BHKW und PV unter 30 kW zwangsweise steuerfrei?

  • Servus Kollegen,


    ich betreibe seit 2021 einen DACHS 5.5 und eine PV-Anlage (Solarbalkone) mit 28,7 kW. Beide füttern auch einen Varta-Batteriespeicher mit 12 kW.


    Sowohl der Strom als auch die Wärme wird in Form eines Mieterstrommodelles an meine Mieter verkauft.

    Frage: neuerdings sind PV-Anlagen bis 30 kW ertragssteuerlich ja nicht mehr relevant. Ist das ein MUSS oder ein KANN?


    Für mich ist es interessanter, das BHKW UND die PV-Anlage als "integriertes Gesamtkonzept" zu betrachten, schon alleine wegen der MwSt-Rückerstattung aus der Anschaffung etc.

    Auch scheint die steuerliche Bearbeitung durch ein Herausnehmen der PV-Anlage deutlich aufwändiger zu werden.


    Hat jemand einen Tipp für mich?


    Besten Dank + Gruß

    Roland

  • Da Du PV Strom an die Mieter verkaufst, ist Deine PV nicht "steuerfrei".

    Falsch.


    Die Steuerfreiheit gilt auf EFH für Anlagen bis 30 kWp, auf MFH für Anlagen, die maximal 15 kWp pro Einheit haben (insgesamt maximal 100 kW). Im vorliegenden Fall haben wir 28,7 kW. Die Anlagen fallen also in jedem Fall unter die Steuerfreiheit. Das gilt auch, wenn der Strom an Mieter verkauft wird (siehe Rn 9 in dem beigefügten BMF-Schreiben).

    Ist das ein MUSS oder ein KANN?

    Das ist ein MUSS.

    Für mich ist es interessanter, das BHKW UND die PV-Anlage als "integriertes Gesamtkonzept" zu betrachten, schon alleine wegen der MwSt-Rückerstattung aus der Anschaffung etc.

    Die Umsatzsteuer hat mit der Neuregelung nichts zu tun, die betrifft nur die Einkommensteuer. Bei der USt läuft bei Altanlagen alles weiter wie bisher. Nur bei ganz neuen Anlagen, die ab 2023 bereits nach der umsatzsteuerrechtlichen Nullsteuerregelung ohne Vorsteuer angeschafft wurden, kann man natürlich auch keine Vorsteuer geltend machen.

    Auch scheint die steuerliche Bearbeitung durch ein Herausnehmen der PV-Anlage deutlich aufwändiger zu werden.

    Inwiefern? Du lässt ab 2022 in Deiner Anlage EÜR einfach alle Einnahmen und Ausgaben weg, die mit der PV-Anlage zusammenhängen: Auch die im Zusammenhang mit PV vereinnahmte oder abgeführte Umsatzsteuer. Wenn Du die PV in der Anlage AVEUR aufgeführt hast (jedenfalls als eigenen Posten, neben dem BHKW) dann lässt Du die entsprechenden Angaben ab 2022 auch einfach weg.


    Die einzige Komplikation entsteht beim Stromverkauf an die Mieter: Wenn die einen Netto-Mischpreis plus Umsatzsteuer zahlen, musst Du für die Einkommensteuer den Anteil herausrechnen, der auf PV-Strom entfällt. Die anteiligen Einnahmen aus PV-Strom einschl. der darauf von den Mietern anteilig gezahlten Umsatzsteuer fallen unter die Steuerbefreiung. Im Gegenzug kannst Du den auf die PV entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer, die Du ans Finanzamt abführst, nicht als Betriebsausgabe geltend machen.

    Dateien

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

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