Beiträge von Gluca

    Verstehe, vielen Dank!


    Kann ich denn entscheiden, dass ich meine ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge nach dem EEG vergütet haben möchte; Meinen an die Mieter lokal gelieferten Strom (ohne öffentliche Netzeinspeisung) jedoch nach dem KWKG?

    Das EEG schafft durch "§42 Biomasse" einen starken Anreiz der Netzeinspeisevergütung mit 12,8 ct/kWh bis 150 kW elektrische Leistung gegenüber dem KWKG mit lediglich 8,0 bzw. 6,0 ct/kWh


    Liebe Grüße

    Vielen Dank für Deine Antwort.

    Tatsächlich bin Masterstudent und habe folgende Aufgabe zu lösen: Das aktuelle Projekt ist eine große Wohnungsunternehmen, das für Quartiere eine Mieterstrommodell-Lösungen möchte (PV+BHKW). Dafür nehme ich die Ausarbeitung vor.

    Geht dementsprechend um die Netz- und Lokal-Einspeisung von Strom.


    Die Solaranlage kann pro Gebäudedachfläche (ca. 100qm) etwa 15kWp liefern. Das wären ca. 15.000 kWh/a, was für einen Wohnblock mit ca. 20 Wohnungen natürlich etwas zu wenig ist, wenn man von einem Durchschnittsverbrauch von etwa 1.500 kWh/a ausgehen würde. Entsprechend bräuchte man noch ein zugeschaltetes BHKW - das elektrisch geführt sein soll. Bei der Dimensionierung des BHKWs tu ich mir aktuell auch noch schwer...
    Wie viel liefert beispielsweise ein Mini-BHKW mit 50 kW an kWh/a ? Kann man das überhaupt so bestimmen?

    Liebe Grüße!

    Hallo zusammen und schonmal vielen Dank im Voraus,


    leider stehe ich vor einem großen Verständnisproblem bezüglich des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes bezogen auf die Netzeinspeisung:

    Im KWKG § 1 Abs.3 Anwendungsbereich steht

    • "KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes."

    Der § 19 Zahlungsanspruch des EEGs regelt

    • "(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
      1. die Marktprämie nach § 20,
      2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 oder
      3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3."

    Meine 1. Frage:

    Habe ich die Wahl für welche Vergütungsweise (nach EEG/ nach KWKG) ich mich entscheide oder falle ich durch den Einsatz Erneuerbarer Energien direkt unter das EEG?


    Das KWKG regelt allerdings auch folgendes:

    KWKG § 1 Abs.2 Anwendungsbereich:

    • (2) Dieses Gesetz regelt
      1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
      2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,

    Meine 2. Frage:
    Biomasse zählt doch zu erneuerbaren Energien? Also kann meine Annahme der 1. Frage, dass man unter das EEG fällt, sobald man erneuerbare Energien einsetzt, nicht ganz richtig sein.



    Ich würde mich sehr über Eure Hilfe freuen!


    Liebe Grüße