Beiträge von BHKW Frank

    Schick mal. Ich habe es gerade bei mir ausprobiert mittels dem Dyndns Anbieter no-ip, Ich komme zwar auf das BHKW es fehlt aber nach dem Anmelden das Feld "FHWE" für den Fachhandwerker.
    Was siehst Du den am Bilschirm wenn Du dich über die Dyndns versuchst aufzuschalten? Wenn es ein weißer Bildschirm ist, ist evtl. Java nicht auf deinem PC installiert. Ich empfehle dir die Java Version 6 mit 32 Bit. Mit den andren Versionen hatte ich Probleme.
    http://www.java.com/de/download/manual_v6.jsp


    Schreib doch bitte nochmal deinen interne Adresse wenn Du auf das BHKW willst. Verwendest Du:
    http://192.168.178.10/vga_microbrowser.html

    Das Vorgehen an der Fritz Box ist hier beschrieben.
    http://www.avm.de/de/Service/S…gaben_eingehende_Verb.php


    Aber erst mal zu den Fakten.
    Du greifst Intern mit der Adresse "http://IP-Adresse des Vaillant BHKW/vga_microbrowser.html" zu?
    Welche IP-Adresse hat das BHKW, ist es noch die Standartadresse?


    Vaillant verwendt für diese Anwendung den Port 80. Somit mußt Du auch die neue Port Freigabe in der Fritz-Box für den Port 80 (öffentlich) auf die interne-IP Adresse des BHKW Port 80 (intern) einrichten.

    Ich habe soeben eine 6360 eingerichtet. Dazu habe ich für den Internetzugriff MyFritz eingerichtet. Laut AVM generieren die Kabelbetreiber nicht automatisch regelmäßig eine neue IP Adresse so wie bei DSL, dies führt zu Problemen mit Anbietern von dynamischen DNS. Diese gehen davon aus wenn sich die IP nicht regelmäßig ändert das der Dienst überflüssig ist und teilen dies regelmäßig per mail mit und beenden irgendwann den Service.
    http://IP_der_Vaillantsteuerung/vga_microbrowser.html
    Ich habe anstelle der "IP_der_Vaillantsteuerung" die aus diesem Link zu generierende verwendet.
    http://service.avm.de/support/…ox-und-Heimnetz-ermitteln


    Das hatt aber immer noch nichts mit der Portfreigabe für Vaillant zu tun die wollen noch die Ports 21, 80 und 5050.
    Wird bereits hier diskutiert.
    Fernwartung durch Vaillant, wie funktioniert´s?

    Ich habe in dem Bereich Nachrichten (http://www.bhkw-forum.info/nac…-mini-kwk-impulsprogramm/) über den Dachs gelesen:


    "Eine Anlage mit 5,5 kW wie der Dachs HKA Profi von SenerTec würde mit 2.550 Euro gefördert werden"


    Unter Voraussetzungen steht:


    "Steuerung und Regelung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise"


    Habe ich da was verpasst, kann die Dachssteuerung wärme- und stromgeführte Betriebsweise?

    Vom [color=#NaN2603]Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.


    habe ich unten stehende Antwort erhalte. Somit bleibt allses wie bereits von [/color]Manfred aus ObB [color=#NaN2603]ausgeführt[/color][color=#NaN2603]. [/color][color=#NaN2603]Vielen Dank an Alle die sich dieses Themas angenommen haben.


    [/color]Sehr geehrter BHKW-Frank,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Das KWKG regelt mit diesem Prinzip (früher „single buyer“ genannt) den Anspruch des KWK-Anlagenbetreibers auf Durchleitung seines erzeugten Stromes zu seinem Kunden durch das Netz des Netzbetreibers. Das ist gedacht als Alternative zu der einfachen Einspeisung, bei der der Anlagenbetreiber nur den „üblichen Preis“ (Börsenpreis) erhält (neben KWK-Zuschlag und vermiedenem Netznutzungsentgelt, die beide auch bei Wahl des single-buyer-Prinzips gezahlt werden vom Netzbetreiber). Vorteil des single-buyer-Prinzips ist aber, dass der Anlagenbetreiber einen über dem Börsenpreis liegenden Strompreis erzielen kann, wenn er einen Kunden dafür findet. Allerdings muss in diesem Fall für die Durchleitung, die der Netzbetreiber nicht verweigern darf (hier liegt ein weiterer Vorteil von KWK-Anlagen durch diese Regelung im KWKG), das Durchleitungsentgelt entrichtet werden. Für die Durchleitung selbst gelten dann die Vorgaben des EnWG der diesem nachgelagerten Stromnetzzugangsverordnung und Stromnetzentgeltverordnung. Dort ist vorgeschrieben, dass die Ein- und Ausspeisung von Strom in Netze abgewickelt werden muss über Bilanzkreise. Diese können gebildet werden von Stromerzeugungsanlagenbetreibern, Netzbetreibern oder Händlern. Die in jeden Bilanzkreis eingespeisten und ausgespeisten Strommengen müssen entsprechend der Vorgaben ausgeglichen sein am Ende jeder Meßperiode (1/4-Stunde). Nicht ausgeglichene Bilanzen werden mit Regelenergie, die der Verursacher bezahlen muss, vom Netzbetreiber zur Sicherung der Systemstabilität ausgeglichen.

    Es muss also aus den vorgenannten Gründen ein direkter Zusammenhang (Ausgleich) bestehen zwischen Ein- und Ausspeisung, oder einer der beiden Geschäftspartner (Betreiber oder Kunde) kauft sich die notwendige Regel- und Ausgleichenergie von einem Stromanbieter (Versorger, Händler) zu. Dazu müsste ein entsprechender Vertrag geschlossenj werden. Die Ausregelung durch den Netzbetreiber ist nämlich mit einer Pönalisierung verbunden und wird demzufolge teurer.

    Da sollten wir in Kontakt zum Informationsaustausch bleiben !

    Ich habe direkt an das, wahrscheinlich zuständige, Referat im BMWi geschrieben. Ich melde mich wieder wenn ich eine Antwort habe.
    Bei einer Anfrage an das Bundesgesundheitsministerium zum Thema Trinwasserverordnung hatte ich eine Antwort bekommen mit der ich meiner Problemlösung näher gekommen bin. Vielleicht klappts auch hier mit einer rechtsverbindlichen Antwort. Zusätzlich habe ich die Bundesnetzagentur angeschrieben.


    Ich halte mich erst einmal zu dieser RA-Kanzlei auf Grund der bereits von dort bezifferten Kosten (5 - 7 Std. 'a 285 € + Schäuble-Steuer) zurück.

    Das ist wirklich eine teure Auskunft. Warten wir mal die Antworten ab.

    Von der DVGM habe ich folgende Antwort erhalten.


    Sehr geehrter Herr BHKW Frank,
    die Definition von Klein- und Großanlagen lautet wie folgt:


    Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
    in:

    ymbol">· Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern – unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung
    ymbol">· Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt ≤ 400 l und einem Inhalt ≤ 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Dabei wird die eventuelle Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.

    Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
    z. B. in:

    ymbol">· Wohngebäuden
    ymbol">· Hotels
    ymbol">· Altenheimen
    ymbol">· Krankenhäusern
    ymbol">· Bädern
    ymbol">· Sport- und Industrieanlagen
    ymbol">· Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt > 400 l und/oder > 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle.
    ymbol">· Campingplätzen
    ymbol">· Schwimmbädern



    Weitere Vorgaben aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 an den Bau von Trinkwasser-Installationen für erwärmtes Trinkwasser, insbesondere Großanlagen, sind:

    Wenn mehr als 3 Liter Volumen zwischen Trinkwassererwärmer und betrachteter Entnahmestelle vorhanden sind (es sich bei der Anlage also definitionsgemäß um eine Großanlage handelt), ist ein Zirkulationssystem einzubauen. Alternativ oder ergänzend zum Zirkulationssystem können auch Begleitheizungen eingebaut werden.

    Stockwerks- und/oder Einzelzuleitungen mit einem Wasservolumen von ≤ 3 Litern können ohne Zirkulationssystem oder Begleitheizung gebaut werden. (d.h. zwischen dem Abgang vom Zirkulationssystem und der Entnahmestelle dürfen nicht mehr als 3 Liter Wasservolumen vorhanden sein.)

    Weitere Informationen zu dem Thema können Sie den beigefügten FAQ entnehmen.
    Der Hinweis, dass die 3-Liter-Regel so gedeutet wird, dass zwischen dem Punkt, an dem die einzuhaltende Temperatur von 60 °C bzw. 55 °C gewährleistet ist (z.B. Trinkwasser-Erwärmer oder Zirkulationssystem) und der am weitesten entfernten Entnahmestelle weniger als 3 Liter Volumen vorhanden sind, ist, wie Sie sehen, schon im W 551 als Vorgabe für Großanlagen vorgegeben.

    Wenn die Großanlage nur aufgrund der mehr als 3-Liter-Wasservolumen zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle besteht und alle technischen Regeln eingehalten wurden, und vor allem das Zirkulationssystem seine Aufgabe erfüllt, liegt es unserer Kenntnis nach im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob es von den Betreiberuntersuchungen absieht.

    Für eine rechtlich verbindliche Aussage über Anzeige- oder Untersuchungspflichten für Ihre Trinkwasser-Installation wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Dieses finden Sie nach der Angabe Ihrer Postleitzahl in einer [Blockierte Grafik: https://email.t-online.de/V4-0-3-0/srv-bin/mailbox?method=deliverMessagePart&params%5Bfolder%5D=INBOX&params%5Buid%5D=39711&params%5BmimePartId%5D=1.2&params%5Bdisposition%5D=inline]Datenbank des Robert-Koch-Instituts. (http://tools.rki.de/plztool/)


    Freundliche Grüße

    Zitat



    Danach muss am Austritt von Warmwassererzeugungsanlagen ständig eine Temperatur von mindestens 60 °C gehalten werden.
    Bei Anlagen mit Zirkulationsleitungen darf die Warmwassertemperatur im System nicht um mehr als 5 °C gegenüber der
    Austrittstemperatur absinken. Somit muss die Rücklauftemperatur der Zirkulation in den Warmwasserbereiter mindestens 55 °C
    betragen.


    Ich habe zwar die DVGW 551 gefunden, jedoch nicht die zitierte Pasage:
    "Zirkulationsleitungen darf die Warmwassertemperatur im System nicht um mehr als 5 °C gegenüber der Austrittstemperatur absinken".
    Bei Wikipedia ist dieser Satz auch enthalten, aber woher kommt der?