Beiträge von walti

    Hab die gleiche frage( wann ist mit der verordnung nach par 95.nr3 eeg zu par 48 abs 1 nr1a eeg zu rechnen?(wann ist hausdach "ungeeignet" und" gartenanlage " einspeisevergütungspflichtig?) dem BMWK gestellt:

    Per mail v 08.08.23 und da unbeantwortet per einschreiben v 14.08.23 nochmals.Ebenfalls bisher unbeantwortet.


    Also:wer kann zum verfahrensstand der VO etwas sagen?


    Bisher verweigert mein netzbetreiber jegliche einspeisevergütung für meine " gartenanlage" mit hinweis , dass auf rechtem dachteil des 1famhauses eine pv anlage vorhanden(anlage 4,5 kw von 2008,ĺinker dachteil wg davor befindlichem wintergartenglasdach u dachlawinengefahr "ungeeignet).


    Duch bisherigen nichterlass der VO wird m.e. der sinn des eeg auch mit "gartenanlagen " die erzeugung von solarstrom anzuregen sehr deutlich konterkarriert.

    walter priess

    Wer weiss etwas zum verfahrensstand der verordnung nach par 95.n3 3 EEG die näheres zur auslegung der frage regeln soll, ob ein hausdach is v par 48 abs1 nr1a EEG " nicht geeignet " ist eine vor dem haus errichtete " gartenanlage"(8,2 kw) aufzunehmen?

    Mein netzbetreiber verweigert einspeisevergütung solange VO nicht erlassen und mein 1fam-haus sei "geeignet" weil sich dort schon auf dem dach eine pv-anlage befinde( 4,5 kw /etwa halb so gross wie neue gartenanlage auf rechtem dachteil,linker dachteil pv-anlage nicht möglich weil wintergartenglasdach darunter u dachlawinenrisiko).