Beiträge von Der Kirchdorfer

    Im Rahmen des 14. Deutschen Energiesteuertags in Berlin wurde einem Vorstandsmitglied des B.KWK gegenüber bestätigt, dass die vollständige Entlastung von der Energiesteuer beim Einsatz in hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 53a Abs. 6 EnergieStG nicht fortgesetzt werden soll.



    Vollständige Entlastung § 53a Abs. 6

    Teilweise Entlastung § 53a Abs. 4 i.V.m. Abs. 5

    Gekennzeichnetes Gasöl

    61,35 €/1.000l

    40,35 €/1.000l

    Flüssiggase

    60,60 €/1.000kg

    19,60 €/1.000kg

    Erdgas

    5,50 €/1MWh

    4,42 €/1MWh


    Hintergrund hierfür ist u.a. die Mitte 2023 in Kraft getretene neue AGVO, die in Art. 44 Abs. 3 lediglich noch eine Ausnahmeregelung für den Strom aus KWK enthält. Für eine darüber hinausgehende beihilferechtliche Genehmigung sieht man im BMF keine Rechtsgrundlage / Möglichkeit. Sobald diese Änderung in Kraft tritt, können die Betreiber von KWK-Anlagen nur noch die teilweise Entlastung nach § 53a Abs. 1 und 4 EnergieStG in Anspruch nehmen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Regelung handelt, die frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten wird, so dass die Betreiber von entsprechend berechtigen Anlagen für die Verbräuche im Jahr 2023 (und davor) noch Anspruch auf die vollständige Entlastung haben.


    Unklar bleibt, ab wann die Regelung umgesetzt wird, da für die bestehende vollständige Entlastung nach der Mitteilung der GZD von Anfang 2022 eine Anzeige gegenüber der EU-Kommission bis zum 30.06.2024 erfolgt ist. Nach unserem Verständnis ist aber auch eine Nichtanwendung der Regelung ab dem 01.01.2024 möglich. Eine konkrete Veröffentlichung hierzu bleibt abzuwarten. Unabhängig davon wurde im Rahmen der Tagung präsentiert, dass die mit dem Strompreispaket von der Bundesregierung angekündigte Anhebung der Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG auf 20 EUR bei gleichzeitigem Wegfall des Spitzenausgleichs (§ 10 StromStG) kommen soll. Demgegenüber soll im Energiesteuerrecht die Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 54 EnergieStG unverändert bleiben – jedoch der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ebenfalls wegfallen. Sollten diese Regelungen als Bestandteile des Haushaltsgesetzes 2024 nicht mehr rechtzeitig vor dem 01.01.2024 umgesetzt werden, sollen sie rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten bzw. umgesetzt werden.

    Bei einem BHKW ist zuerst der Zweck der Installation zu klären. Ist eine Heizung für die Wärmeversorgung ohne BHKW vorhanden gilt dass Gebäude nach der Bauordnung als bewohnbar. Ist das nicht der Fall, kann von einem Gebäudebestandteil ausgegangen werden und das Finanzamt kann die AfA auf 2 %/a festlegen. in einem selbstgesetzten Wohnhaus wird es oft Liebelei.

    Wenn durch wiederkehrende Einnahmen aus Energieverkauf Einnahmen generiert werden und entsprechend der Umsatzsteueranmeldung erfolgt

    (Kleingewerbe ohne Umsatzsteuerabzug der Investition und Einnahmen ohne Umsatzsteuer berechnet werden) erfolgt ist. Auch beim Netzbetreiber ist die Umsatzsteuerform anzumelden.

    Für den gewerblichen Betrieb einer KWK-Anlage ist beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer für wiederkehrende Einnahmen aus Energieverkauf zu beantragen. Dann ist die Absicht der Gewinnerzielung zu belegen.

    Moin sailor 773, Deine Grafik spiegelt das Börsenverhalten zur Residuallastdeckung mit regelbaren Gaskraftwerken ab. Auch Gas-KWK wird in den Fahrplänen der Kraftwerke immer vom Optimierer preis orientiert eingereicht. Zukünftig werden die BHKW zur Versorgungssicherheit bei Strom und Wärme in allen Stromnetzebenen benötigt. Dies hat das BMWK noch nicht erkannt und versucht den Fraktionsbeschluss der Grünen im Bundestag (Zubau von 40 GW Gasturbinenkraftwerke ohne Wärmeauskopplung) von April 2021 umzusetzen.

    Mitgliederrundschreiben des B.KWK 1/22

    Üblicher Preis zum Jahresende im Sinkflug

    Der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX wird als Basis für die Einspeisevergütung von KWK-Anlagen herangezogen. Dieser sogenannte "übliche Preis" normalisierte sich im vierten Quartal 2022 wieder etwas, nachdem im dritten Quartal 2022 ein Rekordwert von 375,75 €/MWh erreicht wurde. Zum Ende des Jahres 2022 liegt der Wert nun mit 192,84 €/MWh wieder nahe der Werte der vorherigen Quartale. Vor den Weihnachtstagen lag der "übliche Preis" allerdings noch bei 206 €/MWh. Insbesondere die geringe Nachfrage in Industrie und Gewerbe zur Weihnachtszeit sowie starker Wind führte zu einem Einbruch mit zeitweise negativen Börsenpreisen.

    Der Trend der letzten Quartale, der stetig steigenden Einspeisevergütung, wurde zunächst gebrochen. Man darf gespannt sein, wie sich die Situation auf dem Energiemarkt weiter entwickeln wird.


    Dazu möchte ich anmerken: Die Biomassestromerzeugung war in der zeit vom 24.12.22 bis 03.01.23 ein fast konstantes Band deren geringste Erzeugung mit 4.608 MWh am 29.12. mit einer Höchsterzeugung und Einspeisung von 5.106 MWh am 25.12. gemessen wurde (https://www.smard.de/home). Dies ist wieder ein Zeichen für die nicht nachfrage gerechte Stromerzeugung aus Biomasse mit einer hohen EEG-Vergütung. Die Erzeugung aus Wind und PV hatte ihren Höhepunkt am 29.12. mit einer Einspeisung von 51.334 MWh bei einer Netzlast von 57.74 MWh um 12 Uhr. Die Gaskraftwerke wurden runter gefahren oder abgeschaltet weil sie zum größten teil mit großen Wärmespeichern und anderen Wärmeerzeugern betrieben werden. In der gleichen Zeitachse schwankte die Stromerzeugung aus Erdgas zwischen 2.276 MWh am 30.01. 22 um 00 Uhr und ca. 3.521 am 02.01.23 um 17 Uhr somit wurde hier auch wieder die Hochflexibilität der Gaskraftwerke inklusive BHKW bewiesen. Bei den Frosttagen ohne Wind- und PV-Stromerzeugung im Dezember 2022 wurden ca. 19.000 MWh in Gaskraftwerken erzeugt.

    Meine Informationen sagen zur Zeit besteht keine Gasmangellage für den Winter 2022/23, was uns allerdings nicht zur Verschwendung aufruft.

    Durch die Aussagen der Politik, Minister Habeck und BNetzA Klaus Müller wird die Bevölkerung nur verunsichert.

    Die Gas Kraft-Wärme-Kopplung ist als Strom und Wärme Residuallastdeckung von allen Pönalen befreit. Die Ausschreibungsmengen im KWKG sind zu klein um die Ziele für eine gesicherte Stromversorgung und Netzstabilität zu erreichen.

    Um die Zubaumengen des Bundeswirtschaftsministeriums von 15 GW bis 2030 an Strom und Wärme Residuallastdeckenden KWK-Anlagen zu installieren, würden ca. 2 GW an Ausschreibungsvolumen pro Jahr benötigt.

    Durch die hocheffiziente Gas KWK werden Gaskondensaktionskraftwerke und GUD-Kraftwerke weniger benötigt und dadurch mehr Gas eingespart als bei getrennter Strom- und Wärmeerzeugung.

    Auch hier sehen wir, dass die Irritationen der Politik und Aussagen des Ministers zu einer Zurückhaltung der Investoren führt und wir in eine gewaltige Erzeugungslücke bei der hochflexiblen gesicherten Kraftwerksleistung steuern, wenn Dunkelflauten vorherrschen.

    Die vNNE richten sich nach den vorgelagerten Netzen. Im Verteilnetz 400 Volt sind es Hoch und Mittelspannung, im Mittelspannungsnetz bis 20 kV sind es nur die ÜNB (Fernübertragungskosten). Der Strom vom Norden hat aber keine Leitungen der ÜNB nach Bayern, da die Bevölkerung in Bayern den Strom aus der Steckdose bekommt, benötigte man kein Fernleitungssystem und hat immer gegen Netzausbau protestiert.

    trebeta, dass BHKW unterliegt keinen Restriktionen wenn es der Strom- und Wärmelieferung dient. Es muss nirgends abgemeldet werden und auch der Gaslieferant wird weiter liefern. Die Wärme aus der Kühlung des BHKW ist Nutzwärme und muss genutzt werden. Eine BAFA-Zulassung für Anlagen bis 50 kW el ist außer der Erzeugungsmeldung an den Netzbetreiber nicht vorgesehen. Der Jahresnutzungsgrad hat auch keinen Bezug auf die Vollbenutzungsstunden sondern auf den Gesamtwirkungsgrad für Strom und Wärme in der Betriebszeit gegenüber dem eingesetzten Brennstoff.

    Wenn ein BHKW mit Überdachkühler betrieben wird ist jedes Jahr ein F209 Gutachten zu erstellen.

    Dachsfan, woher nimmst Du die Behauptung dass der KWK-Bonus nicht mehr weiter gezahlt wird?


    Beim KWK-Verbändedialog des BMWK am 24.11.2022 wurden wir über den Stand der Evaluierung des KWKG 2020 unterrichtet. Danach ist nicht mit wesentlichen Veränderungen im gültigen KWKG das bis 2026 gültig ist und für Anlagen, die bis zum 31.12.2026 bestellt, im Genehmigungsverfahren oder im Bau sind wird der gültige Förderung gezahlt. Die vNNE entfällt für Neuanlagen ab Inbetriebnahme 01.01.2023 aber bisher nicht für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2022.


    Hier einige Links zur Klarstellung:


    https://www.bkwk.de/kraft-waer…lung/praxishilfen/#zahlen


    https://www.bkwk.de/biomethan-kehrt-zurueck-ins-kwkg/


    Um auf den Laufenden zu bleiben kannst Du den Newsletter des B.KWK bestellen:


    https://www.bkwk.de/aktuelles/newsletter/


    Durch die Mitgliedschaft des BHKW-Forum e.V. beim B.KWK haben Vereinsmitglieder beider Vereine eine gut Vertretung ins Ministerium und in die Politik, kostet allerdings auch Mitgliedsbeiträge.

    Wir haben immer noch die Energiewende in Bürgerhand und können alle KWK-Anlagen mit erneuerbaren Brennstoffen und in Kombination mit Wärmepumpe, PV, Solarthermie, Holz oder auch Heizstab betreiben. Investitionen in Anlagen bis 500kW el brauchen auch nicht in die Ausschreibung.

    Solange wir kein neues Strommarktdesign haben, werden die Grenzkraftwerke den Strompreis an der Börse bestimmen. Das sorgt für die Übergewinne bei Wind und PV und allen EEG-Anlagen deren Strom von den Direktvermarktern verkauft werden. Festvergütungen bei EE-Anlagen und hohe Börsenpreise füllen dass EE-Konto bei den ÜNBs. Daher will die Bundesregierung die Netzkosten mit ca. 9,5 bis 12 Milliarden aus der EE-Kasse für 2023 auf 3,5 Eurocent/kWh stützen um einen Teil an die Bevölkerung zurück zu geben.

    Dass Märchen von den billigen Erneuerbaren hat noch nie gestimmt, weil der realisierte Strombedarf immer von Grenzkraftwerken gedeckt werden muss. Ein Jahresdurchschnittswert für die EE-Erzeugung ist nicht der abrechnungsrelevante Viertelstundenwert.

    Außerdem haben wir in Deutschland nur eine Strompreiszone an der Strombörse.

    Für die 2.000 bis 2.500 Stunden in denen Wind und Sonne (Dunkelflaute) keinen Strom liefern, brauchen wir hochflexible KWK-Anlagen möglichst dezentrale BHKW in allen Leistungsklassen mit großen Wärmespeichern damit sie vom Wärmebedarf entkoppelt sind. Wenn in der Politik und dem BMWK von Gaskraftwerken gesprochen wird, sind heute vor allem Motor- Turbinen- und Brennstoffzellen-Kraft -Wärme-Kopplungsanlagen mit Wärmenutzung gemeint. Bis 2030 benötigen wir einen Zubau von 30 GW Erzeugungsleistung davon ca. 15 GW in KWK.


    https://www.bdew.de/media/docu…onatlich_Sld_14112022.pdf