Moin Moin,
@ Doc_Joachim : es geht hier im Tread einzig um Wohnwirtschaftliche Vermietung - das die Problematik in einem EFH gänzlich anders ausschaut stimmt, gehört aber nicht hier her weil von der OFD nicht tangiert.
@ Fuchs Hast Du schonmal über Stromverkauf aus BHKW im MFH mit all seinen Facetten nachgedacht?? Scheinbar nicht tiefgründig genug sons hättest Du die Verfahrensweise "MWSt obendrauf" verstanden. Naja Ich erkläre es Dir mal ganz einfach.
Beim BHKW im MFH mit Stromverkauf an Mieter gibt es im Grunde Drei Betrachtungswinkel:
1. Strom der selbst produziert und ans EVU verkauft wird. Hier gibt es die Vergütung nach KWKG (ca.10-12Cent netto), wenn der BHKW Betreiber allerdings zur Umsatzsteuer gemeldet ist kommt 19% obendrauf
2. Strom der selbst produziert und an die Mieter verkauft wird. Der BHKW Betreiber rechnet einen vertraglich Vereinbarten Preis pro kWh mit dem Mieter ab(mit oder ohne MWSt), ausserdem gibt es 5,11Cent KWK Zuschuss und bei Umsatzsteuerveranlagung 19% obendrauf
3. Strom der nicht selbst produziert und an die Mieter verkauft wird. Hier weist der Stromversorger die MWSt aus und der BHKW Betreiber muß das so durchleiten.
Nun bekommt der Mieter also seine Stromrechnung vom BHKW Betreiber als "Sammelrechnung" in der selbstproduzierter Strom und zugekaufter in einer Summe aufgehen - wie soll da eine Aufteilung in MWSt behafteten und unbehafteten Teil erfolgen??? Bei entsprechenden Rechenversuchen würden wohl alle Mieter resignieren weil es nicht verständlich ist!!
Dann ist es doch so das ein Unternehmer der zur Umsatz/Vorsteuer optiert ist das per Gesetz für seinen ganzen Betrieb umsetzen muß - wie soll er da die an Mieter gelieferte kWh ohne MWSt und die dazugehörige KWK Förderung mit MWSt verbuchen.
Je länger man drüber nachdenkt umso abwägiger und fehlerbehafteter stellt sich die meinung der OFD Chemnitz dar!!
mfg