Hallo
ich bin nun auch an die Neureglung gestolpert.
§53a Abs.6 Energiesteuergesetz Vollstängige Steuerentlastung
Ab dem 01.01.2018 müssen für die vollständige Steuerentlastung nach §53a Abs.6 die Investitionsbeihilfen mit der Steuerentlastung gegengerchnet werden,erst nach vollständigen Ausgleich der Investitionsbeihilfen wird die Steuerentlastung gewährt.Die Änderung betrifft alle Anlagen die ab dem 01.04.2012 in Betrieb gesetzt worden sind!
§53a Abs.4 Energiesteuergesetz Teilweise Steuerentlastung
Für KWK-Anlagen ,die älter sind als 10 Jahre oder deren Abschreibungszeitraum abgelaufen ist,wird eine teilweise Steuerentlastung gewährt.Bei der teilweise Steuerentlastung wird die Investitionsbeihilfe nicht berücksichtigt!
Wenn man jahrelang die vollständige Entlastung hatte ,kann man da einfach auf die teilweise Entlastung wechseln? Man wusste ja nicht das die BAFA Zahlung nun angerechnet werden . Gelt das ab 2018 oder nun ab Tag der Anlageninbetriebnahme? Würde ja bedeuten es müsste rückwirkend gegengerechnet werden.
Bzw ist es überhaupt möglich zur teilweisen Steuerentlastung zu wechseln da ja die Anlage weder abgeschrieben ist noch über 10 Jahre ist.
Immerhin war die Erstattung eine einkalkulierte Größe die mit zur Entscheidung vom Kauf eines BHKW´s mit abhängig war.
man hätte das für Neuanlagen ja so regeln können,solche Gummiband-Gesetze da verliert man politisches Vertrauen.
Von irgendwelchen Gewinn oder Bereicherung durch ein BHKW was viele noch glauben ist man Meilen entfernt. Und da waren zum Glück noch keine großen Reparaturen. Ökologischer Sicht zwar schön,durch den bürokratischen Wahnsinn würde ich aus heutiger Sicht die Finger davon lassen.
Jedenfalls verstehe ich die neue Reglung nicht.