Die GbR hab ich, weil sich n.m.M. eine einheitliche, gesonderte Feststellung für diese unternehmerische Einnahmequelle gehört.
Nö. Jedenfalls nicht unter steuerlichen Aspekten, da macht das nur Arbeit. (Allfällige privatwirtschaftliche Überlegungen wie Gütertrennung oder Erbschaftsteuer lass' ich mal außen vor.)
Für die GbR musst Du als Steuererklärung jedes Jahr das Formular ESt 1 B plus zweimal Anlage FE1 plus zweimal Anlage FB (je eine für jeden Gesellschafter) ausfüllen und zusätzlich natürlich die Anlage EÜR. In Deiner ESt-Erklärung brauchst Du dann nur für Frau und Dich je eine Anlage G, in welcher jeweils der zugewiesene Gewinn eingetragen wird (eine Zeile).
Ich weiß das so genau, weil ich die Anlagen auf/in unserem ZFH (siehe Signatur) in einer GbR mit meinem Bruder betreibe: Da geht das (bzw. ging bis zur Inanspruchnahme der Liebhaberei-Regelung) nicht anders, weil wir beide natürlich getrennt veranlagt werden. Bei einer gemeinsamen Steuererklärung bringt das überhaupt nichts, weil da die beiden zugewiesenen 50% Anteile von Dir und Deiner Frau am Ende des Tages einfach zusammengezählt und dann nach dem Splittingtarif versteuert werden.
Ohne GbR brauchst Du in Eurer gemeinsamen ESt-Erklärung nur einmal eine Anlage G, in welcher der gesamte Gewinn eingetragen wird – ob bei Dir oder Deiner Frau ist eigentlich aus steuerlicher Sicht völlig Banane. Und natürlich auch hier einmal die Anlage EÜR. Aber ich finde das insgesamt doch wesentlich einfacher, weil insgesamt fünf Formulare plus einmal ELSTER-Eingabe einfach entfallen.
Und es spricht absolut nichts dagegen, als Arbeitnehmer nebenher auch gewerbliche Einkünfte zu erklären. Wahrscheinlich zwei Millionen PV-Betreiber machen das so. Dafür gibt's ja die unterschiedlichen Anlagen. (Bei mir waren's zeitweise sechs von sieben Einkunftsarten mit den entsprechenden Anlagen, nur Landwirtschaft fehlte.)
Selbstkosten anstelle Fernwärme ist bei mir relativ einfach, weil ich mit einem Knopfdruck die alte Therme einschalten kann.
Das wären dann Wiederbeschaffungskosten (Reproduktions- oder Wiederherstellungskosten) in Höhe der Brennstoffkosten GAS.
Also mit dieser Argumentation wäre ich sehr vorsichtig. Laut Abschnitt 4.2.1. der Verfügung knüpft die Möglichkeit der sofortigen Absetzbarkeit des gewerblichen Teils als Erhaltungsaufwendungen schon im ersten Satz an den "Ersatz" der alten Heizung.
Zitat
Wird eine vorhandene Heizungsanlage durch ein Blockheizkraftwerk ersetzt, so handelt es sich steuerlich um Erhaltungsaufwendungen.
Jetzt werden wohl einige, die eine technisch einwandfreie Gastherme oder einen ditto Ölkessel im Keller haben und diese neben einem (z.B. vernünftig, d.h. auf ca. 40% der Nennheizlast dimensionierten) BHKW als Spitzenlasterzeuger oder gar nur als Reserve laufen lassen, das ebenfalls so machen. Das geht so lang gut bis entweder der unwahrscheinliche Fall eintritt, dass ein Finanzbeamter zur Ortsbesichtigung in Deinen Keller geht – oder der weit wahrscheinlichere Fall, dass die fortbestehende Therme durch von Dir eingereichte Unterlagen oder Berechnungen in irgendeiner Form steuerlich aktenkundig wird. Bei der Separierung dieser Angaben (z.B. bei Prüfgebühren oder Wartungskosten für die Therme) solltest Du "aufpassen wie ein Haftlmacher". Wenn Du aber in Deinem Schriftverkehr mit dem FA – stolz wie ein Spanier über die gute Idee – argumentativ auf die weiterhin betriebsfähige Therme verweist, so bleibt m.E. dem FA fast nichts anderes übrig, als Dir die sofortige Absetzbarkeit als Erhaltungsaufwendungen zu verweigern und Dich stattdessen auf die normale AfA von 2% setzen. Das wären dann (wenn Deine Zahlen so stimmen) jährlich (33*0,02=) 0,66% pro Jahr anstatt in einem Zug 27,1 %. Der Break-Even liegt bei 41 Jahren – vielleicht erlebst Du das noch, aber das BHKW wohl eher nicht.
Vielleicht gibt es für die Marktpreis-Aufteilung (auch beim aktuellen Preischaos) noch andere Ideen zur Begründung, aber diese würde ich im Verkehr mit dem FA meiden wie der Teufel das Weihwasser.