Beiträge von Chip

    Hallo zusammen,


    allgemein ist bekannt, dass der KWK-Anlagenbetreiber für den eingespeisten Strom in das Verteilnetz des örtlichen Netzbetreibers folgende Vergütungsbestandteile erhält:
    - KWK-Zuschlag
    - EEX-Börsenpreis
    - vermiedene Netznutzung.


    Mir ist weiterhin bekannt, dass der Netzbetreiber nur auf den vermiedenen Netzentgelten "sitzen" bleiben müsste, da das die einzigen Kosten sind, die er ohne eine dezentrale Einspeisung hatte. Denn wenn es keine dezentralen Einspeiser gäbe, würde der Netzbetreiber den Strom vom vorgelagerten Netzbetreiber beziehen, wo er dann die vorgelagerte Netznutzung zu zahlen hätte. Das heißt, dass durch die dezentrale Einspeisung der Netzbetreiber vorgelagerte Netzentgelte einspart, aber dafür vermiedene Netzentgelte an den KWK-Anlagenbetreiber zu zahlen hat.


    Nun zum KWK-Zuschalg: Diesen bekommt der örtliche Netzbetreiber vom ÜNB erstattet. Wie die ganze Thematik um den KWK-Zuschlag mit dem KWK-Aufschlag - also den drei Verbraucherkategorien - abläuft, werde ich hier jetzt nicht versuchen zu erklären. Es reicht an dieser Stelle zu sagen, dass diese Vergütungskomponente für den örtlichen Netzbetreiber ein durchlaufender Posten ist.


    Was ich mich jetzt aber frage, was ist mit der EEX-Komponenten? Bleibt der Netzbetreiber auf diesen Betsandteil (noch zusätzlich zu den vermiedenen Netzentgelten) sitzen oder ist er dazu berechtigt den vom KWK-Anlagenbetreiber aufgekauften Strom weiterzuverkaufen? Eigentlich ist der Netzbetreiber doch jetzt so aufgetreten wie ein Stromhändler, der den Strom z.B. an der Börse kauft und dann an Letztverbraucher verkauft.


    Ich habe aber noch nie gehört, dass ein Netzbetreiber diese Strommenge verkauft hat, aber eigentlich wäre er doch dazu berechtigt, oder?
    Kann mir das jemanden erläutern, ob ich das richtig verstanden habe oder falsch sehe? ?(