Beiträge von BHKW-Infozentrum

    Kurz und knapp -
    Grundsätzlich kann man sich nicht selbst verdrängen und die neue KWK-Anlage in 5 Jahren wird als eigenständige neue KWK-Anlage betrachtet.

    Aber Du kennst doch gar nicht den Inhalt des in 5 Jahren geltenden KWK-Gesetzes,,, ;) - und weist nicht, welche Forderungen und Förderung dann existieren.

    Wie willst du demnach einen solchen Fall berechnen?

    Weiterhin stellt sich mir die Frage, ob überhaupt eine Förderung nach dem KWKG gewährt wird. Wenn X größer 100 kW wäre, würdest Du nur einen KWK-Zuschlag auf die ins Netz der allgemeinen Versorgung oder an Dritte gelieferte KWK-Strommenge erhalten.
    Und wenn x größer 1.000 kW gibt es nur etwas, wenn der Betreiber den Strom komplett in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist und in einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur einen Zuschlag erhält.

    Der durchschnittliche Strompreis an der Strombörse EEX im zweiten Quartal 2020 (April bis Juni) wird voraussichtlich auf den tiefsten Stand der letzten 20 Jahre abstürzen. Erwartet wird ein durchschnittlicher Quartalspreis in Höhe von 19,5 bis 21,5 Euro pro MWh – also 1,95 bis 2,15 Cent/kWh.

    Besonders die Monate April und Mai führten aufgrund des Corona-Lockdowns zu einem Preisverfall des Stroms. Die Megawattstunde Grundlaststrom (Base) fiel in diesen beiden Monaten auf rund 17,35 Euro, was einem Kilowattstunden-Preis in Höhe von 1,735 Cent entspricht.


    Der Strompreisverfall hat massive Auswirkungen nicht nur auf die wirtschaftliche Situation fossiler Kraftwerke sondern auch auf regenerative Stromerzeuger (PV, Windkraft) in der Direktvermarktung und KWK-Anlagen. Viele Betreiber von Anlagen hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erhalten gemäß dem KWK-Gesetz einen Strompreis, der sich am durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom (Base) im jeweils vorangegangenen Quartal orientiert. Durch den Absturz des Strompreises auf ein 20 Jahres-Tief werden auch Probleme für KWK-Anlagen einhergehen.


    Weitere Informationen im Bericht "Strompreise an der Leipziger Strompreise brechen ein" .

    Das würde es nicht bedeuten! Der Grund dafür ist aber einfach, dass die meisten dieser Konzerne wegen der Besonderen Ausgleichsregelung ohnehin so gut wie keine EEG-Umlage zahlen und deshalb von einer Befreiung für KWK-Strom auch nicht profitieren könnten.


    Da wäre es mir lieber, diese Konzerne würden EEG-Umlage zahlen wie alle anderen Stromkunden auch. Dann dürften sie aus meiner Sicht auch gerne von einer Befreiung für KWK-Strom profitieren.

    Interessante These sailor773 - woher hast Du dieses "Wissen"?
    Ich bin zwar sicher, dass diese These in Dein Weltbild passt - aber...


    Kleiner Fakten-Check
    Fakt ist aber, dass z. B. die Autobauer in Deutschland volle EEG-Umlage auf den Strombezug zahlen - und Beyer und BASF auch.

    Mein Dachs läuft jetzt seit 2009. Bislang hat mich noch keiner wegen EEG-Umlage angesprochen, aber wenn ich den neuen Leid(t)faden der Netzagentur lese, scheint es so, dass auch Altanlagen zahlen müssen für nicht eingespeisten Strom. Droht mir Gefahr, wenn ich meine Mieter beliefere? Allerdings gibt es eine Amnestie für "Scheibenpächter" und ähnliches. Wie müsste ich es gestalten, um unter diese Amnestie zu fallen? Reicht das GBR-Modell?


    Hat da jemand Erfahrungen? Oder stellen wir uns besser tot?

    Leider geht da immer wieder einiges durcheinander.
    Es gab noch nie eine Befreiung der EEG-Umlage bei Stromlieferung an Dritte - weder aus Gründen des Alters der BHKW-Anlage noch aufgrund der Leistungsgröße der Stromerzeugungsanlage.
    Es gab auch keine bedingungslose Amnestie für GbR-Modelle und GbR-Modelle waren schon immer keine "Eigenstrom-Modelle".
    Einfach mal bei FAQ des BHKW-Infozentrums nachlesen unter "Mythos Bestandsschutz EEG-Umlage - Gibt es einen Bestandsschutz für BHKW-Anlagen mit Entfall der EEG-Umlage bei Stromlieferung an Dritte?".

    Seit April 2012 wurden Mini-KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 20 kW unter bestimmten Voraussetzungen durch das sogenannte Mini-KWK-Impulsprogramm gefördert. Neue Mini-KWK-Anlagen erhalten einen einmaligen Investitionszuschuss, der nach der elektrischen Leistung der Anlage gestaffelt ist.


    Das BHKW-Infozentrum informiert in einem ausführlichen Bericht über die Beendigung des Mini-KWK-Impulsprogramms.

    Ende November wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 26.11.2019 B2) eine Änderung der Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie) veröffentlicht. Die Änderung begrenzt die Gültigkeit der Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2020.

    Wow - wenn man sieht, wie das Thema mal begonnen hat und sich die Richtung geändert hat. Grandios...

    Kommen wir doch mal wieder zum Ursprungsbericht zurück.

    :cursing: Wütend macht mich im Ursprungsbericht der Satz "Die Chinesen sind null mit sich selbst beschäftigt (so wie wir), es wird nichts zerredet (so wie bei uns), sondern einfach gemacht."
    Ja Leute, so ist das in einer DIKTATUR. Demokratie ist leider komplexer - aber ich würde es mit nix tauschen wollen. Und sorry - so dumm geschriebene Sätze regen mich dann tierisch auf. :cursing:


    Und wir sollten mal weg von der Verklärung der Chinesen - wenn ich vieles kopiere und klaue und dann subventioniere, kann man natürlich andere aus dem Markt drängen. Deshalb ist es auch utopisch zu glauben, dass man eine Batteriefertigung in Deutschland aufbauen könnte.
    Und ja: China investiert sehr viel in erneuerbare Energien.
    Aber China finanziert und baut auch fast 400 GW Kohlekraftwerke weltweit - das sind rund 10 mal so viel wie in Deutschland derzeit in Betrieb sind.
    Es gab Zeiten, da hat das chinesische Wirtschaftsministeriums solche Zahlen mit Stolz an die Öffentlichkeit getragen. Heute werden diese Zahlen in unterschiedlichen Statistiken "versteckt".

    Und übrigens: Die Chinesen haben bei Fußball-Weltmeisterschaften noch nie was gewuppt... :saint:

    Lieber "Kasparow"
    ich entnehme Deinem Profil, dass DU in Baden-Württemberg lebst.

    Daher meine konkrete Nachfrage:
    Wieviel Prozent Deiner Wohnfläche wird denn von Deinem Kachelofen beheizt? Und wie häufig wird der Kachelofen betrieben?

    Denn wenn nicht mindestens 30% Deiner Wohnfläche ganzjährig überwiegend (also zu mehr als 50%) mit dem Kachelofen beheizt wird, darfst Du nach dem EWärmeG gar keine Erdgas-Brennwerttherme einbauen. Zumindest reicht dies alleine nicht aus, um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.

    Ggf. klappt es zusammen mit einer PV- oder Solarthermie-Anlage.


    Zum Thema CO2-Ersparnis

    Warum man in Baden-Württemberg angesichts einer Strom-Erzeugungsstruktur von rund 30% Atomkraft und 30% Steinkohle mit den Emissionen von Braunkohle-Kraftwerke vergleichen soll, weiss ich ehrlich gesagt überhaupt nicht. Wie soll denn physikalisch ein nennenswerter Braunkohle-Stromanteil nach Baden-Württemberg gelangen, den ich dann verdrängen kann?!?

    Naja -

    wer Dritte (Letztverbraucher) beliefert ist doch Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und kann daher auch in den Mechanismus einer Abnahme- und Vergütungspflicht von EEG-Strommengen reinrutschen. Zumindest kennen wir Fälle, wo so argumentiert wird.
    Meist erfolgt aber der Rückforderungsanspruch nur bis zum Jahre 2010 - da hast Du recht.


    Verjährung tritt aber erst ab Kenntnis des Sachstandes ein. Wenn nie die Belieferung von Dritte angemeldet und keine Zählpunkte vom Netzbetreiber vorhanden waren, war dieser Sachverhalt weder dem VNB noch dem ÜNB bekannt. Daraus folgere ich, dass die Verjährung noch nicht eingesetzt hat.

    und die Förderungsdauer verlängert sich um die fraglichen Stunden.

    Diese Meinung ist inzwischen überholt. Alle Juristen, die wir kennen, gehen von einer Gutschrift der - auch pauschal - abgezogenen Stunden aus. Bei vielen Mini-BHKW-Betreibern wird dies auch so gemacht.


    Ich nehme an, dass der VNB sowohl unternehmerisch als auch kundenfreundlich denkt und einfach keinen Bock hat, sich mit diesem vom deutschen Gesetzgeber angerichteten Unsinn zu beschäftigen. Bei den in Rede stehenden Kleckerbeträgen kostet ihn die Verarbeitung einer korrekten (z.B. in Form einer Excel-Tabelle übermittelten) Meldung mit Sicherheit mehr als er an KWK-Zulage spart.

    Sorry - wir haben hier eine gesetzliche Regelung. Da kann es sich nicht ein eigenes System stricken. Und wenn der Wirtschaftsprüfer des ÜNB den 1,5% Deal stoppt, dann kommt der VNB und holt sich die 10% als Pönale vom Betreiber.
    Das erleben wir doch immer wieder bei zu lange gezahlten KWK-Förderungen. Wenn der VNB aus Versehen 12 Jahre statt 10 Jahre nach dem KWKG 2012 einen KWK-Zuschlag gezahlt hat und dann vom ÜNB darauf hingewiesen wird, erfolgt eine Rückforderung beim Kunden. Das ist die Realität.

    Hi,


    wieviel Strom speisst Du denn mit der Brennstoffzelle von Viessmann ein? Kann mir nicht vorstellen, dass dies besonders viel ist.
    Wir raten eigentlich allen BHKW-Anlagenbetreiber mit einer Leistung bis 1 kW und Eigenversorgungskonzepten immer dazu, die pauschale Vergütung zu wählen, um die administrativen Vorgaben zu vereinfachen.


    Zitat

    Mein Netzbetreiber hat mich angeschrieben und möchte nun von mir eine genaue Aufstellung an welchen Tagen ich wieviel Strom mit Angabe der Uhrzeit geliefert habe und zwar insbesondere an den Tagen/Zeiten wo es an der Strombörse EPEX Spot SE einen negativen Preis gab. Sollte ich das nicht einreichen wird mir mein Zuschlag im nachgang um 10% Sanktioniert. Alternativ kann ich einen linearen Abschlag von 1,5% akzeptieren wenn ich nichts Nachweise.

    Das erstaunt mich jetzt an gleich zwei Stellen.
    Dein Netzbetreiber als grundszuständiger Messstellenbetreiber weiss doch, welches Strommesssystem eingebaut wurde und dass es sich hierbei voraussichtlich nicht um eine viertelstündliche Messung handelt. Wie sollst Du demnach eichrechtlich korrekt erfasste Stundenwerte mitteilen?
    Und was soll der lineare Abschlag in Höhe von 1,5%? Den sehe ich eigentlich nirgends im KWK-Gesetz. Da hätte ich dann gerne mal gesehen, was der Netzbetreiber anschließend mit seinem ÜNB abrechnet... ;)

    Da gehen jetzt zwei Dinge durcheinander -
    Wer an einer Anlage was rumschrauben darf oder nicht und die Sperrung wegen überschrittener Wartung sind zwei völlig unterschiedliche Themenfelder.

    Und mich erstaunt mal wieder, wie aggressiv da einige diskutieren, obwohl Sie selbst über kein Fachwissen im Bereich des Eigentumsrecht verfügen.

    Das habe ich übrigens auch nicht - kenne aber einen konkreten Fall, in dem es eben um eine Zwangsabschaltung mit Verriegelung durch einen großen BHKW-Hersteller ging.

    Einen solchen EIngriff halte ich grundsätzlich für gut, da eine Anzeige mit einem Hinweis "überschrittene Wartung" nach Ansicht einiger Prosumer eher den Charakter einer Empfehlung zu haben scheint. Trotzdem gehört diese Anlage nicht dem BHKW-Hersteller sondern dem Käufer. Wie dieser die Anlage betreibt ist - im Rahmen der technischen Vorschriften zur Sicherheit - seine Entscheidung.


    In dem konkreten Fall hat das Gericht entschieden, dass eine Zwangsabschaltung und Verriegelung unzulässig sei.

    Natürlich muss der Betreiber aber dann auch mit den Konsequenzen leben, wie Entfall der Gewährleistung oder Kündigung des Wartungsvertrages.

    Es gibt sowohl Adsorber als auch Absorber.


    Bei einem Absorber braucht man nicht zwingend 90°C Vorlauftemperatur. Grundsätzlich gilt aber, dass die Effizienz der Kältemaschine mit höherer Austreibertemperatur, die durch das BHKW erbracht wird, steigt.
    90°C Vorlauf ist aber für eine BHKW-Anlage nichts Besonders. Wenn die Rücklauftemperatur unter 70°C bleibt, ist das auch für eine kleinere BHKW-Anlage entspannt.

    Aha - wir diskutieren also ernsthaft über eine zusätzliche Wärmepumpe bei einer viel zu groß dimensionierten BHKW-Anlage mit gerade einmal 1.000 Stunden pro Jahr?!? Sorry - aber die "Mini-"BHKW-Anlage läuft doch deshalb so wenig, weil nicht mehr Wärmebedarf vorhanden ist, oder? Das wird dann ja noch weniger...


    Und wir machen uns ernsthaft Gedanken betreffend eines Stromverkaufs an den Nachbarn bei fast 8.000 Stunden pro Jahr, an denen die KWK-Anlage nicht läuft?!?


    Was mich aber noch interessieren würde:
    Wie groß ist eigentlich der Pufferspeicher? SenerTec-Standard-Größe?
    Läuft die BHKW-Anlage monovalent oder wurde ein zusätzlicher kleiner Heizkessel eingebaut?