BHKW mit Photovoltaikanlage kombinieren -> Schaltung Zähler?

  • Ihre Anfrage wurde zur Beantwortung an die Fachabteilung weiter geleitet. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Gemäß § 21 EnWG ist das Messwesen liberalisiert. Der Netzbetreiber bietet standardisierte Messkonzepte an. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, dass der Netzbetreiber für alle erdenklichen Anlagenkonstellationen ein Messkonzept zur Verfügung stellen muss. Dem Anlagenbetreiber steht es frei, abweichende Messkonzepte zu realisieren bzw. fachkundige Dritte damit zu beauftragen. Für Ihren konkreten Anwendungsfall kann derzeit von E.ON Bayern nur ein Messkonzept mit Lastgangzählern angeboten werden. Dies bedeutet für Sie hohe Messkosten.Das von Ihnen beigefügte Messkonzept des BDEW befindet sich bei E.ON Bayern in der Endabstimmung. Ich rechne damit dass wir voraussichtlich bis Ende Oktober, spätesten aber bis Ende Dezember dieses vereinfachte Messkonzept anbieten und auch abrechnen können. Je nach Ihren zeitlichen Plänen kann es eine Lösungsmöglichkeit sein, diese Umsetzung noch abzuwarten. Alternativ ist es vorstellbar, dass Sie die PV-Anlage in Volleinspeisung betreiben. Selbstverständlich ist es möglich, dass Sie die Zähler Z2, Z3 und Z4 stellen und betreiben, sofern Sie ein fachkundiger Dritter sind oder diesen beauftragen. Allerdings sind Sie bzw. der fachkundige Dritte dann vollumfänglich für die Funktion, Eichgültigkeit, Störungsbehebung und Richtigkeit der an E.ON Bayern übermittelten Zählwerte zuständig. Der Zähler Z1 (Liefer- und Bezugszähler) muss vom Netzbetreiber oder einem Messstellenbetreiber kommen.Weiterhin möchte ich Sie vorsorglich noch darauf hinweisen dass das eben diskutierte Messkonzept nur für Kleinanlagen freigegeben ist. Sollte die PV-Anlage 30 kWp oder das BHKW 30 kVA übersteigen, ist die Anwendung dieses Messkonzeptes nicht mehr zulässig.

  • Hi,


    na das ist doch ne Ansage, von solch einer Konversation kann man bei N-Ergie nur träumen :thumbup:
    Die sollten sich da mal ne Scheibe (oder besser gleich mehrere) von abschneiden :rolleyes:


    Zitat

    Der Zähler Z1 (Liefer- und Bezugszähler) muss vom Netzbetreiber oder einem Messstellenbetreiber kommen.

    Hier könnte man noch streiten da der Einspeisezähler auch von dir gestellt werden kann. Der Bezugszähler ist Sache des Messstellen- oder Netzbetreibers , das ist i.O.. Wenn du kein Zählerfeld mehr frei hast ,nimm den Zweirichtungszähler ;)



    Gruß
    Tom

  • Hallo,


    der Zähler Z1 ist bei mir bereits ein Zwei-Richtungszähler von E.ON, der Z4 (BHKW-Erzeugung) ist meiner. Für den Z3 (PV-Erzeugung) möchte ich auch meinen eigenen Zähler Installieren. Jetzt stellt sich die Frage ob ich den Z2 selbst setzten darf oder ob der vom Netzbetreiber oder einem Messstellenbetreiber sein muss? Muss ich jetzt noch mit E.ON klären. Wir war es bei Euch?

  • Wer Erzeugt/Verkauft darf auch messen. Die Konzerne hätten das gerne anders, ist aber so.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen? Von welchem Zähler-Schaltplan ist hier immer die Rede? Wo finde ich den? Ich will auch Solar und BHKW realisieren.
    Danke

  • Wer Erzeugt/Verkauft darf auch messen. Die Konzerne hätten das gerne anders, ist aber so.


    § 7 EEG Ausführung und Nutzung des Anschlusses


    (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschliesslich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen


    Wie definert sich "Fachkundiger Dritter" ?

  • Im KWK darf ich selber Messen, fürs EEG benötige ich einen "Fachkundigen Dritten" bzw. Messstellenbetreiber. Jetzt reichts aber. :cursing:

  • den Anschluss der Anlagen ...... von .... einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen


    Fachkundig sind alle Betriebe, die als Elektroinstallateure in Handwerksrolle eingetragen sind. Bis 30 kW kann auch der Anlagenbetreiber selbst den Einspeisezähler betreiben. Gem. KWK-G heist es, das der Anlagenbetreiber die Messeinrichtungen (Achtung mehrzahl, also auch den Bezugszähler) stellen und betreinem kann. Dass das den Versorgern nicht gefällt ist ja klar und die versuchen das Gesetz in ihrem Sinne zu interpretieren.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
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  • Fachkundig sind alle Betriebe, die in Handwerksrolle eingetragen sind. Bis 30 kW kann auch der Anlagenbetreiber selbst den Einspeisezähler betreiben. Gem. KWK-G heist es, das der Anlagenbetreiber die Messeinrichtungen (Achtung mehrzahl, also auch den Bezugszähler) stellen und betreinem kann. D.h. auch den Bezugszähler. Dass das den Versorgern nicht gefällt ist ja klar und die versuchen das Gesetz in ihrem Sinne zu interpretieren.

    und EEG ? KWK ist klar, habe ich bereits auch so. KWK Zähler ist meiner, Dachs hat ja nur 5,5 kW.

  • (Achtung mehrzahl, also auch den Bezugszähler) stellen und betreinem kann. D.h. auch den Bezugszähler


    Das sehe ich anders! Beurteilt nach der Systematik der Norm, regelt das KWKG die Erzeugung und Einspeisung - nicht den klassischen Bezug. Auch die Auslegung nach dem Wortlaut erlaubt nicht lediglich aufgrund des Plurals eine Herleitung des Anspruchs auf einen kundeneigenen Bezugszähler. Der Plural ist vielmehr betreibereigenen Erzeugungs- und Einspeisezählern zuzuschreiben, insbesondere bei mehreren Erzeugern nach KWKG. Und zuletzt ist auch bei einer teleologischen Auslegung kein Sinn in der Zuteilung der Messhoheit für den Bezug beim Betreiber zu sehen.


    Es bleibt daher bei der goldenen Regel, wer liefert darf auch messen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Es bleibt daher bei der goldenen Regel, wer liefert darf auch messen.


    genau so sehe ich das auch, ist auch im BGB allgemein so geregelt!


    LG


    Bruno

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