Beiträge von reinhard

    Das sehe ich ganz pragmatisch: eine Behörde will eigentlich nur
    was s/w zum Abhaken. Deshalb habe ich heute Senertec gebeten,
    mir eine Bescheinigung/Gutachten zu erstellen, dass der
    Dachs min 50 w/Betriebsstunde als Energie aufnimmt zum Betrieb.
    Das sind dann 5.500 h*0,05 kwh= 275 kwh * 0,0205€/kwh= 5,64.
    Natürlich eine lächerliche Summe- aber ich werde sie beim nächsten
    Antrag auf Mineralölbefreiung zum HZA senden.
    Kleinvieh.......

    Nochmals: Verkauf an Dritte ist gut (mache ich schon)
    Das ist aber doch kein Grund die VNNE "hinten anzustellen"
    (nicht jeder findet einen "Kumpel" , der ihm 7000 kwh abnimmt-
    - wenn man mehrer Adressaten hat, dann geht`s wieder los
    mit dem Messen , was teuer ist.


    Ich habe nun ein Problem- ämlich ein Vertrag mit dem Netzbetreiber.
    Danach hat der "auf der Grundlage der VV II plus" die VNNE zu bezahlen.
    Mein lieber Netzbetreiber, hat aber die Formel in der Anlage 6 der VV II
    kurzerhand "korrigiert" und an die Stelle von MS die Umspannung
    gesetzt. Nun will ich (!) erstmal vertragstreu sein und verlange die
    Ermittlung nach der VV II plus- m.e. 1,o ct/kwh höher als das was
    der Netzbetreiber sich ausrechnet. Notfalls muß ich jetzt erstmal das
    einklagen.


    Ich untersütze aber jeden, der bei seinem Amtsgericht die
    Ermittlung nach § 18 Strom NEV einklagt- Streitwert für 1 Jahr
    ca. 100 €. D.h. 1. Instanz geht das auch ohne Anwalt. Kosten minimal.


    Weiter oben habe ich ja schon mal dargestellt, was § 18 StromNEV
    bedeutet und dass danach die VNNE zu ermitteln sind. Ergänzend nur
    soviel: mein Netzbetreiber gibt als Kosten der Verlustenergie des
    MS/NS-Netzes (er hat beides) ca. 5,4 ct/kwh an. Wenn die EEX
    ca. 3,4 ct/kwh für den eigentlichen strom angibt, müssen logischerweise
    die Netzkosten im vorgelagerten Netz 2,o ct/kwh gewesen sein.
    Und die will ich haben.

    zum Thema Stromsteuerbefreiung:


    §1(4) StromStv : für den Strom, den man anderen (einschl. Netz)
    verkauft ist man "Versorger", der aber nach § 9(1)3 stromsteuerbefreit
    ist, wenn man weniger als 2 MW hat.


    § 1(3) StromStV : man ist "Letztverbraucher", wenn man vom Versorger
    Strom bekommt auch wenn man selbst Versorger ist.


    § 12 StromSTV: der Strom zum Betrieb des BHKW (insbesondere Pumpen usw.) ist gem. § 9(1)2 StromStG steuerbefreit.
    (Antrag beim HZA stellen). Die Menge kann sachgerecht geschätzt werden.


    Deswegen zum letzten Punkt: Was können wir bei einem
    Dachs pro Jahr für die Ölpumpe usw. an Strom realistischerweise
    ansetzen (eigentlich müßte das doch der Hersteller wissen)???????

    Ein Nachtrag :
    Was müssen die Bürger zahlen und was bekommen die BHKW-Betreiber
    - hier "Zuschlag"


    Beispielrechnung Erlangen(begründet geschätzte Zahlen,
    nun etwas präziser)


    Einnahmen der Netzbetreiber
    a. Normalhaushaushalte 250.000 MWh* 0,003 Euro/kwh=750.000 €
    b. Großabnahmer über 100.000kwh
    400.000 MWh *0,0005Euro/kwh=200.000 €
    Summe ca. 950.000 € pro Jahr (Anteil in Erlangen)
    das ist der "Zuschlag" nach KWKG (nicht die VNNe)


    Die Klein-BHKW speisen ca. 150.000 kwh(?) ein. Sie alle bekamen wohl
    einen Zuschlag von ca. 8.000 €. Der "Rest" ging wohl an
    Großanlagen insbesondere die "modernisierte" Anlage der Stadtwerke
    selbst.

    Das Argument zum "Warten" verstehe ich nicht.
    Was bringt es , wenn "viele kluge Leute nachdenken"?
    Viele denken schon lange nach........
    Obwohl ich ja selbst jetzt Überschuss an einen Dritten nach
    § 4(3) KWK "weiterleite", wird das nicht das Problem lösen -
    wenn aufwendige Messtechnik vermiedenen werden soll.
    (Günstige zugelassene 1/4 h-Leistungsmesser sind gefragt)


    Meiner Meinung ist das Mindeste:
    - wir bekommen einen Brief an die Bundestags- und Landtagsabgeordneten
    hin, den dann jeder dort (Papier) hinschickt. *) per mail an Medien/Leserbrief
    - einige von uns klären diese wahnsinnige Diskrepanz zwischen unseren
    Entgelten (vNNe) und den in den von allen Stromkunden zu bezahlenden
    KWK- "Aufschlägen"


    *) P.S. Ich habe gestern die MdB Bell (Grüne) und Fell(SPD) - beide
    profilieren sich als "alternative Energie - Fachleute"- und um Auskunft
    über die VNNE bzw. den § 4(3) KWKG (hoffentlich wissen alle, was sie
    damals beschlossen haben) gebeten.

    Es geht nicht um das was wir (!) bekommen, sondern um das,
    was die Netzbetreiber von den Kunden einsäckeln mit der
    Begründung, dass KWK für sie so teuer kommt.


    Die Gesamtnetzgebühren setzen sich zusammen aus:
    den eigentlichen Netzgebühren+ die Abgabe an die Stadt für das
    Recht Leitungen auf ihrem Grund zu verlegen = Konzessionsabgabe
    + die "Belastungen" aus der KWK- Einspeisung.


    Bei :etzteren ist m.E. eine Differenz zwischen dem , was wir (!) an
    VNNE bekommen und dem, was als angebliche Kosten für KWK jeder
    Stromkunde letzltlich zahlen muß. Aufklären könnten das die Genehmigungs-
    behörden für die Netznutzung - die sagen aber nur 1 Wort:
    "Datenschutz". ( Leider hat der Gesetzgeber versäumt, eine
    Offenlegungspflicht für die Monopole der Netzbetreiber einzuführen.

    In der Debatte geht ja einiges - meines Erachtens - durcheinander.


    1.das Schreiben vom 18.04.07 des HZA Dortmund sagt nur:
    es steht alles im gesetz, wir sagen nichts.


    Inzwischen habe ich einen Zwischenbescheid des HZA Nürnberg erhalten,
    dass sie den Vorgang/ Anfrage an eine höhere Instanz(? )abgegeben haben.


    2. Das wichtige Urteil zur Stromsteuerbefreiiung war vom BFH
    (Bundesfinanzhof nicht BGH). Der Fall, der zu entscheiden war:
    innerhalb einer Gemeinde (Netz) hat jemand für einen Dritten Strom
    aus einer Erzeugungsanlage (leider im Urteil nicht bezeichnet)
    eingespeist, den dieser entnommen hat. Die Frage bezog sich nur darauf,
    was "räumlicher Zusammenhang"- das ist jetzt entgültig klar.


    3. Schon nicht mehr klar ist, ob ein KWK-Strom, der beim Netzbetreiber
    eingespeist wird und der "im räimlichen Zusammenhang" übers Jahr (!)
    entnommen wird stromsteuerbefreit ist. Angeblich sagte das HZA Nürnberg
    dem hiesigen Netzbetreiber: nein, da kein Stromverkauf direkt an den
    Dritten nach EnWg vorliegt. Es läge kein Vertrag zur Stromlieferung vor.
    (Diese Auffassung teile ich nicht und habe das über 3 Seiten begründet)


    4. Wenn "wir" aber recht bekämen, dann müßte auch der Fall steuerbefreit sein, wenn der KWK-Betreiber einspeist und ein Dritter (Konstruktion offen)
    im Haus den Zusatzstrom über den städt. Zähler entnimmt.

    Liebe Kollegen(Innen???)
    Die Aufstellung der Netzkosten hat bei mir folgende
    "Einsicht" gebracht:


    Jeder (!) Netznutzer zahlt etwas weniger als 0,3 ct/kwh für
    den Kostenausgleich nach KWKG(bzw. 300 € pro MWH
    Bei 600.000 MWH (im Netz ER) sind das nach A+R
    180.000 Mio € (das in einer Stadt mit 100.000 E).
    Von dem Kuchen geht ein (leider geheimer Anteil) an die
    Vorlieferanten.


    Das heißt, den Strom -bzw. Netzkunden in dieser Stadt wird
    für KWK-Strom eine riesige Summe aus der Tasche gezogen-
    (der einzelne Haushalt bei 3.000 kwh *0,3 = 900 € im Jahr)


    Alles dieses ist von einer Netzagentur (Land) genehmigt.
    Die Kalkulation dürfen wir nicht einsehen. Ob bei einer Klage
    eine Offenlegung der Daten erreichbar ist?


    D.h. wir sollten mal die Bevölkerung informieren, was das passiert.
    Wir (! die BHKW-Betreiber ) bekommen diese Summen offensichtlich
    nicht.

    Die Aktion muß ich auch auf Geräte 2006
    (mein 2. Dachs läuft seit 09/2006) erstrecken.
    Senertec Mittelfranken hat mir telefonisch den
    Austausch mitgeteilt.


    Mir ist noch unklar, was das bedeutet, wenn
    demnächst die schöne Kiste stehen bleibt.
    Der Mangel war dann fast 1 Jahr vorhanden
    bei 5.ooo Bh?

    Heureka- sagte der alte Grieche!Für Anlagen ohne Leistungsmessung!


    Also die Stromnetzentgeltverordnung § 18(2) (StromNEV) muß ja wohl die geforderte Norm für die Ermittlung der VNNE sein
    (unbeschadet davon, dass sie nach § 18(1) StromNEV formell (!)
    nicht gilt, wenn man schon ein Entgelt i.d.S. aus KWKG erhält.


    Die Systematik des § 18(2) StromNEV ist:
    1. Ermittle als Netzbetreiber- muß auf deren homepage stehen-
    den aus dem Niederspannungsnetz (da speisen wir ein) insgesamt
    entnommenen Strom /Arbeit(ziehe davon die Netzverluste ab)
    2. Gebe an (auch das steht auf jeder homepage) wieviel Strom/Arbeit aus der vorgelagerten Ebene (Mittel-/Umspann-) insgesamt in das NS-Netz geflossen sind (auch da wieder Abzug der Netzverluste.
    3. Bilde die Differenz von (1) und (2)
    4.Teile diesen Betrag auf die Einspeisetypen auf(EEG usw.
    (das fehlt leider gemäß der Verordnung, muß aber geliefert werden)
    und ermittele damit den Anteil (in kwh) der Klein-BHKW im Netzgebiet
    an dieser Differenz.
    5. Multipliziere diesen Betrag mit den(veröffentlichen Wert) Kosten
    für die Ersatzbeschaffung der Netzverluste (in ER über 5 ct/kwh)
    und man erhält den Durchschnittswert der VNNE für Klein-BHKW
    6. Multipliziere diesen Wert mit der individuellen Einspeisearbeit


    Tut mir leid für Euch
    Tut mir aber auch leid für die Netzleute- das müssen sie m.E.
    so machen und nachweisen!!!!!!




    Ich habe in der Anlage eine Zusammenstellung/Kurzfassung
    des § 18 StromNEV gemacht.


    Aus meiner Sicht ist damit eindeutig geklärt, wie die
    VNNE zu ermitteln sind.


    Das Ergebnis praktisch: unter 4,o ct/kwh darf keiner mehr
    Zufrieden sein!!!

    bitte um Verständnis, wenn ich meine Auffassung etwas
    breiter darstelle:
    1. gem. § 18 StromNEV gilt dieser Paragraf nicht, wenn
    KWK-Strom mit einem Leistungsanteil gem. § 4(3)1 KWKG
    vergütet wird.(wenn nicht: gilt eine andere Argumentationskette)


    2.das KWKG bestimmt nur, dass die VNNE "gemäß den anerkannten
    Regeln der Technik" ermittelt werden.
    (das unterliegt offensichtlich dem Wandel)


    3. anerkannt (! von den Netzbetreibern!) ist die VV II plus.
    diese enthält in der Anlage 6, 4
    Entgelte für dezentrale Einspeisung ohne Leistungsmessung
    und eine Formel für Einspeiseanlagen <30 kw.


    Mindestens das müssen m.E.die Netzbetreiber zahlen, wenn Nr. 1 gilt
    Das sind bei uns ca. 1,31 ct/kwh (wird bei anderen nicht anders
    aussehen)


    zu Nr. VV II plus
    " Bei Jahresnutzungsdauer > 2.500 h wird zusätzlich zum Arbeitspreis
    ein Leistungspreisanteil gutgrebracht"


    P.s. Ich verstehe, dass jemand die VV II plus nicht gut findet -
    aber mindestens das ist zu zahlen - und wenn ich die Häufigkeitsverteilung anschaue sind >1,3 ct/kwh nicht die große Masse.

    P.S. der letzte "Beitrag" ist nur das Ergebnis meiner Unkenntnis über das
    handling dieses System:


    aber was mir auf den Nägeln brennt:


    - es müßte doch möglich sein, mal eine klare und nachvollziehbare
    Begründung für eine Berechnung der VNNE zu entwickeln
    (zumindest aus unserer Sicht)


    - ich habe gegenwärtig die Auseinandersetzung mit dem Netzbetreiber, dass er mir einen Einspeisevertrag auf`s Auge gedrückt hat, der
    bestimmt, dass die VNNE auf der Grundlage der 2001 (also vor
    KWKG) erarbeiteten Verbändevereinbarung II plus ermittelt wird.


    nun sieht die dortige Formel als Grundlage der Berechnung die
    Preise für das Mittelspannungsnetz vor- der hiesige Netzbetreiber
    rechnet aber mit der Umspannungsebene:
    Folge ist, dass statt 1,31 ct/kwh nur 0,34 ct /kwh bezahlt werden.


    Außerdem wird mir laufend der § 18 StromNEV vorgehalten.
    M.E. gilt die nicht für uns. Für uns ist das KWKG-Gesetz die "Bibel".
    Wer sieht das auch so? Weitere Argumente???

    Einige Klarstellungen zu den o.g. Punkten:
    1. der Preis ist über eex-bisheriger Höchstsatz) aber sonst Freundschaftspreis-
    das ist Verhandlungssache bzw. abhängig von den
    Netznutzungsgebühren im konkreten Netz
    (einschl. Konzessionsabgabe usw.)
    2. ich selbst muß keine Durchleitungsgebühr zahlen.
    Der Partner zahlt "unseren" vereinbarten Preis + Netzgebühr
    = für ihn insgesamt um 1,5 ct/kwh billiger als beim EVU
    3. bei dem Fall Klein-BHKW hat nur einen Kunden braucht man
    nicht zu messen (" Kunde" sowieso nicht, weil das nach
    Standard-Leistungsprofilen geht.


    Wenn ich mehr als 1 " Kunden" hätte, müßte ich laut
    Netzbetreiber ER messen. Mein Argument war: Dachs steht oder
    läuft, müßte eigentlich ein 1/4 Betriebsstunden-Zähler langen.
    gegen-Argument: geht nicht wegen Gleichbehandlung.
    4. Richtig: Wer in etwa so viel Strom auf dem gleichen Grundstück
    oder im selben Netzgebiet hat, kann es konstruieren, dass er
    sich selbst beliefert. Dann kann man "seinen" Zusatzstrom
    billiger bekommen.


    das alles sind keine Riesen - Beträge; mir ging es ums Prinzip.
    Evtl. Aufbau einer Energie-Genossenschaft o.ä.