Vom [color=#NaN2603]Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
habe ich unten stehende Antwort erhalte. Somit bleibt allses wie bereits von [/color]Manfred aus ObB [color=#NaN2603]ausgeführt[/color][color=#NaN2603]. [/color][color=#NaN2603]Vielen Dank an Alle die sich dieses Themas angenommen haben.
[/color]Sehr geehrter BHKW-Frank,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Das KWKG regelt mit diesem Prinzip (früher „single buyer“ genannt) den Anspruch des KWK-Anlagenbetreibers auf Durchleitung seines erzeugten Stromes zu seinem Kunden durch das Netz des Netzbetreibers. Das ist gedacht als Alternative zu der einfachen Einspeisung, bei der der Anlagenbetreiber nur den „üblichen Preis“ (Börsenpreis) erhält (neben KWK-Zuschlag und vermiedenem Netznutzungsentgelt, die beide auch bei Wahl des single-buyer-Prinzips gezahlt werden vom Netzbetreiber). Vorteil des single-buyer-Prinzips ist aber, dass der Anlagenbetreiber einen über dem Börsenpreis liegenden Strompreis erzielen kann, wenn er einen Kunden dafür findet. Allerdings muss in diesem Fall für die Durchleitung, die der Netzbetreiber nicht verweigern darf (hier liegt ein weiterer Vorteil von KWK-Anlagen durch diese Regelung im KWKG), das Durchleitungsentgelt entrichtet werden. Für die Durchleitung selbst gelten dann die Vorgaben des EnWG der diesem nachgelagerten Stromnetzzugangsverordnung und Stromnetzentgeltverordnung. Dort ist vorgeschrieben, dass die Ein- und Ausspeisung von Strom in Netze abgewickelt werden muss über Bilanzkreise. Diese können gebildet werden von Stromerzeugungsanlagenbetreibern, Netzbetreibern oder Händlern. Die in jeden Bilanzkreis eingespeisten und ausgespeisten Strommengen müssen entsprechend der Vorgaben ausgeglichen sein am Ende jeder Meßperiode (1/4-Stunde). Nicht ausgeglichene Bilanzen werden mit Regelenergie, die der Verursacher bezahlen muss, vom Netzbetreiber zur Sicherung der Systemstabilität ausgeglichen.
Es muss also aus den vorgenannten Gründen ein direkter Zusammenhang (Ausgleich) bestehen zwischen Ein- und Ausspeisung, oder einer der beiden Geschäftspartner (Betreiber oder Kunde) kauft sich die notwendige Regel- und Ausgleichenergie von einem Stromanbieter (Versorger, Händler) zu. Dazu müsste ein entsprechender Vertrag geschlossenj werden. Die Ausregelung durch den Netzbetreiber ist nämlich mit einer Pönalisierung verbunden und wird demzufolge teurer.