Beiträge von reinhard

    Ich habe jetz gerade mit einem Bekannten, der 7.300 kwh
    Jahresverbrauch hat, einen ersten Vertrag abgeschlossen.


    (vorher habe ich Klein - Betriebe in unserer Stadt angemailt -
    da war es eher schwiergi, weil die z.T. 30.000 kwh usw. wollten)


    Mich hat das "Rauf- und Runter" der EEX genervt.
    Je nach Netzkosten des örtlichen Betreibers sollten Strompreise zwischen 5,o und 8,o ct/kwh vereinbart werden können.
    (eex ca. 3,o im 1.HJ)


    Strittig ist die Stromsteuer mit dem HZA. Wenn das positiv gekklärt werden könnte, wäre es 2,o5 ct mehr -also bis zu 10 ct/kwh
    immer zuzügl. vNE + Zuschlag.

    [quote]Original von Kazumba
    Hallo,


    .
    Vorab habe ich erstmal eine Anfrage an die Agentur gestellt, ob es rechtens ist, daß jede EVU willkürlich dieses Entgelt festlegt.
    Mal schauen, was sich tut.

    Die Diskussion mit den VNN sollte
    von Folgenden facts ausgehen:


    1. die Beträge , die zu bezahlen sind von den Netzbetreibern ergeben sich aus den von Ihnen zu veröffentlichenden - und zu genehmigenden
    (Netzagentur Land oder Bund je nach Größe des Netzbetreibers )-
    Netznutzungsgebühren.


    2. Mindestens (!) sind m.E. die Beträge aus der Anwendung der
    Verbändevereinbarung II plus zu zahlen, obwohl auch diese kein
    Dogma ist.


    Also Abklärung bei den jeweiligen Genehmigungsbehörden.
    Vorher selbst schauen auf der homepage "seines" Netzbetreibers:
    Gebühren für Mittelspannung (manchmal auch Umspannung)


    Frage an "Karlsruhe": haben die Netzbetreiber dort ihre 0,99 ct/kwh
    Arbeit berechnet?


    P.S. Auch wer nicht Leistung mißt, muß einen Leistungsanteil
    erhalten (siehe Verbändevereinbarung us.w)
    reinhard

    Jetzt möchte ich mal auf die 1.Frage eingehen:
    Wie verkauft man Strom nach § 4(3) KWKG:


    1. Vereinbarung mit einem Dritten über Bereitstellung Strom
    in der Größenordnung des Jahresverbrauches des Dritten


    der Strompreis , der vereinbart wird, muß berücksichtigen die
    Netznutzungsgebühr.


    2. diese Vereinbarung bei Netzbetreiber abgeben als "Nachweis"
    gem. KWKG .


    3. Es wird dann die vereinbarte Menge ins Netz eingespeist:
    BHKW-Betreiber erhält den Strompreis+ VNN+ Zuschlag
    Dritte zahlt an Netzbetreiber Strompreis+Netznutzungsgebühr


    wer Lust hat- ich habe Muster-Verträge
    reinhard

    Ich verstehe diese Diskussion überhaupt nicht!
    Der vom EVU bezogene Strom für die Zeit, in der das BHKW nicht oder zu wenig produziert kann doch nicht stromsteuer-befreit sein.


    Laut Gesetz geht das schon deshalb nicht , wenn die Anlagen aus denen dieser bezogene Strom ist, sicherlich über 2 MW und nicht
    im räumlichen Zusammenhang sind.


    Sollte ich mich irren- super.Dann sollte mir jemand
    Info geben.Danke
    Reinhard