Scheinbar wurde die Übergangsregelung bis März 2021 verlängert. Außerdem würde wohl auch die vorab durchgeführte Netzverträglichkeitsprüfung ausreichen um das Ding am geplanten Standort in Betrieb setzen zu können.
So einfach ist es leider nicht. Verlängert wurde lediglich die Möglichkeit, dass Hersteller den Nachweis der neuen Anforderungen per Herstellererklärung vorlegen können, siehe FNN-Mitteilung. Die neue VDE-AR-N 4105 will eigentlich Einheitenzertifikate (d.h. Überprüfung durch einen Dritten: der Zertifizierer gleich die Messprotokolle der Prüfung mit den Anforderungen ab). Als Übergangslösung - bis auch das Prüfprotokoll DIN VDE V 0124-100 fertig wurde und dann auch die Prüfinstitute nach einem reproduzierbarem Schema vorgehen - hat man vorgesehen, dass Hersteller Kraft ihres Know-Hows und den Experimenten auf eigenen Prüfständen dafür gerade stehen dürfen und mit ihrem guten Namen bürgen können, wenn da 4105:2018 draufsteht auch 4105:2018 drin ist. Nur diese Übergangsregelung (der Art der Nachweisführung: Eigenerklärung vs. Einheitenzertifikat) wurde verlängert, nicht die generelle Anwendbarkeit der neuen Anforderungen.
Das has auch europarechtliche Gründe. Der sogenannte Network Code RfG (Requirements for Generators = Anforderungen an Erzeugungsanlagen, veröffentlicht am 2016-04-27 im OJ 2016/631) ist im April 2019 nach 3 Jahren Übergangszeit scharf geschaltet worden. Klein-KWK-Anlagen werden als sogenannte Typ-A-Anlage in Artikel 13 (Allgemeine Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen des Typs A) behandelt. Die Neuauflage der FNN-Anwendungsregeln 4105 (NS), 4010 (MS), 4120 (HS), 4130 (HöS) war (auch) der Tatsache geschuldet, dass man RfG-Konformität der deutschen Anschlussregeln zwingend brauchte. Die Hersteller, die ihre Produktreihen fortsetzen wollten, haben daher parallel zum Entstehen der neuen FNN-Anwendungsregeln auch ihre Produkte weiterentwickelt (Buderus scheinbar nicht für alle Baureihen) und waren als nach eingener Einschätzung nach Verabschiedung der AR konform zum überarbeitetem Regelwerk.
Das harte Kriterium ist der RfG, die 4105 ist nach Louis Interpretation ein Wünsch' Dir Was, wo man sich ggf. auch gerichtlich zu Wehr setzen könnte. Daher sollte erstmal geprüft werden, was die Anlage kann und welche RfG Art. 13 Eigenschaften erfüllt werden bzw. welche nicht. Wenn welche fehlen sollten: kann man diese nachrüsten? Hat das Gerät einen Synchron- oder Asynchrongenerator?
Ein Umrüsten auf eine Batterieanlage ist m.E. finanzieller Unfug, ausser man hat sowieso einen Batteriespeicher, um damit Eigenstrom vom Dach zu puffern, den man an die Bewohner bedarfsgerecht liefern möchte. Ein weiterer Vorteil wäre eine USV-Funktionalität, obwohl die Versorgungssicherheit in Deutschland mit nur 15 min/a SAIDI sehr gut ist und ein Backup für eine Wohnimmobilie normalerweise nicht notwendig ist (das ist eher ein Statussymbol). Zellen sind nach wie vor teuer und die elektrische Energie würde ich nicht in der Elektrochemie parken was Verluste generiert, sondern schlicht einen 20 kW Umrichter (konformen) vor ein 20 kW BHKW schalten. Umrichter ohne Batterie sind deutlich billiger.
Ausbauen und anders wohinverkaufen halte ich für keine gute Idee, da die Transaktionskosten zu hoch sind. Wenn keine juristische Lösung möglich ist, z.B. Gutachten, dass die Anlage die RfG-Anforderungen einhält (gesetzliche Vorgabe), Einzelabnahme wichtiger VDE-AR-(neu)-Eigenschaften bei der Inbetriebnahme und generelle Einigung mit dem Netzbetreiber, dann würde ich einen 4105:2018 konformen Wechselrichter davorschalten (mit nur minimaler Energiekapazität, wenn es denn eine Batterie sein soll).
Gruß,
Gunnar