Ich widerspreche Dir ungern, aber beim GEG geht es explizit um die Beheizung von Gebäuden. Insbesondere der § 71 (in dem die berühmte 65%-Regel niedergelegt ist) trägt die Überschrift "Anforderungen an Heizungsanlagen". Auch im Text ist immer nur die Rede von Heizungsanlagen. Und diese sind in § 3 Nr. 14a GEG (neu) wie folgt definiert:
Zitat„14a. „Heizungsanlage“ (ist) eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser
oder einer Kombination davon
Auch in den Erläuterungen wird immer wieder auf Gebäudeheizung verwiesen. Daraus folgt meiner Meinung nach unzweifelhaft, dass Wärmeerzeuger, deren Wärme für einen anderen Zweck genutzt wird als für die Raumheizung oder Warmwasser-Erzeugung in Gebäuden, vom neuen GEG nicht betroffen sind.
Natürlich liegt mir (ebenso wie allen anderen, die derzeit über das GEG diskutieren) nur ein Entwurf vor. Da kann sich also noch alles mögliche ändern. Aber dass die Vorschriften des GEG im Laufe der Überarbeitung auf die Erzeugung von Prozesswärme ausgeweitet werden könnten, halte ich für ausgeschlossen.
Übrigens: Laut Erläuterungen zu Nr. 30a ("unvermeidbare Abwärme") gilt zwar die Nutzwärme aus KWK-Prozessen grundsätzlich nicht als "unvermeidbare Abwärme", wohl aber "Wärme aus der Rauchgaskondensation von KWK-Anlagen". In der Realität bedeutet dies, dass bei einem Erdgas-BHKW mit Brennwertnutzung wie dem Dachs G5.5 knapp 15% der erzeugten Wärme als GEG-konform gelten würden.