Umstellung von Öl- auf Brennstoffzelt-Heizung vom Finanzamt nicht anerkannt?

  • Hallo,

    hier mein erster Beitrag als Frage:

    wir haben Ende 2020 von Öl- auf Brennnstoffzell-Heizung umgestellt (Viessmann Vitovalor PT2) mit Gesamtkosten pauschal für 36.500 €.

    Die Firma "Energy World" ist Anfang 2021 in Konkurs gegangen...wir haben gerade noch alles geschafft...

    Nun können wir allerdings dem Finanzamt die geforderte Energieberatung nicht entsprechend der Musterbescheinigung nachweisen, sondern lediglich mit einer Beratungsübersicht von Energy World, die im Vorfeld stattgefunden hat und die notwendigen Daten meines Erachtens nach enthält.

    Nun erkennt das Finanzamt diese Kosten nicht an.

    Habe ich eine Chance, da Rechtsmittel einzulegen? :/

  • Moin,


    kannst Du mal beschreiben, wobei bzw. wofür genau das FA die Kosten der BZ "anerkennen" soll? § 35c EStG?


    Sofern es um die sogenannte "Fachunternehmerbescheinigung" nach § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG geht, so hat diese nichts mit Energieberatung zu tun. Es bescheinigt dort lediglich der einbauende Fachbetrieb, dass die fragliche Maßnahme die Mindestanforderungen erfüllt. Normalerweise sollte diese Bescheinigung mit Inbetriebnahme der Anlage oder spätestens mit der Rechnung vom einbauenden Fachbetrieb an Dich übergeben worden sein. Speziell für den Austausch der Heizungsanlage steht in dem BMF-Schreiben vom 31.03.20 (Anlage) dazu folgendes:

    Zitat

    7. Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach der ESanMV


    Gemäß § 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV sind entsprechend der Anlage 6 der Verordnung für die Einhaltung der Mindestanforderungen bei der Erneuerung der Heizungsanlage besondere Nachweise erforderlich. Es reicht aus, wenn dem Fachunternehmen diese bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergeben werden und dieser sie vorhält. Der Antragsteller (Eigentümer) muss sie dem Finanzamt nur nach Aufforderung vorlegen. Aus Vereinfachungsgründen wird es als ausreichend erachtet, wenn das Fachunternehmen anstelle der in Anlage 6 bezeichneten Nachweise zu Beginn der Durchführung der Maßnahme einen Auszug aus der jeweils gültigen BAFA-Liste erstellt und mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergibt, damit der Steuerpflichtige sie anstelle der in Anlage 6 bezeichneten Nachweise vorhält.

    Ist in Deinen Unterlagen, die Du von EW zur PT2 bekommen hast, sowas nicht drin?


    Sofern EW die PT2 nicht selbst eingebaut sondern einen Fachbetrieb damit beauftragt hat, könnte (und sollte eigentlich auch) dieser die Bescheinigung ausstellen. Irgendjemand muss ja auch den hydraulischen Abgleich gemacht haben, den Nachweis darüber brauchst Du ebenfalls.


    Aber ohne Fachunternehmerbescheinigung hat das FA das Recht, die Anerkennung der Maßnahme zu versagen. Wenn sich in Deinen Unterlagen nichts dazu findet, hilft m.E. nur noch beim FA nachzufragen was man ersatzweise machen kann wenn der Fachbetrieb wegen Insolvenz die Bescheinigung nicht mehr ausstellen konnte. Den Auszug aus der BAfA-Liste nachträglich zu beschaffen dürfte kein Problem sein, da steht die PT2 natürlich drin.


    Sofern das aber alles nicht klappt, solltest Du froh sein aus der Sache mit einem blauen Auge herausgekommen zu sein: Es kostet Dich ja nur 20% Steuervorteil bezogen auf den Wärmeanteil der Gesamtkosten – andere haben an EW mittlere fünfstellige Beträge gezahlt und dafür nicht nur keine Bescheinigung bekommen, sondern auch keine Brennstoffzelle. ;(