Stromverkauf an Mieter

  • Was muß ich denn jetzt noch der BNA melden, wenn ich den erzeugten Strom vorrangig an die Mieter verkaufe?


    Das ist ganz einfach:


    Du setzt ein Schreiben an die BNA auf und schickst es per Post an folgende Adresse:


    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen
    Referat 604
    Stichwort: Anzeige nach § 5 EnWG
    Tulpenfeld 4
    53113 Bonn


    dort führst du die elektrische Leistung deiner Anlage auf und die Anzahl der Mieter, die du mit Strom belieferst sowie den Standort der Anlage und deine persönlichen Daten.


    Damit hast du der Anzeigepflicht nach §5 EnWG genüge getan.
    Die Bundesnetzagentur will nach ja auch den Betrieb solcher Anlagen weder verkomplizieren, noch verhindern, daher gibt es dafür jetzt ein vereinfachtes Verfahren.


    Den ganzen Aufwand mit GbR Gründen mit den Mietern etc. kann man sich also sparen.


    Gruß
    Rick


  • Für sowas bräuchten wir neben dem Forum eigentlich ein Wiki:
    Wunsch mir was: http://wiki.bhkw-forum.de


    Gruß,
    Gunnar


    PS.
    http://wiki.piratenpartei.de/AG_Energiepolitik
    http://forum.piratenpartei.de/viewtopic.php?f=141
    https://service.piratenpartei.…energie_und_infrastruktur


    Die erste konstituierende Sitzung der AG Energiepolitik hat gestern abend fernmündlich bei talkyoo.net stattgefunden. Gäste -so wie ich einer- sind dabei auch willkommen. Es werden noch Mitstreiter in den einzelnen Landesverbänden gesucht.

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Hallo,
    ich habe mir die Ausführungen der Netzagentur durchgesehen und komme gerade ins stocken: Haushaltskunden sind mit maximal 10.000 kWh festgelegt. Was ist dann mit den Verbrauchern, die mir 17.000 und 30.000 kWh, wie in meinem Fall, im ausschliesslichem Eigenerzeugerbetrieb versorgt werden. In welchen Bereich kann man die einsortieren oder wie (wo) soll man die melden??!? :strafe:


    ?

    Gruß
    Michael


    Alle sagten: Das ist unmöglich! Dann kam einer der dies nicht wusste und tat es einfach.

  • Hallo Verwalter,


    vor einem Jahr standen wir ebenfalls vor der Entscheidung etwas sinnvolles mit usnerer 22Jahre alten Heizung zu machen. Wir haben uns dann für ein BHKW für die Grundlast und einem neuen Spitzenlaskessel in Brennwerttechnik entschieden.


    Der Aufwand für die neue Anlage belief sich auf ca. 62000€ Eine Stange Geld, was aber bei uns verursacht durch die bauliche Gegebenheit bedingt war. Hierzu mein Beitrag hier im Forum Dachs ist ans Netz gegangen .


    Seit der Dachs in Betrieb gegangen ist. läuft er bei uns rund um die Uhr. Wenn sich das so weiter entwickelt wie es unserer Heizungsbauer errechnet hat, wird sich die Anlage nach ca. 6 Jahren amortisieren. Wenn man von einer Laufzeit von 10Jahren ausgeht, solange ist auch die staatlcihe Förderung gegeben. haben wir in den verbleibenden 4Jahren einen Ertrag von 2/3 der investition, was wie ich denke eine hervorragende Rendite ist, und die Umwelt haben wir auch noch mit einigen Tonnen Co2 Einsparung geschont.


    Gruß
    Kiwi




    .


  • Wenn sich das so weiter entwickelt wie es unserer Heizungsbauer errechnet hat, wird sich die Anlage nach ca. 6 Jahren amortisieren. Wenn man von einer Laufzeit von 10Jahren ausgeht, solange ist auch die staatliche Förderung gegeben. Haben wir in den verbleibenden 4 Jahren einen Ertrag von 2/3 der investition, was wie ich denke eine hervorragende Rendite ist, und die Umwelt haben wir auch noch mit einigen Tonnen Co2 Einsparung geschont.


    Nach zehn Jahren fällt nur der KWK-Zuschuss weg, aber wenn der Motor dann noch läuft - warum sollte man das Gerät wegschmeißen? Ihr nutzt den Strom doch auch selber, oder? Wie hoch ist das Verhältnis von Rückspeisung ins Netz zum Eigenverbrauch? Wenn das 20:80 sind, dann lässt sich ein rentabler Betrieb doch auch nach 10 Jahren darstellen. Was man allerdings machen könnte, ist eine Ersatzinvestition in ein neues Modul - das wird sicherlich nicht noch mal über 60.000 Euro kosten, da die ganzen Anschlussarbeiten schon gemacht sind. Mal schauen, was in 10 Jahren auf dem Markt sein wird - bei 8000 Vbh/a lässt sich dann die installierte KWK-Kapazität noch erhöhen.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Hallo,


    aus aktuellem Anlass habe ich ein paar Fragen:


    Stromverkauf an Mieter ist bei der Neuinstalltion eines Dachses beabsichtigt. Außerdem wird auch ein PV Anlage aus 2010 mit Eigenverbrauchsregelung betrieben. Von der Zählerschaltung her ist alles geregelt, aber...


    1. Greift in diesem Fall mit zwei unterschiedlichen Erzeugungsanlagen noch immer die "bilanzielle Durchleitung" an Mieter die nicht anschließen wollen?


    2. Kann ich eigene geeichte Zähler installieren und diese Zählwerte mit meine Mietern abrechenen, oder brauche ich einen externen Messtellenbetreiber?


    3. Werde ich bei eigener Abrechnung, falls erlaubt, selbst zum Messtellenbetreiber? Was ist zu beachten?


    4. Muss ich irgendwo melden, daß ich Strom an andere Verbraucher liefere?


    5. Kann mir der Netzbetreiber nach dem ersten Zähler (Liefer- und Bezugszähler) noch Auflagen machen, wo sich die Unterzähler befinden sollen?


    6. Kann ich eigene Zähler als Erzeugungszähler benutzen, oder bin ich an den Netzbetreiber gebunden?


    Viele Fragen auf einmal, aber ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.


  • Dachs + PV Anlage aus 2010 - Von der Zählerschaltung her ist alles geregelt, aber...


    Wie denn? Anbei meine unverbindliche Laienmeinung zu den Fragen.


    Zitat

    1. Greift in diesem Fall mit zwei unterschiedlichen Erzeugungsanlagen noch immer die "bilanzielle Durchleitung" an Mieter die nicht anschließen wollen?


    Mieter dürfen keine gefangenen Kunden bei der Stromversorgung sein, d.h. man muss sie mit günstigen Konditionen für den Strombezug überzeugen. Wenn es nicht hilft, dann ist die bilanzielle Durchleitung anzuwenden, was per se weniger Installationsaufwand ist als ein Umklemmen des Zähler auf eine separate Sammelschiene.


    Zitat

    2. Kann ich eigene geeichte Zähler installieren und diese Zählwerte mit meine Mietern abrechenen, oder brauche ich einen externen Messtellenbetreiber?


    Ja, eigene Zähler sind ok. Hier sollte aber darauf geachtet werden, dass nach dem Ablaufen der Eichfrist (8 Jahre für digitale, 16 Jahre für analoge) auch neue Zähler installiert werden, damit es in Zukunft keinen Streitpunkt gibt.

    Zitat


    3. Werde ich bei eigener Abrechnung, falls erlaubt, selbst zum Messtellenbetreiber? Was ist zu beachten?

    Ich glaube nicht. Messstellenbetreiber ist noch mal eine andere Kategorie von Akteur, der aber als Dienstleister hinzugezogen werden kann, wenn man das nicht selber tun möchte.


    Zitat

    4. Muss ich irgendwo melden, daß ich Strom an andere Verbraucher liefere?


    Ggf. eine Anzeige nach EnWG §5 (http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__5.html) hier sollte ein einfacher Brief an die BNetzA reichen und die Leistungsfähigkeit damit begründet werden, dass die bisherige Nebenkostenabrechung auch von der Hausverwaltung erledigt wurde.


    Zitat

    5. Kann mir der Netzbetreiber nach dem ersten Zähler (Liefer- und Bezugszähler) noch Auflagen machen, wo sich die Unterzähler befinden sollen?


    Nein, aber es sind ggf. die VDE-Normen für den ordnungsgemässen Aufbau von Zähler- bzw. Unterverteilschränken zu beachten. Der kundige Fachinstallateur weiss hier sicherlich Rat. Auf dem BKWK-Kongress im Herbst 2009 hat Heinz Ullrich Brosziewski die Sachlage so dargestellt:

    Zitat


    Messstellenbetrieb: VNB oder Dritter (1)
    §1 Abs. 2 und Abs. 3 der NAV unterscheiden zwischen Anschlussnehmer und Anschlussnutzer.
    Anschlussnehmer ist der Hausbesitzer. Anschlussnutzer ist die Wohnung.
    §21b EnWG verpflichtet den VNB zur Messung der (an den Anschlussnutzer) gelieferten Energie, wenn der betroffene Anschlussnutzer keinen sonstigen Messstellenbetreiber benennt.


    Die Verpflichtung zur Messung bleibt für den VNB auch dann erhalten, wenn zwischen Letztverbraucher und Verteilnetz nun der abrechnungsrelevante Zählpunkt im Sinne des §4 Abs. 3b KWKG liegt. Da §4 Abs. 3b ausdrücklich die Belieferbarkeit von Letztverbrauchern durch Dritte mittels Verrechnung über „Unterzähler“ vorsieht, bleibt der Zugang zum Netz (= die Anschlussnutzung) für eben diese Letztverbraucher vollumfänglich erhalten. Damit bleibt aber auch die Verpflichtung des VNB nach §21b EnWG zur Vornahme der Messung aufrecht erhalten, es sei denn, der betroffene Anschlussnutzer benennt einen Dritten als Messstellenbetreiber.


    Zitat

    6. Kann ich eigene Zähler als Erzeugungszähler benutzen, oder bin ich an den Netzbetreiber gebunden?


    Eigenerzeugungszähler und Einspeisezähler können selbst installiert und abgelesen werden, sofern fachmännisch durchgeführt. Die abgelesenen Werte bilden dann die Grundlage für die Rechnung an den Netzbetreiber.


    Gruss,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)