ZitatOriginal von euse
...könnte dies bedeuten, dass mir als KWK-Betreiber die Stromsteuer für den vom EVU bezogenen Strom erstattet werden müsste, sofern ich zumindest die gleiche Menge an Strom ins öffentliche Netz eingespeist habe, was bei den meisten Betreibern wohl der Fall sein dürfte.
Diese Einschätzung wird gestützt vom HZA Magdeburg, nach dessen Aussage es dabei (bei der Stromsteuerbefreiung; Anm. d. Verf.) unerheblich ist, ob der selbst erzeugte Strom zwischenzeitlich an den Stromversorger verkauft und danach wieder zurückgekauft oder direkt vor der Einspeisung selbst verbraucht wurde.
Hallo euse,
habe die gleichen Runden gedreht, wie so viele Forums-Mitglieder "weiter oben": HZA Darmstadt sagt, Einzelerlaubnis nicht erforderlich, weil bereits allgemein per Gesetz geregelt. EVU sagt, ohne Einzelerlaubnis wird mir die Stromsteuer weiter in Rechnung gestellt. Und betont dabei, dass ein "räumlicher Zusammenhang" in der Form gegeben sein muss, dass der Strom, den ich produziere, im selben Moment von einer anderen in meinem Besitz befindlichen Liegenschaft "in räumlicher Nähe" verbraucht wird. Eine Art "Zwischenspeicherung" des von mir produzierten und ins Netz des EVU eingespeisten Stroms und dessen zeitlich nachgelagerte Entnahme würde nicht den Tatbestand des vom Gesetzgeber formulierten "räumlichen Zusammenhangs" erfüllen.
Insofern bin ich sehr an einer Kopie des Schreibens vom HZA Magdeburg interessiert, wo man den räumlichen Zusammenhang in Verbindung mit einer zeitlich nachgelagerten Entnahme sieht und das EVU gewissermaßen als Stromspeicher fungiert. Wäre es Dir möglich, eine eingescannte Version jenes Dokuments in's Netz zu stellen? Die Community dankt Dir...
Gruss
maxnicks