Trinkwasserverordnung ab 01.11.2011

  • Von der DVGM habe ich folgende Antwort erhalten.


    Sehr geehrter Herr BHKW Frank,
    die Definition von Klein- und Großanlagen lautet wie folgt:


    Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
    in:

    ymbol">· Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern – unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung
    ymbol">· Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt ≤ 400 l und einem Inhalt ≤ 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Dabei wird die eventuelle Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.

    Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
    z. B. in:

    ymbol">· Wohngebäuden
    ymbol">· Hotels
    ymbol">· Altenheimen
    ymbol">· Krankenhäusern
    ymbol">· Bädern
    ymbol">· Sport- und Industrieanlagen
    ymbol">· Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt > 400 l und/oder > 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle.
    ymbol">· Campingplätzen
    ymbol">· Schwimmbädern



    Weitere Vorgaben aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 an den Bau von Trinkwasser-Installationen für erwärmtes Trinkwasser, insbesondere Großanlagen, sind:

    Wenn mehr als 3 Liter Volumen zwischen Trinkwassererwärmer und betrachteter Entnahmestelle vorhanden sind (es sich bei der Anlage also definitionsgemäß um eine Großanlage handelt), ist ein Zirkulationssystem einzubauen. Alternativ oder ergänzend zum Zirkulationssystem können auch Begleitheizungen eingebaut werden.

    Stockwerks- und/oder Einzelzuleitungen mit einem Wasservolumen von ≤ 3 Litern können ohne Zirkulationssystem oder Begleitheizung gebaut werden. (d.h. zwischen dem Abgang vom Zirkulationssystem und der Entnahmestelle dürfen nicht mehr als 3 Liter Wasservolumen vorhanden sein.)

    Weitere Informationen zu dem Thema können Sie den beigefügten FAQ entnehmen.
    Der Hinweis, dass die 3-Liter-Regel so gedeutet wird, dass zwischen dem Punkt, an dem die einzuhaltende Temperatur von 60 °C bzw. 55 °C gewährleistet ist (z.B. Trinkwasser-Erwärmer oder Zirkulationssystem) und der am weitesten entfernten Entnahmestelle weniger als 3 Liter Volumen vorhanden sind, ist, wie Sie sehen, schon im W 551 als Vorgabe für Großanlagen vorgegeben.

    Wenn die Großanlage nur aufgrund der mehr als 3-Liter-Wasservolumen zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle besteht und alle technischen Regeln eingehalten wurden, und vor allem das Zirkulationssystem seine Aufgabe erfüllt, liegt es unserer Kenntnis nach im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob es von den Betreiberuntersuchungen absieht.

    Für eine rechtlich verbindliche Aussage über Anzeige- oder Untersuchungspflichten für Ihre Trinkwasser-Installation wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Dieses finden Sie nach der Angabe Ihrer Postleitzahl in einer [Blockierte Grafik: https://email.t-online.de/V4-0-3-0/srv-bin/mailbox?method=deliverMessagePart&params%5Bfolder%5D=INBOX&params%5Buid%5D=39711&params%5BmimePartId%5D=1.2&params%5Bdisposition%5D=inline]Datenbank des Robert-Koch-Instituts. (http://tools.rki.de/plztool/)


    Freundliche Grüße

  • Von der DVGM habe ich folgende Antwort erhalten.


    Wär des möglich dass diese Antwort als pdf nochmal einstellst :?: Das is nämlich meiner Meinung nach eine wichtige Info in der ganzen Problematik :!: :!: und ich würd mir die gerne aufheben.


    Bei uns in Bayern kennen sich nicht einmal die befassten Behörden damit aus und neulich hab ich irgendwo gelesen, dass in Bayern das noch garnicht als Verodnung an die Gesundheitsämter raus is weil die nicht wissen wer prüfen soll und wie zu prüfen is. Man hört und sieht auch nix.


    Mein Heizungsbauer kennt sich auch nicht aus und hat mir letztens erklärt dass sogar mit Trinkwasserstation die Prüfpflicht bestehen würde aber nix gwies woas ma ned ?( :?: :?:


    Da is glaub ich noch allenthalben viel _()_ _()_

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


    und der Spenden-Button für unser Forum ist auf der Portal-Seite rechts :!:

  • Jetzt haben auch die Bürokraten gemerkt dass die ganze Sache ein Riesenaufwand gewesen wär.


    Prüfung nur alle drei Jahre und Meldepflicht entfällt ganz.

    Zitat

    muss die Wasserversorgungsanlage nunmehr alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Großanlagen sind Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Volumen oder Warmwasserleitungen mit einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Es besteht grundsätzlich keine Anzeigepflicht der Warmwasser-Versorgungsanlagen mehr bei den Gesundheitsämtern. Eine Überschreitung des technischen Massnahmenwerts für Legionellen von 100 KBE/100 ml ist jedoch unverzüglich anzuzeigen.

    .....aber wenn was passiert :vinsent: bist trotzdem der Arsch :beaengstigend:


  • Du merkst doch nicht etwa jetzt erst, das der Vermieter schon immer der A.... gewesen und ist ! Der kann sich nämlich z.B. leichter und einfacher scheiden lassen als sich von einem "mißliebig und zahlungsunwilligem Mieter" zu trennen... ||_:cursing: