jeden Fall habe ich nun die von der EWE für den Betreiberwechsel geforderten Unterlagen zusammen und werde sie heute dorthin schicken, damit dem Wechsel zum 01.01.2024 nichts mehr im Wege steht.

    Vom Marktstammregister haben wir bisher noch keine Antwort auf unsere Anfrage erhalten, da können wir vorerst nichts weiter machen.

    Den Antrag auf KUR werde ich jetzt auch ausfüllen, ich soll lt. FA gleich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beifügen, sowie technische Daten zur Anlage (vermutlich um zu belegen, dass die KUR gerechtfertigt ist). Wo bekomme ich diese technischen Daten her, welche werden wohl benötigt?


    Nachdem Du erstmals eine Energiesteuer-Erstattung für die Vitovalor beantragst, so solltest Du beachten, dass die Erstattung für Brennstoffzellen (anders als bei normalen BHKW's) nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG erfolgt. Sie muss beim HZA auf dem Formular 1103 beantragt werden.

    Oh danke... das HZA hatte mich auf die Vordrucke 1135 und 1139 verwiesen. Die sind aber dann vermutlich für ein "normales BHKW", oder?

    Meiner Meinung nach ist aber noch nichts angebrannt, da die Erbengemeinschaft ja wohl für 2023 noch keine USt-Erklärung abgegeben hat und hier die Voraussetzungen für die KUR jedenfalls erfüllt sind. Ich würde in dem Fall vorschlagen, dass die Gemeinschaft (am besten über den dortigen Steuerberater) mit deren Finanzamt Kontakt aufnimmt und jedenfalls für das Jahr 2023 die KUR in Anspruch nimmt. Das kann auch über die Abgabe einer USt-Erklärung laufen, indem man einfach die Zeilen 20 und 21 korrekt ausfüllt.

    Lt. Steuerberater ist die Steuererklärung (bzw. die Steuererklärungen, es scheint sich um die Erklärungen für 2022 und 2023 zu handeln) gerade auf dem Postweg an die Erbengemeinschaft, was nach Holland ein paar Tage dauert. Ich werde den Erben Bescheid sagen, die sollen doch bitte an den Steuerberater eine Mail senden, warum sie nicht die KUR in Anspruch nehmen können. Dann bin ich auf die Antwort gespannt.


    Ob Du zur KUR übergehst oder nicht hat mit der Sache nichts zu tun. Sofern überhaupt Umsatzsteuer anfallen sollte, würde diese jedenfalls durch den Verkaufsvorgang ausgelöst und nicht durch Eure Entscheidung pro oder contra KUR.

    Der Meinung war ich eigentlich auch


    Eigentlich ganz leicht, aber unter den besonderen Umständen ist wahrscheinlich sowieso ein Steuerberater eingeschaltet. Dann sollte der das gleich mit abwickeln, auf diese Weise kann nichts passieren.

    Mich beschleicht so langsam der Gedanke, dass der Steuerberater gelinde gesagt sich nicht besonders gut mit der Materie auskennt. Wir haben nämlich gestern vom HZA Bescheid erhalten, dass denen keine Anlage unter der genannten Adresse bekannt ist, heißt wohl, dass dafür niemals ein Antrag auf Energiesteuerentlastung gestellt wurde. Wäre das nicht zumindest seine Aufgabe gewesen, darauf hinzuweisen?


    Alles in Allem werde ich wohl der Eigentümergemeinschaft dazu raten, die sollen die jetzt erstellten Steuererklärungen für 2022 und 2023 noch nicht unterschrieben zurücksenden, bevor die Antwort vom Steuerberater betreffend der KUR vorliegt, oder?

    Ja klar... warum einfach, wenn es auch kompliziert geht ^^


    Ich habe zwischenzeitlich viele Telefonate geführt:


    Das FA sagt, wenn wir zum 01.08.23 Betreiber sind, muss die bisherige steuerliche Regelung für weitere 5 Jahre beibehalten werden. Bei einem Cut zum 01.01.2024 jedoch könnten wir bereits jetzt die KUR beantragen (verstehe ich nicht wirklich?)


    Der Steuerbereater sagt, wenn wir die KUR beanspruchen, müssen die Verkäufer im ungünstigsten Fall USt auf den Verkauf des BHKW berappen. Das BHKW ist im Kaufvertrag mit keinem Betrag beziffert. In der Steuererklärung der Verkäufer ist der Verkauf des BHKW mit einem Restwert von 8.000 Euro beziffert. Hieße also roundabout 1.520 Euro, die die Verkäufer dann schlimmstenfalls noch zu bezahlen hätten, wenn ich das richtig verstanden habe.


    Da der ursprüngliche Eigentümer unser direkter Nachbar war und wir somit auch mit der Erbengemeinschaft mehr oder weniger befreundet sind, wollen wir uns das nicht vergrätzen. Daher sollen sie die Gutschrift für den in der Zeit 26.06. bzw. 01.08. bis 31.12.2023 erzeugten Strom behalten und für den Rest finden wir noch eine Lösung.


    Viel Geschreibe, jetzt meine Frage: in welcher Größenordnung kann diese Gutschrift für 822 kWh erzeugten Strom in ungefähr liegen?


    Ich hoffe, ich habe nicht zu wirr geschrieben und meine Denkweise ist die richtige... mir dreht sich gerade so einiges im Kopf

    Hallo Dachsfan,


    nein, wir haben erst eine E-Mail an das Marktstammregister gesendet, weil uns die Zugangsdaten des bisherigen Betreibers nicht bekannt sind. So steht es auf deren Seite:

    "Sind die Zugangsdaten des bisherigen Betreibers nicht bekannt, wendet sich der neue Anlagenbetreiber per Kontaktformular oder schriftlich an das Marktstammdatenregister.

    Zur Einleitung des Betreiberwechsels benötigt die Bundesnetzagentur den Standort der Anlage, wenn bekannt die MaStR-Nummer der Einheit (SEE…) und Angaben zum verstorbenen Betreiber. Es ist eine Kopie (Datei) der Sterbeurkunde oder, falls vorhanden, des Erbscheins vorzulegen. Darüber hinaus wird die MaStR-Nummer (ABR…) des neuen Betreibers benötigt. Erst wenn dieser im MaStR registriert ist, kann der Betreiberwechsel angestoßen werden."


    Wir haben uns bekannten erforderlichen Daten und Unterlagen, die uns vorliegen (Sterbeurkunde sowie auszugsweisen Kaufvertrag), beigefügt und hoffen nun auf baldige Antwort.


    Betreffend des vorherigen Gesprächs mit dem FA bezüglich der KUR habe ich tatsächlich im letzten Jahr bereits ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin unseres zuständigen Finanzamts geführt. Habe mir die Durchwahl sowie den Namen notiert und werde sie morgen nochmals versuchen, telefonisch vorab zu erreichen. Heute habe ich dort niemanden mehr ans Telefon bekommen.


    So langsam wühle ich mich durch die ganzen Sachen durch. Echt prima, dass ich hier soviel Hilfe dazu bekomme... danke dafür.

    Vielen lieben Dank für die ausführlichen Antworten. Ich werde mich da jetzt mit befassen und melde mich wieder...


    LG, Petra


    Anfrage an das Stammdatenregister ist raus, ebenso auch an das HZA.


    Den Antrag für das FA habe ich jetzt vor mir liegen und Fragen dazu:

    - Blockheizkraftwerk bis 2,5 kW ist richtig?

    - IBN nach dem 31. Dezember 2003... muss ich hier noch das exakte Datum ergänzen oder nicht? Die Anlage ist meines Wissens in 2016 in Betrieb gegangen

    - Verwendung des Stroms: Ausschließlich zur Einspreisung in das öffentliche Stromnetz und / oder zu privaten Wohnzwecken... einfach nur ankreuzen? Nichts streichen?


    Fragen über Fragen... aber wir möchten ja auch nichts verkehrt machen

    Hallo und moin moin zusammen,


    nachdem ich schon ein wenig hin und her gesucht habe, habe ich mich dazu entschlossen, unsere Problematik mal kurz zu schildern, um evtl. Fragen beantwortet zu bekommen.

    Wir haben im letzten Jahr ein Haus mit bereits eingebautem BHKW gekauft, welches wir selber bewohnen. Der vorherige Besitzer ist im September 2022 verstorben und wir haben den Kaufvertrag mit der Erbengemeinschaft geschlossen. Die offizielle Übergabe war zum 01.08.2023, wir haben jedoch zusammen mit den Erben sämtliche Zählerstände bereits am 26.06.23 abgelesen.


    Erst, nachdem uns nun ein Schreiben unseres EVU an den verstorbenen Vorbesitzer ins Haus geflattert ist, in welchem um den Zählerstand der Einspeisung gebeten wird, ist uns klar geworden, dass hier scheinbar kein Eigentümerwechsel analog zu den Strom- und Gasbezügen stattgefunden hat. Auch nicht vorher auf die Erbengemeinschaft.

    Wir sind ja an das BHKW quasi wie "die Jungfrau zum Kind" gekommen, also kennen wir uns mit den ganzen Vorgängen nicht wirklich aus.


    Auf jeden Fall haben wir nun beim EVU einen Betreiberwechsel beantragt. Damit geht es aber schon los - dies geht scheinbar nur rückwirkend für max. 6 Wochen, also zum 19.12.24. Was passiert denn nun mit der Differenz des erzeugten Stroms (also Erzeugung vom Ablesungsdatum bis Betreiberwechseldatum)?

    Der bisherige Eigentümer hat die Anlage als Betrieb seinerzeit angemeldet, also auch mit Steuernummer (wegen der USt.), wir möchten gerne den Aufwand kleinhalten und beim Finanzamt den Antrag auf Liebhaberei stellen, also dass wir keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Geht das? Oder entstehen uns damit irgendwelche Nachteile?


    Wenn das mit dem Betreiberwechsel dann durch ist, müssen wir dann noch die Meldung an das Marktstammdatenregister machen... sonst noch irgendetwas?


    Ich hoffe, ich habe nicht zu wirr geschrieben und freue mich auf hilfreiche Antworten.



    Danke und Grüße

    Petra