Hallo zusammen und schonmal vielen Dank im Voraus,
leider stehe ich vor einem großen Verständnisproblem bezüglich des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes bezogen auf die Netzeinspeisung:
Im KWKG § 1 Abs.3 Anwendungsbereich steht
- "KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes."
Der § 19 Zahlungsanspruch des EEGs regelt
- "(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1. die Marktprämie nach § 20,
2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 oder
3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3."
Meine 1. Frage:
Habe ich die Wahl für welche Vergütungsweise (nach EEG/ nach KWKG) ich mich entscheide oder falle ich durch den Einsatz Erneuerbarer Energien direkt unter das EEG?
Das KWKG regelt allerdings auch folgendes:
KWKG § 1 Abs.2 Anwendungsbereich:
- (2) Dieses Gesetz regelt
1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
Meine 2. Frage:
Biomasse zählt doch zu erneuerbaren Energien? Also kann meine Annahme der 1. Frage, dass man unter das EEG fällt, sobald man erneuerbare Energien einsetzt, nicht ganz richtig sein.
Ich würde mich sehr über Eure Hilfe freuen!
Liebe Grüße