Beiträge von gunnar.kaestle

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    Original von gunnar.kaestle


    Anmerkung: Solo Stirling ist Insolvent, von Sunmaschine gibt es lediglich ein "vorläufiges" Datenblatt.


    Zur Geschäftsordnung:
    Dachsfan, bitte fummele nicht in meinen Beiträgen herum. Wenn ich etwas editieren möchte, dann tue ich das selber. Du hast in eigenen Forumsbeiträgen genügend Platz, Deine Meinung kundzutun.


    Zum Thema:
    Ob die Stirling-Hersteller pleite sind oder nicht hat in keinster Weise etwas damit zu tun, welchen Wirkungsgrad die Maschinen erzielen. Dass ein Stirling nur 10% Wirkungsgrad haben kann, ist nach Carnot einfach Blödsinn. Wenn man die Maschine sauber konstruiert, dann kann man auch mehr erreichen, was die Exemplare von Solo und Sunmachine gezeigt haben.


    Und auch die 10%-Kisten haben ihre Berechtigung. Ganz einfach wenn es nix besseres gibt, was ins Häusle neipasst. Ohne Keller oder zusätzlichen Platz in der Garage braucht man halt eine Spülmaschinengröße oder etwas zum an die Wand hängen.


    Gruß
    Gunnar

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    Original von heizerhermann1
    Da intern das Arbeitsgas(meist Helium) im Wechsel im "Heizraum"erwärmt , danach in den "Kühlraum"verschoben dort abgekühlt wird, arbeitet er sehr leise-aber mit sehr schlechtem thermodynamischen Wirkungsgrad! 10-15% sind dabei schon recht gut!


    Das ist von Konzept zu Konzept unterschiedlich. So schafft der Solo-Stirling knapp 25% und auch die sunmachine schreibt aufs Datenblatt einen elektrischen Wirkungsgrad von über 20%.


    Prinzipiell sind also höhere elektrische Wirkungsgrade mit dem Stirling erreichbar, als die von Whispergen und Microgen erzielten 10%.


    Gruß
    Gunnar


    Anmerkung: Solo Stirling ist Insolvent, von Sunmaschine gibt es lediglich ein "vorläufiges" Datenblatt.

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    Original von Dachsgärtner
    Ich kante Solo eigentlich, bevor ich mit BHKW beschäftigt habe, nur als hersteller von Motorisierten Gartengeräten!


    Die Abteilung, die die Stirling-Motoren herstellt, wurde als eigenes Unternehmen vor einigen Jahren ausgegründet. Nur diese Firma hat sich unter den Schutz eines Insolvenzverwalters gestellt. Ich drücke diesem beide Daumen, dass er einen Investor findet, der den Geschäftsbetrieb weiterführen will. Die Maschine funktioniert ja.


    Und zum Thema "Konkurrenz zu Senertec " ist meine Ansicht, dass von der Größe her der Dachs den Vorteil hat, mit etwas gutem Willen auch ins Ein- und Zweifamilenhaus eingebaut werden kann. Damit hat sich Senertec auch eine Ecke vom 12-Mio-EFH Kuchen abgeschnitten.


    Am Beispiel solo sieht man, dass eine schöne Technologie nichts nutzt, wenn man Sie nicht verkaufen kann. Wie das geht, hat Senertec vorgemacht und die Anstrengungen, ein funktionierendes Vertriebsnetz bzw. -system zu entwickeln, sind annähernd groß wie der Weg zur technischen Reife, wenn sie nicht sogar noch mehr Zeit und Geld kosten.


    Ich fände es auf jeden Fall schade, wenn der Solo-Stirling in der Versenkung verschwinden würde. Er bereichert das Spektrum der Mikro-KWK um eine wichtige Facette. Der hohe Wirkungsgrad (im Vergleich zu Wisper- und Microgen), die Modulierbarkeit und die prinzipielle Brennstoffflexibilität sind hervorzuheben. Mit der Größe von 9kW_el tut man sich allerdings als Exot schwer, gegen eine 2er-Dachs-Kaskade ("da weiss man, was man hat") auf dem begrenzten Markt größerer Gewerbeobjekte und MFH durchzusetzen.


    Gruß
    Gunnar

    Hallo,


    anbei der dazu passende Newsletter vom B.KWK:


    Bundesnetzagentur: Anspruch auf Netzzugang für Mietergemeinschaft mit
    dezentraler Eigenversorgungsanlage


    Nachfolgend veröffentlichen wir eine Kurzdarstellung einer möglicherweise
    wegweisenden Entscheidung der Bundesnetzagentur:


    Von RA Annika von La Chevallerie und Christian Meyer


    Die für die Regulierung des Zugangs zu Stromversorgungsnetzen zuständige 6. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur hat entschieden, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, den Summenzähler einer Mietergemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR), die über ein kleines BHKW eigenversorgt wird und aus dem Netz der allgemeinen Versorgung nur Zusatzstrom entnimmt, als abrechnungsrelevanten Zählpunkt anzuerkennen. Der Beschluss der Bundesnetzagentur ist bestandskräftig.


    Die Beschwerde führenden Mieter hatten sich in einer GbR zusammengeschlossen, um sich gemeinsam vorrangig über ein auf dem Hausgrundstück befindliches BHKW versorgen zu lassen. Die Einspeisung von Überschussstrom aus dem BHKW in das Netz der allgemeinen Versorgung und der Bezug von Zusatzstrom aus diesem Netz sollten über einen Zweirichtungssummenzähler, anstatt – wie bisher – über einzelne Zähler des BHKW und der einzelnen Mieter erfolgen. Der Netzbetreiber verweigerte die Anerkennung dieses Summenzählers als Zählpunkt.


    Die Bundesnetzagentur stellt in ihrem Beschluss zunächst fest, dass Messeinrichtungen der Organisation des Netzzugangs dienen, so dass die Weigerung des Netzbetreibers am Maßstab des § 20 EnWG sowie des § 19 Stromnetzzugangsverordnung zu messen ist. Im Rahmen dieser Prüfung knüpft die 6. Beschlusskammer ausdrücklich an die so genannte Mainova-Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 28. Juni 2005, Az. KVR 27/04) an und stellt im Übrigen insbesondere fest:


    * Der Netzbetreiber muss die vom Zugangspetenten geforderte Art des Netzzugangs ermöglichen und darf diesen nicht auf alternative Modelle des Netzzugangs und der Eigenversorgung verweisen.
    * Der Netzzugangsanspruch gemäß § 20 Abs. 1 EnWG ist nicht nur auf Konstellationen neu eingerichteter Entnahmestellen (z.B. Neubau eines Hauses) beschränkt. Deswegen ist eine Zusammenlegung von bestehenden Entnahmestellen grundsätzlich hinzunehmen.
    * Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Anerkennung eines Summenzählers muss vom Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt und notfalls bewiesen werden. Dabei genügt ein allgemeiner Verweis auf einen Massentrend ebenso wenig wie eine unerhebliche Verschlechterung der örtlichen Tarifstruktur.


    Ferner hat die Bundesnetzagentur, ohne in dieser Frage eine Entscheidung zu treffen, festgestellt, dass die Verweigerung des Netzbetreibers auch einen Eingriff in die Rechte des Messstellenbetreibers darstellt, da dieser gemäߧ 19 Abs. 1 Stromnetzzugangsverordnung berechtigt ist, die Art der Messeinrichtungen zu bestimmen. Der Netzbetreiber könne bei einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 kWh auch nicht die Installation einer registrierenden Lastgangsmessung verlangen.


    FAZIT: Mit dieser Entscheidung stärkt die Bundesnetzagentur die dezentrale Eigenversorgung mit KWK-Strom aus kleinen BHKWs. Hierbei handelt es sich um eine umweltfreundliche Form der Energieversorgung. Die Beschlusskammer stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Netzbetreiber dem Netznutzer, also hier dem Lieferanten des Zusatzstroms und den Mietergemeinschaften, die den Überschussstrom einspeisen, einen effizienten Netzzugang gewähren muss. Dadurch wird der Wettbewerb weiter gestärkt.


    (BNetzA, Beschluss v. 19. März 2007, Az. BK6-06-071)


    Rechtsanwältin Annika v. La Chevallerie


    Schnutenhaus & Kollegen, Berlin
    http://www.schnutenhaus-kollegen.de



    Christian Meyer


    EnergyConsulting Dipl. Ing. (FH) Christian Meyer
    http://www.energy-consulting-meyer.de



    Zusatzbemerkung von Christian Meyer:


    In der Praxis bedeutet dies, dass sich die Mieter selbst versorgen müssen. Dies stellt zunächst eine größere Hürde dar. Die EnergyConsulting hat daher ein Vertragsmodell entwickelt, welches die negativen Begleiterscheinungen eliminiert und die Weiterleitung des Zusatzstrombezugs an die einzelnen Mieter bzw. Mitglieder der GbR ausdrücklich erlaubt. Die Verträge sind so ausgestaltet, dass die Mieter keine gefangenen Kunden und weiter am Netz anschlossen sind. Das bedeutet, dass die Schwierigkeiten mit §110 EnWG umgangen werden. Des Weiteren sind die negativen Begleiterscheinungen der GbR (z.B. Haftung) durch entsprechende Zusatzvereinbarungen praktisch auf Null reduziert.


    ---
    Hinweis: RA Annika von La Chevallerie und Christian Meyer haben die Mieter
    erfolgreich in diesem besonderen Missbrauchsverfahren bei der
    Bundesnetzagentur vertreten.


    Die Entscheidung der Bundesnetzagentur können Sie hier herunterladen:
    http://www.bundesnetzagentur.d…pdf#search=%22bk606071%22

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    Original von Dachsfan
    Ich bin da anderer Meinung, aus meiner Sicht reicht auch eine normale Mietergemeinschaft mit Vermieter der Abrechnet. [..]
    Die Klagen über unverschämte Hindernisse die eitens einiger Netzbetreiber weiterhin aufgebaut werden, um KWK Anlagen zu verhindern, sind eine Bodenlose Frechheit.


    Der Vermieter kann ja als Abnehmer des Allgemeinstromanteils Gesellschafter der GbR sein und die Geschäfte führen. Dies sollte im Rahmen der sowieso stattfindenden Nebenkostenabrechnung keinen großen Mehraufwand darstellen.


    Dass die Netzbetreiber gegen dieses Modell Sturm laufen, ist aber auch zu verstehen. Ihnen wird durch die interne Verrechnung die Basis entzogen, die Fixkosten des Netzbetriebes auf die Arbeitspreise umzurechnen. Sofern hier ein Rosinen-Picken um sich greift, werden die Netzkosten auf immer weniger Schultern abgeladen. Das kann auf lange Sicht auch nicht zielführend sein, da das Netz in gleicher Stärke weiter bestehen muss, falls die Anlage ausfällt bzw. Störungen in der Gasversorgung auftreten.


    Die Netzgesellschaft zu verstaatlichen bzw. in eine Genossenschaft umzufirmieren mit den Kunden als Eignern wäre wie bei den Volksbanken eine denkbare Alternative. Prinzipiell sollte man auch überlegen, den Arbeitspreis zu reduzieren und eine Flatrate für die Netznutzung je nach Kabeldicke / Hausanschlussgröße / I_max der Panzersicherung einzuführen. Das müsste dann aber von Seiten der Bundesnetzagentur initiiert werden.


    Gruß
    Gunnar

    Hi Dachsfan,


    danke noch mal für den Hinweis auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur. Das ist genau der Angelpunkt, mit dem man den mKWK-Versorgungsfall im Mehrfamilienhaus heben kann.


    Eine kleine Feinheit ist aber nach wie vor zu beachten. Wenn die BHKW-Betreiber-Gesellschaft die Mieter versorgt und dazu noch Ersatzstrom einkauft, der dann weiterverteilt wird, ist der Tatbestand des Energiehandels erfüllt. Deswegen gibt es diesen vertragsrechtlichen Kunstgriff, dass die Mieter-GbR sich selbst versorgt (über den Summenzähler und das Nutzungsrecht am BHKW). Praktisch gesehen ist es genau dasselbe, aber die Juristerei verlangt nach dieser etwas umständlichen Konstruktion, will man nicht als Energiehändler unter die Auflagen des EnWG kommen.


    Genaueres zur Objektversorgung kann dazu Herr Meyer erzählen, das scheint aus seiner Feder gekommen zu sein. Für ein kleines MFH seien Kosten von knapp 1000 Euro anzusetzen, um das Vertrags- & Messmodell umzusetzen. Das entspricht ca. 10.000 kWh, die man nicht einspeisen muss, sondern im Objekt verbrauchen kann. Kontakt:
    Energy Consulting
    Christian Meyer
    Tel. 07665 / 94754-53
    Email: info@energy-consulting-meyer.de


    Bruno stimme ich vollkommen zu, wenn er meint, dass der Verwaltungsaufwand nicht unerheblich ist. Gerade bei hoher Fluktuation sind die zusätzlichen Vereinbarungen bzgl. der Mieter-GbR arbeitsaufwendig. Die Abrechnung selbst könnte im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgen, ähnlich wie jetzt schon Zentralheizungswärme und Wasser auf die Wohnungen verteilt werden.


    Daher kann ich nur plädieren: Macht die Volleinspeisung aus stromerzeugenden Heizungen wirtschaftlich! Dem BHKW-Betreiber ist gedient, weil er sich den juristischen Heckmeck und den Kunstgriff einer selbstversorgenden BGB-Gesellschaft sparen kann. Das EVU verliert keinen Absatz und kann nach wie vor die gleichen Netzentgelte abrechnen (die es im übrigen auch braucht, um die Infrastruktur aufrechtzuerhalten). Dem Versorger kann es prinzipiell egal sein, ob er den zu verteilenden Stom zu EEX_base aus dem Groß- oder Kleinkraftwerk bezieht. Volkswirtschaftlich gesehen könnte man einen gewaltigen Teil der Transaktionskosten einsparen und die KWK-Umlage flösse in den Netzbetrieb, da der Betreiber den KWK-Zuschuss erhält und die Mieter billigen Netzstrom + NNE bezahlen.


    Gruß
    Gunnar

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    Original von Dachsfan
    Genau Bruno, aber nur für Anlagen, die bis zum 31.12.2008 erstmalig in Betrieb gehen.


    Der SPD-Vorschlag zur KWK-G-Novelle sieht vor, dass dies weitergeführt wird. Zudem wird vorgeschlagen, dass der gesamte erzeugte Strom, nicht nur die eingespeiste Menge einen Zuschlag erhalten soll. Das mag gewerblichen und industriellen KWK-Anwendern helfen, bei einem MFH mit Volleinspeisung wird der Effekt nur für den kleinen Anteil des Allgemeinstroms bemerkbar.


    Hier würde eine größenabhängige Anhebung der Fördersätze helfen, die die spezifische Kostenstruktur bei Investition und Wartung widerspiegelt (ähnlich wie im EEG), so dass eine Volleinspeisung geringe, aber verlässliche Renditen abwirft. Dies müsste auch im Interesse des lokalen Energieversorgers sein.


    Fallunterscheidung:
    a) Es bleibt wie es ist und Mini-BHKWs sind im MFH nur dann rentabel einzusetzen, wenn die Hausbewohner den KWK-Strom selbst verbrauchen. Das EVU verliert Stromabsatz und nimmt geringere Netznutzungsentgelte ein.


    b) Mit einer Anpassung der Förderung an die Erzeugungskosten ähnlich den gestaffelten Sätzen im EEG (z.B. mit 5-15-50 kW) wäre auch ein Betrieb in Volleinspeisung wirtschaftlich. Der BHKW-Betreiber spart sich die Transaktionskosten, um Bezugsverträge mit den Bewohnern abzuschließen. Der KWK-Zuschlag ist aufwandsneutral, das EVU erhält somit Mittellaststrom zum Base-Preis.


    Gruß,


    Gunnar

    Hallo,


    letztens bin ich auf ein interessantes Konzept gestoßen, wie man in Mehrfamilienhäusern den Strom auch intern vermarkten kann. Bisher ist das eine recht mühselige Sache, auch aus rechtlichen Gründen, selbst wenn der örtliche Netzbetreiber mitspielt.


    Die Elektroverteilung eines Mehrparteienobjektes ist durchweg als Kundenanlage zu sehen und ist kein Netz der öffentlichen Versorgung. Allerdings wird ein Betreiber eines BHKWs, der die Hausbewohner mit Strom versorgt, zusätzlich Reststrom einkaufen müssen und diese an die Nutzer weitergeben. Damit ist er streng genommen ein Energieversorger (keine Eigenversorgung) mit allen Auflagen des Energiewirtschaftsgesetzes.


    Der Trick in dem vorgestellten Vertragskonzept besteht darin, dass der Vermieter / Contractor / Betreiber einer Mieter GbR ein Nutzungsrecht an der Anlage zusteht, welches mit Nutzungsgebühren gemäß der in Anspruch genommenen Wärme- und Stromerzeugungskapazität abgegolten wird. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann dann auch über einen Gemeinschaftszähler vom EVU den restlichen Strom zukaufen bzw. Überschüsse einspeisen. Da die GbR eine Eigenversorgung betreibt ist auch der Ergänzungsstrombezug rechtlich gesehen viel unproblematischer.


    Referenzen

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    Original von joe711
    Wenn ich die ganzen Einzelöfen nicht mehr in Betrieb habe, wird der Wirkungsgrad höher, so dass ich für die Wärmeerzeugung keine 67.600kWh/a (siehe pdf ganz oben), sondern vielleicht nur noch 60.000kWh/a.
    Daraus würde sich nach meiner Berechnung (60.000kWh/12,5kW (thermische Leistung laut Prospekt)) eine Laufzeit von 4.800h/a ergeben!? Das wäre natürlich super!


    Einfach den geschätzten Nettowärmebedarf durch die Heizleistung zu teilen, um dann die Laufzeit zu errechnet, ist für Deinen Fall etwas zu grob. Du brauchst ja einen Spitzenlastbrenner (z.B. die bereitsinstallierte Gastherme im Keller), da das BHKW nicht alles im Winter selbst schultern kann.


    Ich würde auf Deiner Graphik des Verbrauchsverlaufs eine Linie bei 8.000 kWh/Monat ziehen und nur den den darunter liegenden Teil für eine Laufzeitabschätzung heranziehen. Der Rund-um-die-Uhr Betrieb gibt zwar etwas mehr Wärme im Monat ab, dennoch gibt es Zeiten höheren Bedarfs und Zeiten niedrigeren. Ein Pufferspeicher mit 1000l fasst etwa 50 kWh bei optimierter Temperaturspreizung (Frischwasserstation!), d.h. nach einer kalt-klaren Nacht wird der Spitzenlastbrenner gebraucht, um das Haus aus der Nachtabsenkung zu heben, obwohl z.B. Mittags die solaren Strahlungsgewinne den Wärmebedarf minimieren, so dass der Speicher voll läuft.


    Gruß
    Gunnar

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    Original von Bruno44


    Ich nehme Dein Angebot gerne an: Machen wir eine Vereinbarung, dass ich den von mir produzierten Strom (und zu Spitzenzeiten den vom EVU zugekauften) meinen Mietern verkaufe und Du das rechtliche Risiko daraus für mich trägst?


    Gab es für solche Fälle nicht einen Fonds beim Bund der Energieverbraucher? Ansonsten sollte man bei Senertec, Ecopower und Co. nachfragen, ob die nicht einen Präzedenzfall mit in die höchsten Instanzen durchboxen wollen.


    "Rechtliche Rahmenbedingungen für die Lieferung von Strom und Wärme aus einer BHKWAnlage an Mieter in einem Mehrfamilienhaus": Ich mach' mich mal schlau, was die Fachanwälte dazu meinen und geb das dann hier weiter.


    Das MFH ist ist vom Abnahmeprofil für die Klasse der 5kW_el BHKWs ein idealer Einsatzort, allerdings ist eine Eigentümergemeinschaft ein äußerst schwierig zu handhabender Kunde - es muss nur ein Einziger querschießen und schon ist es aus mit dem Projekt. Eine "Professionalisierung" per Contractor oder Betreibergesellschaft als Eigentümerteilmenge sollte dieses Problem umgehen können, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen stimmen.


    Gruß
    Gunnar


    Prinzipiell ist das Haus gut geeignet. Vor allem als Ferienwohnung gibt es wenig Probleme bei der Nutzung des selbsterzeugten Stromes. Allerdings ist zu bedenken, dass bei rund 4000 Betriebsstunden über 20000 kWh Strom anfallen. Damit wird der überwiegende Teil eingespeist werden müssen, was die Rentabilität verringert.


    Meiner Meinung sollte der Anteil des selbstverbrauchten KWK-Stroms bei dem relativ geringen Eigenanteil optimiert werden. Ich empfehle da immer ein modulationsfähiges Aggregat. (Schade, dass es den SEplus-Puffer nicht für den Ecopower gibt;-) Eventuell kann eine Testmessung des Stromlastgangs über mehrere Tage Klarheit verschaffen, was die Basislast und die Häufung von Verbrauchsspitzen betrifft.


    Auf jeden Fall ist die Umstellung auf Gas sinnvoll. Nicht nur aus ökologischen Gründen, sondern man hat mit den Gasmotoren in der Regel weniger Scherereien als mit den Diesel/Heizöl-Maschinen. Und gerade ein Gewerbebetrieb hat ein "Sorglos-Paket" eher nötig als ein ökologisch motivierter und engagierter Privatmann. Vor der Kaufentscheidung daher auch nach den Konditionen eines Vollwartungsvertrags fragen, egal für welchen Anbieter Du Dich entscheidest.


    Gruß
    Gunnar

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    Original von antje


    und wenn der ecopower,dachs oder lion nunmal 10 - 20% mehr verbrauchen als eine 20 jahre alte NT-Heizung, dann kann da doch was nicht stimmen!
    daher bat ich mal um eine ehrliche berechnung unter schwestern...


    Das ist schon in Ordnung so, und nennt sich differentieller Wirkungsgrad.
    Soll heißen: Klar verbraucht ein Dachs, ecopower, lion, Whispergen , solo-stirling etc mehr Gas als eine normale Heizung, es kommt aber auch mehr hinten raus - nicht nur Wärme, sondern zusätzlich Strom. Und solange der nicht aus regenerativen Quellen, sondern bei uns überwiegend aus kalorischen Großkraftwerken (d.h. die werden mit Hitze angetrieben) stammt, ist die KWK eine höchst effiziente Angelegenheit, auch wenn man mehr Gas als vorher benötigt.


    Rechenbeispiel:
    Alter NT-Gaskessel mit 80% Jahresnutzungsgrad im Vergleich zum Mini-BHKW mit 20% el. Wirkungsgrad und 60% therm. Wirkungsgrad (vergleiche mit Honda Ecowill).


    Früher 10 kWh Gas rein, 8 kWh Wärme raus.
    Nun 13,33 kWh Gas rein, 8 kWh Wärme + 2,66 kWh Strom raus.


    Absolut gesehen wird jetzt ein Drittel mehr Gas verbraucht, allerdings ist der differentielle elektrische Wirkungsgrad mit 2,66 kWh Stromoutput zu 3,33 kWh Gasinput = 0,8 = 80% sensationell hoch, selbst für diesen mittelmäßigen Wert von "nur" 20% elektrisch. Der Trick besteht darin, das sowieso Gas verbraucht wird. Mit ein wenig zusätzlichem Brennstoffeinsatz kann dieser mit hoher Effizienz in Strom gewandelt werden, was ohne den Basiseinsatz für den Wärmebedarf nicht so einfach möglich wäre.


    Gruß
    Gunnar

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    Original von Dachs


    das macht eine Ersparniss von 1.903,63 € für den Dachs.


    Was jetzt noch nicht eingerechnet ist, ist der Invest für beide Systeme.
    Da ich auf auf diesem Gebiet nicht so fit bin und es ausserdem schon spät ist eine Aufgabe für die anderen. 5.000,- € Invest Therme bei ca. 4,5 % Zinsen Hausbank und 21.500,- € Invest Dachs bei ca. 3,5 % Zinsen KfW-Bank einer Schätzung nach sollte der Unterschied bei ca. 1500,- für die Therme dort liegen, somit bleiben ein Gesamtvorteil von etwa 400,- für den Dachs


    Sind die 1500 Euro Unterschied bei den Kapitalkosten nur Zins, oder ist das schon Zins & Tilgung? Wenn ich davon ausgehe, dass die Anlage nach 10 Jahren abbezahlt sein sollte (dann fällt nämlich die KWK-Vergütung flach), so komme ich überschlagsweise per statischer Investitionsrechnung auf einen Tilgungsbetrag von rund 2000 Euro im Jahr.


    Gruß
    Gunnar