Hab die gleiche frage( wann ist mit der verordnung nach par 95.nr3 eeg zu par 48 abs 1 nr1a eeg zu rechnen?(wann ist hausdach "ungeeignet" und" gartenanlage " einspeisevergütungspflichtig?) dem BMWK gestellt:
Per mail v 08.08.23 und da unbeantwortet per einschreiben v 14.08.23 nochmals.Ebenfalls bisher unbeantwortet.
Also:wer kann zum verfahrensstand der VO etwas sagen?
Bisher verweigert mein netzbetreiber jegliche einspeisevergütung für meine " gartenanlage" mit hinweis , dass auf rechtem dachteil des 1famhauses eine pv anlage vorhanden(anlage 4,5 kw von 2008,ĺinker dachteil wg davor befindlichem wintergartenglasdach u dachlawinengefahr "ungeeignet).
Duch bisherigen nichterlass der VO wird m.e. der sinn des eeg auch mit "gartenanlagen " die erzeugung von solarstrom anzuregen sehr deutlich konterkarriert.
walter priess