Beiträge von BHKW-Infozentrum

    Das GEG gilt ab 1.1.2024 - daher sollte man nicht "abwarten, was 2045 kommen wird".
    Für BHKW, die ab 2024 und vor der Scharfschaltung der Kommunalen Wärmeplanung installiert werden, gelten auf jeden Fall Bestimmungen hinsichtlich der Zumischung von Biomethan ab 2029 und folgende...
    Und natürlich wird es dazu kommen, dass Erdgasnetze in der Zukunft teilweise stillgelegt werden. Denn was passiert, wenn der Betrieb eines Gasnetzes einer Kommune ausgeschrieben wird - sich aber kein Konzessionsnehmer sprich Betreiber findet, da der Betrieb unwirtschaftlich ist?
    Man muss schauen, welche Regelungen hinsichtlich des Transformation der Gasnetze zukünftig gelten. Da bedarf es noch zahlreicher Regerlungen und Konkretisierungen.
    Was unbestritten klar ist: ab 1.1.2045 darf in den Erdgasnetzen kein fossiles Erdgas mehr sein.

    Demnach ist dies doch eine KWK-Anlage nach dem KWKG 2016 in der Fassung 2017 -
    demnach existiert für deine KWK-Anlage keine 10 Jahres-Möglichkeit sondern nur die 30.000 Vollbenutzungsstunden.
    Demnach erhälst Du für 30.000 mal 5,5 kW = 165.000 kWh bereitgestelltem KWK-Strom einen KWK-Zuschlag.

    Wie hoch ist denn die spezifische KWK-Zuschlagszahlung des Netzbetreibers derzeit?

    Demnach gilt für deinen Dachs mit Inbetriebnahmejahr 2015 das KWK-G 2012.
    Dieses sah eine Förderdauer von 10 Jahren oder wahlweise 30.000 Vollbenutzungsstunden vor.
    Wenn ich mich richtig erinnere, musste diese aber nicht optiert werden - im Gegensatz zu der Sonderregelung für Kleinst-KWK bis 2 kW.
    Aber schau doch mal in deine Zulassungs-Unterlagen des BAFA nach. Ggf. steht dort etwas geschrieben.

    Übrigens:
    30.000 Vollbenutzungsstunden und NICHT Betriebsstunden -
    also 30.000 mal die elektrische Leistung laut technischem Datenblatt.

    Die Farbe "Colaartig" kenne ich aus Abgaswärmetauschern, dort ist sie normal.


    Nein - das ist nicht normal sondern verdeutlicht erhebliche Probleme im Sekundärkreislauf. Bei Bestandsanlagen kann man das nicht immer komplett "reparieren". Es aber als "normal" zu bezeichnen finde ich schon sehr gewöhnungsbedürftig.

    @Haustechnik Karl
    Ggf. mit einem Fachmann sprechen - gerne ermöglichen wir dir einen Kontakt, wenn du nicht weiterkommst. Einfach eine Nachricht an uns senden.

    In der Begründung zum GEG 2024 (Stand: März 2023) steht:

    Ersatzmaßnahmen sind nicht zulässig. Rein fossil betriebene Objekt-KWK-Anlagen oder Brennstoffzellen werden nicht zugelassen,
    ebenso wenig eine ersatzweise Nutzung von Auf-Dach-Photovoltaik oder weitere Effizienzmaßnahmen.


    Weiterhin heißt es bei § 71 GEG 2024-E in der Begründung:

    Hybridlösungen auf Basis von KWK-Anlagen und Brennstoffzellen werden künftignur noch im Bestand und auch nur dann möglich sein, wenn diese
    mindestens mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben oder
    zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe mit erneuerbaren Lösungen kombiniert werden.


    Ein ausführlicher Vortrag zum GEG 2024 kann man kostenlos bei https://energie.schule/s/prosc…wie-heizen-wir-in-zukunft einsehen - jedoch mit Stand Anfang Februar 2023, Inzwischen kamen einige Änderungen dazu.


    Wie das dann final aussehen wird, sieht man voraussichtlich ab Sommer 2023.

    Zitat "....Vitovalor PT2 und ich bin sehr zufrieden. Die BSZ benötigt etwa 2 kWh Gas um 1 kWh Strom zu produzieren."
    öhm... :rolleyes:

    Na das halte ich aber für ein Gerücht.
    Der Wirkungsgrad der PT2 beträgt 37%.
    Demnach werden 2,25 kWh Erdgas Hs für 0,75 kWh Strom (abzüglich Eigenverbrauch) benötigt - bei rund 1 kWh Wärme.

    Macht also - ohne Service- und Stack-Austauschkosten - einen Stromgestehungspreis von mindestens 25 Cent/kWh.


    2,25 kWh x 18 Cent/kWh minus 18 Cent/kWh * 1,2 kWh Erdgaseinsatz für Heizkessel = rund 19 Cent für 0,75 kWh Strom


    Man sollte aber jetzt mal warten, wie sich das ganze System in einigen Monaten einpendelt.

    Es geht nicht um eine denkmalgeschützte Sanierung.
    Es geht darum, dass es gar nicht zulässig ist - unabhängig vom Gedanken einer energetischen Sanierung des Gebäudes.

    Darauf sollte man den Fragenden Harry77 hinweisen, oder?


    Bei uns in Baden-Württemberg gilt das EWärmeG bei Sanierung bzw. Änderungen an der Heizzentrale. Bei uns darf man keine fossil betriebene Heizkesselanlage stilllegen und nur durch eine fossil betriebene neue Heizkesselanlage ersetzen.

    Ja - man darf auch fossil betriebene KWK-Anlagen einbauen. Diese müssen dann aber einen gewissen Teil des Wärmebedarfs abdecken. Diese Voraussetzungen erfüllt aber die oben diskutierte Mikro-Brennstoffzelle bei weitem aber nicht - was für Harry77 bedeuten würde, dass er ggf. noch andere Investitionen hinzu addieren muss mit AUswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Gesamtkonstruktes.


    Ggf. existieren ja schon irgendwelche Maßnahmen (Dämmung, PV, Biomethanzumischung, etc.), die dann zur Erfüllung des EWärmeG beitragen - oder der Heizungsbauer hat "aus Versehen" vergessen, darauf hinzuweisen.
    Nun wurde darauf hingewiesen. :)

    Und bei allem Respekt - wir sollten uns auch endlich mal von fossilen KWK-Dauerläufern verabschieden, die so klein ausgelegt sind, dass der "Spitzenlastkessel" in der Praxis mehr als 70% des Wärmebedarfs eines Wohngebäudes abdeckt. Andersrum wäre es sinnvoll...

    Hi,


    bin über die Diskussion ehrlich gesagt ziemlich erstaunt.


    Das eher schlecht gedämmte Gebäude befindet sich doch in Baden-Württemberg, hat 340 Quadratmeter und einen Wärmebedarf von rund 40.000 bis 45.000 kWh Wärme.

    Wie kommt Ihr darauf, dass der Einbau einer erdgasbetriebenen Mikro-Brennstoffzelle für eine Erfüllung der Vorgaben des EWärmeG ausreichen könnte?
    Selbst wenn die BZ Tag und Nacht durchlaufen würde, könnte sie lediglich 20-25% des Wärmebedarfs abdecken. Den Rest muss der stupide brennwertfähige Heizkessel machen, der bei einer Rücklauftemperatur von 50°C nahezu kein Brennwert schaffen wird.

    Das reicht weder zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bei Sanierung einer Heizzentrale gemäß EWärmeG - noch trägt das in irgendeiner nachhaltigen Art und Weise zur Energiewende bzw. dem Klimaschutz bei.

    Es gibt keine "Einspeiseprämie" bei KWK-Anlagen, die vergleichbar mit der Einspeiseprämie bei kleinen EE-Anlagen wäre. ;)


    Die Förderung nach dem KWK-Gesetz (KWK-Zuschlag) wird immer zusätzlich zum Marktpreis des Stroms bei der Einspeisung gezahlt.

    Dieser schwankt erheblich - siehe "Üblicher Preis"

    Der KWK-Zuschlag bleibt und blieb die letzten 18 Jahre aber immer so, wie der Anlagenbetreiber ihn im Gesetzestextes vorgefunden hat, welcher am Inbetriebnahmetag der KWK-Anlage gültig war.


    Übrigens: auch über die 30.000 Vollbenutzungsstunden Förderzeitraum hinaus bekommt die kleine Brennstoffzellenanlage nach Auslaufen der KWK-Förderung noch den üblichen Preis bezahlt für die KWK-Strommenge.

    INFO / TIP:

    Nach dem vollendeten 13ten Monat nach Anlagen-Installation "Nullt" sich das 10ner EEG-Konto ! D.h. man könnte ab dem 13ten Monat dann wieder z.B. eine zweite 10ner PV auf das selbe Dach von der Selben Person installieren, und ... müßte auch hierauf KEINE EEG bezahlen !!! ... das nur als TIP ... falls jemand mal MEHR als 10 kWp installieren möchte ... dann sozusagen "Kaskadiert / Kumuliert" ist das ohne EEG möglich.

    Klugscheißermodus an :) : Nach dem vollendeten 12ten Kalendermonat ist es möglich, wobei der Monat, in dem die Inbetriebnahme stattfand bereits als erster Monat zählt.

    Und im übrigen sei hier mal angemerkt:

    Das EEG hatte zum Ziel, die EE in eine Marktreife zu bringen. Wenn die Anlagen ohne Förderung auskommen - und das ist inzwischen bei selbstgenutzten PV-Anlagen der Fall - dann hat das EEG seinen Zweck erfüllt.

    Daher ist es völlig richtig, die Einspeisevergütung abzusenken. Und das war auch nie anders vorgesehen.

    Ich kann auch ehrlich gesagt nicht verstehen, wie man sich angesichts derartiger Renditen im PV-Bereich andauernd über die schlechten betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufregt. Wo bekommt man derzeit zwischen 5-10% mit einem derart geringen Risiko?

    Achja: die EEG-Umlage fließt nicht in den Staatshaushalt - vielleicht sollte man das noch einmal sagen.

    Und ja: Grenzen beinhalten nun mal, dass eine Überschreitung dieser Grenzen Konsequenzen nach sich zieht.
    Auch wenn ein Fußball nur kurz mit vollem Umfang die Torlinie passiert, ist es nun mal ein Tor. Da hilft es nichts, wenn man anschließend den Ball gleich wieder rausboxt.
    Wobei man schon selten dämlich sein muss, 10.001 Watt Peak-Leistung zu verbauen. Das ist mal wieder ein völlig irrealer Fall - aber wenn man sich halt gerne aufregt und Gründe sucht, möglichst viele Großbuchstaben direkt aneinander reihen zu dürfen, so sei es halt so sein.

    Mhm - ich frage mich, was sich da zum Besseren ändern soll. Weniger als nichts wird man doch nicht an EEG-Umlage zahlen müssen, oder? ;)
    Und bis 10 kW gibt es ja bereits eine Regelung, die den Vorgaben der EU sehr nahe kommt.

    Die Strommenge von 10.000 kWh pro Jahr lässt aber auch ein größeres Einfamilienhaus - oder ggf. Zweifamilienhaus - schließen. Gibt es da mehrere Haushalte innerhalb des Gebäudes?