Beiträge von unwissender

    wenn aber jemand über öffentlichem Grund sein Kabel verlegt und von seiner Biogasanlage und dies von einer Biogasanlage die Leitung zu einem BHKW verläuft, welches nicht ihm selbst gehört, dann dürfte es doch ein Fall sein, wo eine Konzessionsabgabe verlangt werden kann, oder?


    Wenn der Privatmann wiederum das Netz abgibt an klassisches EVU, könnte dieses selbst die K-Abgabe abführen. Ob und von wem sie sich das Geld dann wiederholt, ist dann wohl die nächste Frage.


    Wer ist denn wohl Letztverbraucher im Sinne von § 1 II KAV?

    vielen Dank für die Info. Ist denn auch noch genauer definiert, was die Regelung bedeutet
    "unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas"?.


    Ist dann der "Produzent" auch Letztverbraucher? Oder sind damit weitere Letztverbraucher gemeint?
    Beispiel: der Besitzer des BHKW nutzt einen Teil der Energie selbst und gibt den Rest direkt an den Netzbetreiber weiter. Unmittelbar wäre dies doch nicht, oder doch?

    das verstehe ich dann nicht so wirklich.
    wenn ein landwirt also ein BHKW betreibt und die Energie "nur" einspeist ins Netz, dann geht das nicht und wenn er z.B. noch jemand anderen mit Energie beliefert, dann könnte die Kommune die K-Abgabe verlangen? Wo ist denn da der Sinn?