Ende der vollständigen Entlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG

  • Im Rahmen des 14. Deutschen Energiesteuertags in Berlin wurde einem Vorstandsmitglied des B.KWK gegenüber bestätigt, dass die vollständige Entlastung von der Energiesteuer beim Einsatz in hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 53a Abs. 6 EnergieStG nicht fortgesetzt werden soll.



    Vollständige Entlastung § 53a Abs. 6

    Teilweise Entlastung § 53a Abs. 4 i.V.m. Abs. 5

    Gekennzeichnetes Gasöl

    61,35 €/1.000l

    40,35 €/1.000l

    Flüssiggase

    60,60 €/1.000kg

    19,60 €/1.000kg

    Erdgas

    5,50 €/1MWh

    4,42 €/1MWh


    Hintergrund hierfür ist u.a. die Mitte 2023 in Kraft getretene neue AGVO, die in Art. 44 Abs. 3 lediglich noch eine Ausnahmeregelung für den Strom aus KWK enthält. Für eine darüber hinausgehende beihilferechtliche Genehmigung sieht man im BMF keine Rechtsgrundlage / Möglichkeit. Sobald diese Änderung in Kraft tritt, können die Betreiber von KWK-Anlagen nur noch die teilweise Entlastung nach § 53a Abs. 1 und 4 EnergieStG in Anspruch nehmen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Regelung handelt, die frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten wird, so dass die Betreiber von entsprechend berechtigen Anlagen für die Verbräuche im Jahr 2023 (und davor) noch Anspruch auf die vollständige Entlastung haben.


    Unklar bleibt, ab wann die Regelung umgesetzt wird, da für die bestehende vollständige Entlastung nach der Mitteilung der GZD von Anfang 2022 eine Anzeige gegenüber der EU-Kommission bis zum 30.06.2024 erfolgt ist. Nach unserem Verständnis ist aber auch eine Nichtanwendung der Regelung ab dem 01.01.2024 möglich. Eine konkrete Veröffentlichung hierzu bleibt abzuwarten. Unabhängig davon wurde im Rahmen der Tagung präsentiert, dass die mit dem Strompreispaket von der Bundesregierung angekündigte Anhebung der Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG auf 20 EUR bei gleichzeitigem Wegfall des Spitzenausgleichs (§ 10 StromStG) kommen soll. Demgegenüber soll im Energiesteuerrecht die Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 54 EnergieStG unverändert bleiben – jedoch der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ebenfalls wegfallen. Sollten diese Regelungen als Bestandteile des Haushaltsgesetzes 2024 nicht mehr rechtzeitig vor dem 01.01.2024 umgesetzt werden, sollen sie rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten bzw. umgesetzt werden.

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