Beiträge von Kanzlei Hoppe

    Nachdem am 01. Mai 2021 über das Vermögen der in Köln ansässigen EW Energy World GmbH das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet und infolgedessen vielen Kunden mitgeteilt wurde, dass keine weitere Leistung seitens der EW Energy World GmbH erfolgen werde, stellt sich für viele die Frage: Bleibe ich auf dem Schaden sitzen oder gibt es die Möglichkeit ein Teil des Geldes wiederzubekommen?


    Eines vorweg: Die EW Energy World GmbH scheidet aufgrund der Insolvenz als taugliche Anspruchsgegnerin aus. Auch eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erscheint nach derzeitigen Erkenntnissen nicht als zielführend, da die Insolvenzmasse bei weitem nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.


    Aus einer Vielzahl an Gesprächen mit Geschädigten wissen wir, dass schwerpunktmäßig drei Konstellationen am häufigsten vorkommen:


    1. Sie haben bereits eine Anzahlung für die erwartete stromerzeugende Heizungsanlage geleistet, jedoch wurde eine solche weder geliefert noch eingebaut?

    In diesem Fall ist Ihnen somit ein Schaden in Höhe der geleisteten Anzahlung entstanden.

    Hier gilt es zu prüfen, ob die Möglichkeit einer persönlichen Haftung der damaligen Geschäftsführer der EW Energy World GmbH besteht. Grundsätzlich liegt es gerade in der Natur der Sache einer GmbH, dass die Haftung lediglich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Allerdings haften die Geschäftsführer einer Gesellschaft auch Dritten gegenüber mit ihrem Privatvermögen, wenn ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB vorliegt. Ein solcher kann beispielsweise vorliegen, wenn die Geschäftsführer wissen oder wissen müssen, dass die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet ist.


    2. Wie auch in der obigen Fallkonstellation haben Sie eine Anzahlung im Hinblick auf die erwartete stromerzeugende Heizungsanlage geleistet und zu diesem Zwecke bei Vertragsschluss ein Darlehen aufgenommen?

    Hier stellt sich die entscheidende Frage, ob der Vertrag mit der EW Energy World GmbH über den Einbau der Heizungsanlage und der Darlehensvertrag verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB darstellen. Sofern dies der Fall ist, besteht die Möglichkeit einer weiteren Darlehensrückzahlung die Einwendung des § 359 Abs. 1 S. 1 BGB entgegenzuhalten, wodurch die weitere Rückzahlung verweigert werden kann. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob bereits gezahlte Darlehensraten gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 813 BGB zurückzufordern sind.


    3. Bei Ihnen wurde zwar eine Heizungsanlage durch die EW Energy World GmbH eingebaut, allerdings fehlt der Anschluss, um den erzeugten Strom in das Stromnetz einzuspeisen oder Wartungsverträge können nicht mehr erfüllt werden?

    Auch hier haben Sie im Hinblick auf etwas gezahlt, was von der EW Energy World GmbH nicht geleistet wurde und mithin ist ein Schaden entstanden. Parallel zur ersten Fallkonstellation gilt es hier zu prüfen, inwieweit Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer gem. § 826 BGB bestehen. Dabei gilt es insbesondere zu klären, ob seitens der EW Energy World GmbH überhaupt die nötigen Vorkehrungen getroffen waren, um die Verträge planmäßig zu erfüllen.


    Auch stehen wir momentan mit dem damaligen Treuhänder in Kontakt und prüfen, inwieweit diejenigen Kunden, die gegen Zahlung eines Aufpreises i.H.v. 5.500,00 EUR eine Heizungsanlage eingebaut bekamen, Ansprüche gegen die Parteien geltend machen können.


    Sie finden sich in einer der oben genannten Fallkonstellationen wieder oder sind der Auffassung ebenso von der EW Energy World GmbH geschädigt worden zu sein?


    Dann kontaktieren Sie uns gerne und gemeinsam prüfen wir, ob Ihr Schaden zu minimieren oder sogar zu kompensieren ist.


    E-Mail: Info@hoppe-recht.de