Von der DVGM habe ich folgende Antwort erhalten.
Sehr geehrter Herr BHKW Frank,
die Definition von Klein- und Großanlagen lautet wie folgt:
Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
in:
ymbol">· Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern – unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung
ymbol">· Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt ≤ 400 l und einem Inhalt ≤ 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Dabei wird die eventuelle Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.
Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
z. B. in:
ymbol">· Wohngebäuden
ymbol">· Hotels
ymbol">· Altenheimen
ymbol">· Krankenhäusern
ymbol">· Bädern
ymbol">· Sport- und Industrieanlagen
ymbol">· Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt > 400 l und/oder > 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle.
ymbol">· Campingplätzen
ymbol">· Schwimmbädern
Weitere Vorgaben aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 an den Bau von Trinkwasser-Installationen für erwärmtes Trinkwasser, insbesondere Großanlagen, sind:
Wenn mehr als 3 Liter Volumen zwischen Trinkwassererwärmer und betrachteter Entnahmestelle vorhanden sind (es sich bei der Anlage also definitionsgemäß um eine Großanlage handelt), ist ein Zirkulationssystem einzubauen. Alternativ oder ergänzend zum Zirkulationssystem können auch Begleitheizungen eingebaut werden.
Stockwerks- und/oder Einzelzuleitungen mit einem Wasservolumen von ≤ 3 Litern können ohne Zirkulationssystem oder Begleitheizung gebaut werden. (d.h. zwischen dem Abgang vom Zirkulationssystem und der Entnahmestelle dürfen nicht mehr als 3 Liter Wasservolumen vorhanden sein.)
Weitere Informationen zu dem Thema können Sie den beigefügten FAQ entnehmen.
Der Hinweis, dass die 3-Liter-Regel so gedeutet wird, dass zwischen dem Punkt, an dem die einzuhaltende Temperatur von 60 °C bzw. 55 °C gewährleistet ist (z.B. Trinkwasser-Erwärmer oder Zirkulationssystem) und der am weitesten entfernten Entnahmestelle weniger als 3 Liter Volumen vorhanden sind, ist, wie Sie sehen, schon im W 551 als Vorgabe für Großanlagen vorgegeben.
Wenn die Großanlage nur aufgrund der mehr als 3-Liter-Wasservolumen zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle besteht und alle technischen Regeln eingehalten wurden, und vor allem das Zirkulationssystem seine Aufgabe erfüllt, liegt es unserer Kenntnis nach im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob es von den Betreiberuntersuchungen absieht.
Für eine rechtlich verbindliche Aussage über Anzeige- oder Untersuchungspflichten für Ihre Trinkwasser-Installation wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Dieses finden Sie nach der Angabe Ihrer Postleitzahl in einer [Blockierte Grafik: https://email.t-online.de/V4-0-3-0/srv-bin/mailbox?method=deliverMessagePart¶ms%5Bfolder%5D=INBOX¶ms%5Buid%5D=39711¶ms%5BmimePartId%5D=1.2¶ms%5Bdisposition%5D=inline]Datenbank des Robert-Koch-Instituts. (http://tools.rki.de/plztool/)
Freundliche Grüße