wenn aber jemand über öffentlichem Grund sein Kabel verlegt und von seiner Biogasanlage und dies von einer Biogasanlage die Leitung zu einem BHKW verläuft, welches nicht ihm selbst gehört, dann dürfte es doch ein Fall sein, wo eine Konzessionsabgabe verlangt werden kann, oder?
Wenn der Privatmann wiederum das Netz abgibt an klassisches EVU, könnte dieses selbst die K-Abgabe abführen. Ob und von wem sie sich das Geld dann wiederholt, ist dann wohl die nächste Frage.
Wer ist denn wohl Letztverbraucher im Sinne von § 1 II KAV?