Hi,
natürlich ist ein Strommengensplitting grundsätzlich möglich.
Damit keine falschen Gedanken aufkommen:
Es gilt weiterhin, dass Strom, der bereits nach EEG vergütet wird, keine KWK-Zuschlagszahlungen nach KWK-Gesetz erhalten kann.
Aber wenn man Strom aus der Anlage nicht über das EEG vergütet, kann man neben dem Marktpreis einen KWK-Zuschlag erhalten - sofern es sich auch wirklich um KWK-Strom handelt. Demnach sollte deine KWK-Anlage auf keinen Fall einen Notkühler aufweisen.
ABER:
Deine Anlage stammt aus dem Jahre 2008.
Unterliegt also dem EEG 2009 - aber vergütungstechnisch dem Jahre 2008 (EEG 2004).
Auf jeden Fall unterliegt deine Anlage schon mal nicht demvon Dir zitierten EEG 2012.
Man müsste demnach abklären, ob ein Strommengensplitting für KWK-Anlagen aus dem Jahre 2008 überhaupt möglich ist.
In Bezug auf das KWK-Gesetz unterliegt deine im Jahre 2008 installierte BHKW-Anlage dem KWK-Gesetz 2002.
Wenn deine KWK-Anlage bis zu 50 kW elektrische Leistung aufweist, wäre da ggf. ein KWK-Zuschlag für den Strom, der NICHT nach dem EEG vergütet wird, möglich.
Weist deine Anlage über 50 kW auf, dann bekäme sie nach dem KWK-Gesetz eh keinen KWK-Zuschlag mehr und damit würde sich jede weitere Diskussion erübrigen...